BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stralsund vom 17. November 2005 im Tenor dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem An-geklagten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt (vgl. UA 32, 40). Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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