BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 639/07 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 6. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen [vors344tzlicher] Gef344hrdung des Stra337enverkehrs in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung und mit [vors344tzlichem] Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gen; die Staatsanwaltschaft beanstandet dar374ber hinaus auch das Verfahren. W344hrend der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr und wendet sich dar374ber hinaus auch gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. 2 1. Das Landgericht hat festgestellt: 3 Der heroinabh344ngige Angeklagte wollte sich am Morgen des Tattages mit Heroin versorgen und fuhr deshalb mit dem Pkw seiner Lebensgef344hrtin, obwohl er keine Fahrerlaubnis besa337, nach S. . Auf dem Wege dorthin versuchte er im G. -Markt in V. DVD's zu entwenden, um sie sp344ter gegen Heroin einzutauschen. Dabei wurde er von dem Kaufhausdetektiv J. beobachtet, der ihn auf der Weiterfahrt mit seinem eigenen Pkw bis S. verfolgte. Als der Angeklagte dort an einem Taxistand anhielt, stellte sich der Zeuge mit seinem Pkw schr344g vor den des Angeklagten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Der zunehmend unter k366rperlichem Entzug stehende Angeklagte sah sein Vorhaben, sich m366glichst schnell wieder Heroin zuzuf374hren, gef344hrdet, wollte sich aber auf Grund des bestehenden Suchtdrucks nicht aufhalten lassen. Er lenkte deshalb seinen Pkw um den des Zeugen herum und bog nach rechts in die dreispurig ausgebaute D. ein. Dort beschleunigte er seinen Pkw und fuhr auf die Lichtzeichenanlage vor dem "Sa. " zu, an der zu diesem Zeitpunkt auf dem 344u337erst rechten sowie auf dem 344u337erst linken Fahrstreifen Fahrzeuge hielten, weil die Ampel Rotlicht zeigte. Dagegen war der mittlere Fahrstreifen frei. Dies nutzte der Angeklagte aus, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen. Er fuhr deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h zwischen den an der Ampel haltenden Fahrzeugen hindurch. Dabei sah er sich nach hinten um, um festzustellen, ob der Zeuge J. ihn weiter verfolgte. Zu diesem Zeitpunkt 374berquerte der sp344ter Gesch344digte de F. die ca. 15 m hinter der Haltelinie f374r Kraftfahrzeuge befindliche, ebenfalls mit einer Lichtzeichenanlage versehene Fu337g344ngerfurt bei "Gr374n". Der Angeklagte erfasste den - 5 - Gesch344digten mit dem Pkw vorne links. Der Gesch344digte wurde durch den Aufprall 374ber die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Pkw geschleudert, die zersplitterte und nach innen in den Fahrgastraum gedr374ckt wurde. Der Angeklagte "realisierte" die Situation zun344chst nicht. Erst nachdem er die Glassplitter aus seinem Gesicht gewischt hatte, bemerkte er, dass sich der Gesch344digte auf der Motorhaube befand. In diesem Moment fiel der Gesch344digte auch bereits vom Fahrzeug herunter und blieb am Fahrbahnrand schwer verletzt liegen. Bis dahin waren seit der Kollision drei bis f374nf Sekunden vergangen und hatte der Angeklagte ca. 50 m zur374ckgelegt. Obwohl er zwischenzeitlich bemerkt hatte, dass er eine Person angefahren hatte, hielt er nicht an, da er sich m366glichst schnell mit Heroin versorgen wollte. 2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen - tateinheitlich mit fahrl344ssiger K366rperverletzung (247 229 StGB) und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (247 21 Abs. 1 StVG) verwirklichter - vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs nach 247 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. c) StGB angenommen. Der Angeklagte sei auf Grund der von seiner Heroinsucht ausgehenden massiven k366rperlichen Entzugserscheinungen "absolut fahrunt374chtig" gewesen. Das Unfallgeschehen belege auch, dass der Angeklagte in Folge dieses k366rperlichen Mangels in seiner Konzentrations- und Reaktionsf344higkeit stark beeintr344chtigt gewesen sei. Dar374ber hinaus sei der Angeklagte grob verkehrswidrig und r374cksichtslos an einem Fu337g344nger374berweg