ECLI:DE:BGH:2018:060618B4STR641.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 641 /1 7 vom 6. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 6. Juni 2018 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Unbeschadet des Umstands, dass bezüglich der Tat zum Nachteil des Zeugen R . ein Tatentschluss des mit dem Ziel einer Einschüchterung des Zeugen han delnden (UA 19) Angeklagten nur zu einer versuchten Nötigung, nicht aber zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung festgestellt i st, hält die Gefährlic h- keitsprognose des Landgerichts in Anbetracht der in den Anlasstaten zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Angeklagten zum Einsatz von Waffen in (vermeint - lichen) Bedrohungssituationen und seiner dauerhaften Bewaffnung rechtlicher N ac h- prüfung stand. Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
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