ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR640.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640 /1 7 vom 28. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 28. Februar 2018 einstimmig b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Mit Blick auf das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis b e- merkt der Senat ergänzend zu den Aus führungen des Generalbundesanwalts in se i- ner Antragsschrift vom 2. Januar 2018: Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art. 6 Abs. 1 EMRK ver - letzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn eine polizei - liche Vertrauensperso n den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1 StR 320/17, Rn . 17 mwN). Auch wenn die Vertrauensperson eine vorhandene Tatbereitschaft aufklärungsor ientiert aufgreift und den Betreffenden zu einem Geschäft mit Betäubungsmitteln von höherer Gefährlichkeit als bisher vera n- lasst, ist nicht schon deshalb eine Tatprovokation zu bejahen, weil ein individueller Verdacht in diesem Sinne bisher nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vie l- mehr darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Ta t- planung ohne Weiteres einlässt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem höh e- ren Unrechtsgehalt zu begehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 51; vgl. dazu auch EGMR, NStZ 2015, 412, 414; BVerfG, NJW 2015, 1083). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte sich der Angeklagte, der seinen umfassenden geständigen A ngaben zufolge bis dahin lediglich kleinere Betäubungsmittelgeschäfte mit Mar i- huana und Amphetamin abgewickelt und daraus einen monatlichen Gewinn von etwa 200 i- gen) vom Zeugen H . vermittelten Treffen auf entsprechende Nachfrage der Ver - trauensperson sofort bereit, bei seinen Lieferanten fünf Kilogramm Amphetamin und 1000 XTC - Tabletten zu beschaffen. Für eine unvertretbar übergewichtige Einwirkung der Vertrauensperson, sei es u nmittelbarer oder auch nur mittelbarer Natur, ist d a- nach nichts ersichtlich. Der Senat schließt aus, dass dem Landgericht der Umstand aus dem Blick g e- raten sein könnte, dass der zu der von der Vertrauensperson angefragten Lieferung - 3 - ohne Zögern bereite Ange klagte bis zum Tatzeitpunkt lediglich als Kleinhändler in Erscheinung getreten war. Es hat im Übrigen bei der Strafrahmenwahl und bei der e- n von der ersten Kontaktaufnahme bis zum abschließenden Zugriff von der Polizei veranlasstes und überwachtes Geschäft handelte, die Drogen sichergestellt wurden und demzufolge nie die Gefahr bestand, . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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