BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Januar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 3. September 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdef374hrer die Ablehnung des Beweisan-trages auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens be-z374glich in Rum344nien gef374hrter Bankkonten und der Bilanz ei-ner Firma mit dem Sitz in Rum344nien beanstandet, bemerkt der Senat: Die beantragte Beweiserhebung sollte den Beweis erbringen, dass die Familie des Angeklagten "ihren finanziellen Schwer-punkt nach Rum344nien verlagert" und dort Gewinne erzielt ha-be, w344hrend in Deutschland absichtlich keine Zahlungen mehr geflossen seien. Zwar durfte das Landgericht, was die Revisi-on auch nicht beanstandet, diese Tatsachen mit der Begr374n-dung, dass sie nichts dar374ber aussagen, unter welchen wirt-schaftlichen Verh344ltnissen die Familie des Angeklagten in Deutschland gelebt hat, als bedeutungslos im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln. Die Revision beanstandet a-ber zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Annahme, die Firma in Rum344nien habe zur Tatzeit "noch keine Gewinne" abgeworfen (UA S. 6, 12), in Widerspruch zu der Ablehnungs- - 3 - begr374ndung gesetzt hat. Auf dem darin liegenden Versto337 ge-gen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.) beruht das Urteil je-doch nicht. Bei der hier gegebenen Beweislage schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht Anlass gehabt h344tte, an der durch Indizien (u.a. DNA-Spuren) belegten T344terschaft des Angeklagten zu zweifeln, wenn es davon ausgegangen w344re, dass die Familie des Angeklagten in Rum344nien Gewinne er-zielte, und bei der Beweisw374rdigung nicht erg344nzend auch darauf abgestellt h344tte, dass sich der Angeklagte in einer fi-nanziellen Notlage befunden und deshalb ein Tatmotiv gehabt hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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