BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 637/10 vom 24. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Ver-teidigers vom 16. M344rz 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Ver-letzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach 247 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grunds344tzlich weder aufgehoben noch abge344ndert oder erg344nzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Beschluss 2). 2 Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des 247 356a StPO in dem dort f374r die Anh366rungsr374ge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu 247 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls un-begr374ndet. Der Senat war zur Entscheidung 374ber die Revisionssache des An-geklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch 3 - 3 - das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs verurteilt worden war und es sich daher ins-gesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen 374ber die Zust344ndigkeit des 4. Strafsenats im Gesch344ftsverteilungsplan des Bundes-gerichtshofs handelte. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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