BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/07 vom 3. April 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. November 2006 im Ausspruch 374ber die gegen ihn verh344ngte Ma337regel mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung und ver-suchter N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig hat es gem344337 247 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten hat mit der Sachr374ge zum Ma337regelausspruch Erfolg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechts-fehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat 226 sachverst344ndig beraten 226 die 334berzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Pers366nlichkeitsst366rung in Kombination mit dissozialen Pers366nlichkeitsz374gen leidet. Davon ausgehend hat es 226 auch darin der Sachverst344ndigen folgend 226 angenommen, dass die Ein-sichtsf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der beiden Straftaten erheblich vermindert gewesen sei. Zur Begr374ndung der Anordnung der Ma337regel hat die Strafkammer schlie337lich ausgef374hrt, die Erkrankung des Angeklagten sei 226 wie auch fr374here Vorf344lle zeigten 226 dauerhaft angelegt. Sie begr374nde die Gefahr, dass es auch in Zukunft zu aggressiven und gewaltt344tigen Reaktionen gegen-374ber anderen Personen komme. 2 2. a) Die Ausf374hrungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landge-richt die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblichen verminderten Einsichtsf344higkeit sei bereits 247 21 StGB erf374llt und damit auch die Grundlage f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsf344higkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 21 Rdn. 3). Der T344ter, der trotz erheblich ver-minderter Einsichtsf344higkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist 226 sofern nicht seine Steuerungsf344higkeit erheblich einge-schr344nkt war 226 voll schuldf344hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zul344ssig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). 3 b) Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Ma337regelaus-spruchs. Der Senat kann dem Urteil 226 auch wenn einige Formulierungen darauf hindeuten k366nnten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der 4 - 4 - Tatrichter in Wirklichkeit nicht eine Beeintr344chtigung der Einsichtsf344higkeit, son-dern eine hier m366glicherweise n344her liegende erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit im Blick gehabt hat. Der Schuld- und der Strafausspruch k366nnen hingegen bestehen bleiben, da Anhaltspunkte f374r einen (vollst344ndigen) Schuldausschluss (247 20 StGB) nicht vorliegen und die Annahme erheblich ver-minderter Schuldf344higkeit den Angeklagten insoweit nicht beschwert. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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