falsch gefahren, indem er, um so schnell wie m366glich an Rauschgift zu kommen, auf seiner Flucht vor dem ihn verfolgenden Zeugen J. sich unter Missachtung des f374r ihn geltenden Rotlichts den "Fu337g344nger374berweg" 374berfahren und dabei den Gesch344digten erfasst habe. Der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich der Gef344hrdung vors344tzlich gehandelt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination); 4 - 6 - indem er, obwohl er vor der Ampel haltende Fahrzeuge wahrgenommen habe, nach hinten geschaut und nicht auf die Lichtzeichenanlage geachtet habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er "eine rote Ampel 374berf344hrt223 und die auf dem dahinter liegenden Fu337g344nger374berweg die Fahrbahn 374berquerenden Passanten gef344hrdet. 5 Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes hat das Schwurgericht verneint, weil dem Angeklagten ein T366tungsvorsatz nicht nachzuweisen sei. Er habe den Gesch344digten nicht wahrgenommen, weil er sich nach hinten umgesehen habe; ihm sei beim "334berfahren der roten Ampel" auch nicht bewusst gewesen, dass eine Person die dahinter liegende Fu337g344ngerfurt 374berquert. Mangels entsprechenden Vorsatzes hat das Landgericht auch eine gef344hrliche K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) verneint. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (247 142 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht nicht er366rtert, nachdem die Staatsanwaltschaft mit der Anklage das Verfahren gem344337 den 247247 154, 154 a StPO auf die angeklagten Tatbest344nde des versuchten Mordes, des gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr und der gef344hrlichen K366rperverletzung beschr344nkt hatte. 6 - 7 - II. 7 Revision des Angeklagten 8 Der Schuldspruch h344lt auf die Revision des Angeklagten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs (247 315 c StGB) verurteilt hat. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom 12. Dezember 2007 zutreffend ausgef374hrt hat, belegen die getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des 247 315 c StGB in den beiden vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternativen verwirklicht hat. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des 247 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erf374llt, weil er infolge seiner k366rperlichen Entzugserscheinungen "absolut" fahrunsicher gewesen sei, begegnet rechtlichen Bedenken. 9 Da sich die "absolute" von der "relativen" Fahrunt374chtigkeit allein in ihrem Nachweis unterscheidet (BGHSt 31, 42, 44), erscheint bereits fraglich, ob au337erhalb des Bereichs der unwiderlegbaren Vermutung der Fahrunt374chtigkeit auf Grund eines Blutalkoholgrenzwerts der Begriff der "absoluten" Fahrunt374chtigkeit 374berhaupt Verwendung finden kann. In Extremf344llen (z.B. der blinde Fahrzeugf374hrer) mag dies zutreffen; ein solcher Extremfall lag hier aber jedenfalls nicht vor. Relative Fahrunt374chtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit), wie sie hier allein in Betracht zu ziehen ist, setzt voraus, dass die Gesamtleistungsf344higkeit des Fahrzeugf374hrers infolge geistiger und/oder k366rperlicher M344ngel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr f344hig ist, sein 10 - 8 - Fahrzeug im Stra337enverkehr eine l344ngere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221). Zwar ist - wie bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit - nicht unbedingt erforderlich, dass sich die k366rperlichen bzw. geistigen M344ngel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr k366nnen unter Umst344nden zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auff344lligkeiten im Verhalten des Fahrzeugf374hrers gen374gen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeintr344chtigung seiner psychophysischen Leistungsf344higkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsf344higkeit geben (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f.; 44, 221 f.). Dass es sich hier so verh344lt, belegen die bislang festgestellten Entzugssymptome