BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 637/09 vom 1. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. April 2010 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Re-vision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14. August 2009 und die Revision gegen das genannte Urteil werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs F344llen - unter Anrechnung von Auslieferungshaft - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revi-sion bleiben ohne Erfolg. 1 1. Dem angefochtenen Urteil ging eine Verst344ndigung voraus. Nach der Verk374ndung des Urteils am 14. August 2009 wurde der Angeklagte qualifiziert belehrt. Er verzichtete daraufhin auf Rechtsmittel. Mit einem auf den 1. Oktober 2009 datierten, am 7. Oktober 2010 beim Landgericht eingegangenen Schrei-ben legte der Angeklagte Revision ein und begehrte gleichzeitig unter Hinweis auf die Regelung in 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 6. Oktober und 9. Oktober 2009 legten auch seine Verteidiger Revision ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand. 2 - 3 - Das Wiedereinsetzungsgesuch wird im Wesentlichen damit begr374ndet, dass der Rechtsmittelverzicht gem344337 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F. unwirksam gewesen sei. H344tte der Angeklagte dies gewusst, h344tte er fristgerecht Revision eingelegt. 3 2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. 4 a) Bedenken bestehen bereits gegen seine Zul344ssigkeit, weil die Be-gr374ndungsschreiben - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat - nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses im Sinne des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erkennen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54). 5 b) Der Antrag ist jedenfalls unbegr374ndet. 6 Zwar ist es zutreffend, dass nach 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fas-sung des am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verst344ndigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) der in der Hauptverhandlung vom 14. August 2009 nach Urteilsverk374ndung erkl344rte Rechtsmittelverzicht nicht zul344ssig war. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsmit-telverzicht unwirksam ist, so dass dem Angeklagten die - hier erheblich 374ber-schrittene - einw366chige Frist zur Einlegung der Revision (247 341 Abs. 1 StPO) zur Verf374gung gestanden h344tte. 7 Der Angeklagte war jedoch nicht - wie in 247 44 Satz 1 StPO gefordert - ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Revision zu wahren. Denn die zu sp344te Kenntnisnahme des Angeklagten oder seines Verteidigers von einer gesetzlichen Bestimmung stellt - ebenso wenig wie die Unkenntnis 8 - 4 - h366chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28 m.w.N.) - keine Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Auch 247 44 Satz 2 StPO vermag dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung nach 247 35 a Satz 1 StPO wird nicht geltend gemacht. Die qualifizierte Belehrung nach einer Verst344ndigung (247 35 a Satz 3 StPO) wird nicht von dem Vermu-tungstatbestand des 247 44 Satz 2 StPO erfasst; im 334brigen wurde der Angeklag-te entsprechend belehrt. Schlie337lich sieht das Gesetz eine Belehrung dar374ber, dass bei vorausgegangener Verst344ndigung gem344337 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, nicht vor. 9 3. Danach ist die Revision unzul344ssig, weil versp344tet eingelegt (247 341 Abs. 1 StPO). 10 Tepperwien Athing Ernemann Cierniak Mutzbauer
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