BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 64/04 vom25. März 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 imRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mitFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahrenund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daßdie Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilendarf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet. - 3 -Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann je-doch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der we-gen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe vonsieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu-grundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschriftzutreffend ausgeführt:"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tra-gen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei demÜberfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther,Modell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die Spar-kassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvorhatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UAS. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danachnicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreform-gesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubesmuss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebli-che Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhteStrafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierungdieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vor-liegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zumDrohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistolewar ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nichtetwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl.BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pi-stole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit derobjektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Fallenicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwen-dens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zustellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99[BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren - 4 -Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen(BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1)."Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwererräuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches überdie Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts fol-gend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßre-gelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der er-forderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafteStrafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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