BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/09 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Straf-kammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Reck-linghausen vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zur unerlaubten Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge f374r schuldig befunden und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jah-ren verh344ngt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374-ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen 374berlie337 der Angeklagte den anderweitig Verfolgten W. A. und S. Sch. einen ihm geh366renden Pkw VW Golf in Kenntnis davon, dass diese das Fahrzeug zum Transport von zum Weiterverkauf bestimmten Bet344ubungsmitteln aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verwenden w374rden. Am 7. August 2008 f374hrten A. und Sch. 3.657 g Heroingemisch (Wirkstoffmenge: 2.150 g) und 138 g Kokaingemisch (Wirkstoffmenge: 110 g) nebst ca. 4,5 kg Streckmittel, die 2 - 3 - jeweils in Hohlr344umen des vom Angeklagten zur Verf374gung gestellten VW Golf versteckt waren, von den Niederlanden nach Deutschland ein. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten - f374r sich gesehen rechtsfehlerfrei - als Bei-hilfehandlung gewertet. Zur Haupttat hat es im Rahmen der rechtlichen W374rdi-gung ausgef374hrt: 204Die f374r eine Beihilfehandlung erforderliche Haupttat liegt in der von den Zeugen A. und Sch. begangenen Tat, festgestellt durch das rechtskr344ftige Urteil 29 KLs 34 Js 468/08 AK 76/08, welches im Schuldspruch Bindungswirkung entfaltet223. A. und Sch. waren in diesem Urteil auf Grund des Tatgeschehens vom 7. August 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln je-weils in nicht geringer Menge (A. ) bzw. wegen Beihilfe hierzu (Sch. ) ver-urteilt worden. 2. Die Annahme einer Bindungswirkung des fr374heren Urteils h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. Feststellungen rechtskr344ftiger Urteile zu fr374heren Tatgeschehen einschlie337lich der Beweistatsachen, die in einem sp344teren Ver-fahren von Bedeutung sein k366nnen, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht ( BGHSt 43, 106, 107 f. ; Senat, Beschl. vom 17. Juni 2008 - 4 StR 77/08, NStZ 2008, 685; Meyer-Go337ner 52. Aufl. Einl. Rdn. 170 m.w.N.). Das Landge-richt h344tte sich daher in Bezug auf das Tatgeschehen vom 7. August 2008 226 ohne Bindung an das fr374here Urteil 226 eine eigene 334berzeugung verschaffen m374ssen. Feststellungen aus fr374heren rechtskr344ftigen Strafurteilen k366nnen zwar gegebenenfalls im Wege des Urkundenbeweises gem344337 247 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingef374hrt und verwertet werden; der neue Tatrich-ter darf sie jedoch nicht ungepr374ft 374bernehmen ( BGH aaO). 3 - 4 - 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu pr374fen haben, ob mit der durch Ur-teil des Amtsgerichts Meschede vom 31. M344rz 2009 gegen den Angeklagten verh344ngten Geldstrafe nachtr344glich eine Gesamtstrafe zu bilden ist (247 55 StGB). Dies w344re der Fall, wenn 226 wozu sich das Urteil nicht verh344lt 226 diese Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht erle-digt war. Die zur Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden zudem Anlass geben, die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) einer Pr374fung zu un-terziehen. 4 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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