des Angeklagten aber nicht. Die Ausf374hrungen des Landgerichts ersch366pfen sich vielmehr in der allgemein gehaltenen Aufz344hlung verschiedener Entzugserscheinungen wie H344ndezittern, 334belkeit, Schwei337ausbr374che, gest366rtes Temperaturempfinden und Konzentrations-schwierigkeiten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob sich diese k366rperlichen M344ngel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsf344higkeit oder die Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Der Angeklagte lenkte n344mlich nicht nur sein Fahrzeug offenbar beanstandungsfrei 374ber V. nach S. und dort durch den innerst344dtischen Verkehr, sondern er zeigte auch anl344sslich seines Aufenthalts im "G. -Markt" in Unterbrechung dieser Fahrt keine k366rperlichen oder geistigen Auff344lligkeiten; vielmehr verhielt er sich in dem Gesch344ft beim Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, umsichtig und unternahm sogar Ma337nahmen, um den versuchten Diebstahl zu vertuschen. 11 Das Landgericht h344tte deshalb nach den Ma337st344ben der Rechtsprechung zur "relativen" Fahrunsicherheit pr374fen m374ssen, ob weitere aussagekr344ftige Beweisanzeichen, insbesondere der unfallurs344chliche 12 - 9 - Fahrfehler, den sicheren Nachweis der entzugsbedingten Fahrunsicherheit des Angeklagten begr374nden konnten. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das Landgericht ein au337ergew366hnlich fehlerhaftes und risikoreiches Fahrverhalten des Angeklagten festgestellt. Dieser drehte sich beim Herannahen an die geschaltete Lichtzeichenanlage um und 374bersah deshalb den sp344ter Gesch344digten. Gleichwohl bedurfte es n344herer Darlegung, dass dieser Fahrfehler seine Ursache auch in den k366rperlichen Entzugserscheinungen des Angeklagten hatte. Dagegen k366nnte n344mlich sprechen, dass das Streben des Angeklagten in dem Augenblick seines Herannahens an die Lichtzeichenanlage auf Flucht vor dem Zeugen J. ausgerichtet war. Es ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass sich der Angeklagte bewusst unter Inkaufnahme eines Unfalls der Verfolgung durch den Zeugen entziehen wollte. Ob die extrem waghalsige Fahrweise des Angeklagten durch den Heroinentzug bedingt war, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Pr374fung, wobei die Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen geboten erscheint. Dieser wird Gelegenheit haben darzulegen, ob unter Ber374cksichtigung der langj344hrigen Heroinabh344ngigkeit des Angeklagten die festgestellten und/oder weitere typische Entzugserscheinungen Auswirkungen auf die Wahrnehmungs- und/oder Reaktionsf344higkeit des Angeklagten haben konnten oder etwa zu einer erh366hten Risikobereitschaft oder Selbst374bersch344tzung gef374hrt haben. 13 2. Auch die Bejahung der Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchst. c) des 247 315 c Abs. 1 StGB h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Stra337enverkehrs in den Katalog der sog. "Tods374nden" aufgenommen, weil die Unsitte, links an einem vor einem Fu337g344nger374berweg haltenden Fahrzeug, das den Fu337g344ngern den Weg freimachen will, vorbeizufahren, zu schweren Unf344llen gef374hrt hatte (BT-Drucks. IV/651 S. 29; LK-K366nig StGB 11. Aufl. 247 315 c Rdn. 101). Sie 14 - 10 - erfasst ein Falschfahren aber nur an Fu337g344nger374berwegen im Sinne des 247 26 StVO. Das sind die durch Zeichen 293 zu 247 41 StVO i.V.m. mit dem Hinweiszeichen 350 zu 247 42 StVO markierten Zebrastreifen. Der Senat h344tte indes Bedenken, die Vorschrift des 247 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB von vornherein dann nicht eingreifen zu lassen, wenn der "Fu337g344nger374berweg" zus344tzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist (so aber OLG D374sseldorf VRS 66 (1984), 135; OLG Hamm NJW 1969, 440; OLG Stuttgart NJW 1969, 889; Fischer StGB 55. Aufl. 247 315 c Rdn. 7; Hentschel Stra337enverkehrsrecht 38. Aufl. StGB 247 315 c Rdn. 35; Jagow/Burmann/He337 Stra337enverkehrsrecht 20. Aufl. StGB 247 315 c Rdn. 23; Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 315 c Rdn. 15; LK-K366nig aaO Rdn. 102; a.A. mit beachtlichen Gr374nden OLG Koblenz VM 1976, 12; Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 315 c Rdn. 21; Horn/Wolters in SK StGB 67. Lieferung [Oktober 2006] 247 315 c Rdn. 12). