BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 641/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Februar 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochte-nen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Verge-waltigung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ge- f344hrlicher K366rperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Den Schuldspruch im Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt der Se-nat wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (vgl. dazu Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 354 Rn. 33) dahin, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Ur-teilsgr374nde der Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung 1 - 3 - schuldig ist, wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung zutref-fend ausgef374hrt hat und wie es dem Tenor des verk374ndeten Urteils (SA 190) entspricht. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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