BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. September 2008 auf-gehoben, a) soweit der Angeklagte in den F344llen II. 8 bis 15 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die insoweit verh344ngten Einzel-strafen, c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen den Angeklagten be-nachteiligenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfass-ten F344llen beschr344nkt sich auf folgende Ausf374hrungen: 2 "8.-11. Dar374ber hinaus lieferte der Angeklagte dem B. A. in 4 weiteren F344llen jeweils 10 kg Marihuana nach Paderborn. 12.-13. 334berdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren F344llen jeweils 3 kg Marihuana an B. A. . 14. In einem weiteren Fall lieferte er B. A. 3 kg Marihuana und zus344tzlich 7 kg Amphetamin. 15. In einem Fall lieferte er B. A. 3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin." Der Angeklagte hat seine T344terschaft insoweit bestritten. Das Landge-richt hat seine 334berzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeu-gen B. A. bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn gef374hrten Strafverfahren gewonnen. 3 2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Be-weisw374rdigung tragen - wie die Revision zu Recht r374gt - nicht die Verurteilung des Angeklagten in den F344llen II. 8 bis 15 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. 4 - 4 - Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder sonstigen Tatumst344nden n344her bestimmt und auch hinsichtlich des Tather-gangs nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die Vorw374rfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grunds344tzen nicht zu vereinbaren (vgl. nur BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). K366nnte eine Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gest374tzt werden, so w374rde der Angeklagte in seinen Verteidigungsm366glichkeiten unangemessen beschr344nkt (BGH aaO). Dar374ber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen 374ber den Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sin-ne des 247 261 StPO 374berhaupt 374berzeugt sein kann (BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorg344nge betrifft, die auf fr374heren Aus-sagen eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem sp344ter widerrufen hat. 5 3. Die Teilaufhebung f374hrt zum Wegfall der insoweit verh344ngten Einzel-strafen und entzieht dem Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe die Grundlage. 6 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit ge- hindert zu unterschreiben Tepperwien
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