BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/10 vom 21. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 22. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen, einschlie337lich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbe-sch344digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit des Angeklagten durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat seiner Bewertung die durch die Aussagen von zwei Zeugen [UA 13] best344tigte Trinkmengenangabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt, wonach dieser bei einer Feier am 22. April 2009 in der Zeit von etwa 19.45 Uhr bis kurz vor Mitternacht elf 0,5 l Flaschen Bier getrunken hat. Sachverst344ndig beraten hat das Landgericht angenommen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten, die sich am 23. April 2009 kurz nach Mitternacht bzw. gegen 1.00 Uhr ereigneten, durch den Alkoholkonsum nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dies hat es daraus geschlossen, dass die bei der Feier anwesenden Zeugen bei dem An-geklagten, nachdem sich dieser im Verlauf des Abends einmal 374bergeben hatte, keine k366rperlichen Auff344lligkeiten mehr festgestellt haben. Nach deren Angaben habe der Angeklagte "weder gelallt noch geschwankt noch Sinnloses geredet". Au337erdem sei der Angeklagte nach Mitternacht in der Lage gewesen, selbst344ndig mit seinem Fahrrad zu fahren [UA 33]. 3 2. Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat vers344umt, auf der Grundlage der getrof-fenen Feststellung zu der Trinkmenge eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen, die bei der Beurteilung der m366glichen erheblichen Verminderung des Steuerungsverm366gens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtw374rdigung einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2005 - 5 StR 358/05). Denn f374r die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des 247 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die H366he der Blutalkoholkon-zentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. BGHSt 43, 66). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei alko-holgew366hnten T344tern k366nnen 344u337eres Leistungsverhalten und innere Steue-rungsf344higkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4 - 4 - 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 20 Rdn. 23 a). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Ange-klagte habe gegen Ende der Feier keine Ausfallerscheinungen gezeigt, auf den Angaben von Zeugen beruht, die ebenfalls erheblich dem Alkohol zugespro-chen haben. 3. Der Strafausspruch kann aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt. Es ist auszuschlie-337en, dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die zur Anwendung von 247 20 StGB f374hren. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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