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Unfallstelle ein Fu337g344nger374berweg im Sinne des 247 26 StVO (Zebrastreifen) war. III. Revision der Staatsanwaltschaft 15 1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der gerichtlichen Aufkl344rungspflicht sowie des Beweisantragsrechts beanstandet, greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat genannten Gr374nden nicht durch. 16 2. Jedoch hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge Erfolg. 17 - 11 - Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerdef374hrerin, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB), ggfls. tateinheitlich mit einem versuchten T366tungsdelikt, verurteilt hat. 18 19 a) Das Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil die Beweisw374rdigung zur subjektiven Tatseite im ersten Tatabschnitt bis zur Kollision l374ckenhaft ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er den Gesch344digten mit seinem Pkw erfa337te und lebensgef344hrlich verletzte, nur fahrl344ssig gehandelt, wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und ist auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der rechtlichen W374rdigung, mit der das Schwurgericht im Zusammenhang mit 247 315 c Abs. 1 StGB einen 226 bedingten 226 Gef344hrdungsvorsatz (sog. Vorsatz-Vorsatz- Kombination) bejaht hat. Nach den Feststellungen nahm der ortskundige Angeklagte wenigstens billigend in Kauf, dass die Lichtzeichenanlage f374r den Fahrzeugverkehr Rotlicht zeigte und die dahinter befindliche Fu337g344ngerampel "gr374n" war, so dass sich Fu337g344nger auf der Fahrbahn befinden konnten, um die Stra337e zu 374berqueren. Diese Gef344hrdung der die Fahrbahn 374berquerenden Passanten nahm er, um so schnell wie m366glich an Heroin zu kommen, billigend in Kauf. Bei dieser Sachlage h344tte sich das Schwurgericht nicht damit begn374gen d374rfen, einen T366tungs- und ebenso einen K366rperverletzungsvorsatz in diesem Tatabschnitt allein mit der Begr374ndung zu verneinen, der Angeklagte habe den sp344ter Gesch344digten zun344chst nicht wahrgenommen, weil er sich nach hinten umgesehen hatte. Denn diese Erw344gung tr344gt lediglich den Ausschluss direkten Vorsatzes, l344sst aber eine 226 hier gebotene 226 Auseinandersetzung mit der naheliegenden Frage jedenfalls bedingten Vorsatzes vermissen. Dieser Pr374fung war die Schwurgerichtskammer auch nicht etwa deshalb enthoben, weil sie gemeint haben mag, einen - zumindest - 12 - bedingten - T366tungsvorsatz wegen der hohen Hemmschwelle gegen374ber der T366tung eines Menschen von vornherein nicht nachweisen zu k366nnen. Unter den hier gegebenen besonderen Umst344nden erscheint vielmehr denkbar, dass dem unter starkem Suchtdruck befindlichen Angeklagten 226 wenn er schon die Anwesenheit von Passanten im Bereich der Fu337g344ngerfurt und deren Gef344hrdung in Kauf nahm 226 auch deren m366gliche Verletzung gleichg374ltig war (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). b) Die Sache bedarf deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt neuer tatrichterlicher Pr374fung und Entscheidung durch das Landgericht. Dort besteht auch Gelegenheit, den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (247 142 Abs. 1 StGB) gem344337 247 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen (247 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO). 20 - 13 - 3. Darauf, dass die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (247 301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gr374nde, die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten aufdecken, auf dessen Revision zu ber374cksichtigen sind (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 9 a.E.). 21 Tepperwien Maatz Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-Scheible
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