ECLI:DE:BGH:2017:110717B4STR64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 1 2 . Dezember 2016 wird a) das Verfahren einges tellt, soweit der Angeklagte i m F all II. A.d der Urteilsgründe wegen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fä l len, da von in vier Fällen in Tateinheit mit uner laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und se chs M o- naten verurteilt. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte i m F all II. A.d wegen u n- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge veru r- teilt wo rden ist. Aus den Urteilsfeststellungen ist auch in ihrer Gesamtheit nicht zu entnehmen, welche Betäubungsmittelmenge der Angeklagte zum gewin n- bringenden Weiterverkauf erwerben wollte. 2 . Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte am 25. Oktober 2015 eine Lieferung von 61 Kokainplomben zum gewinnbringe n- den Weiterverkauf (Fall II. A.a der Urteilsgründe). Am 8. November 201 5 brac h- te ihm sein Lieferant weitere 35 Kokainplomben zu je 10 g. Im Gegenzug übe r- gab der Angeklagte einen nicht näher bekannten Geldbetrag aus dem Verkauf der vorherigen Lieferung (Fall II. A.b der Urteilsgründe). Am 28. November 201 5 brachte ihm der Lieferant erneut 35 Kokainplomben zu je 10 g Kokain und d er Angeklagte bezahlte wiederum einen nicht näher bekannten Geldbetrag aus dem Erlös des Verkaufs der zuvor erlangten Drogen (Fall II. A.c der U r- teilsgründe). 1 2 3 4 - 4 - b) Die Annahme von drei realkonkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand; vielmehr ist für die Betäubungsmittelkäufe in den Fällen II. A.a bis II. A.c der Urteilsgründe Tateinheit anzunehmen. Indem der Angeklagte das ihm überlassene Kokai n erst b ei Übernahme der nächsten Lieferung bezahlte, überschnitten sich die unmittelbar aufeinanderfolgenden Umsätze der Fälle II. A.a bis II. A.c in der Bezahlung des Kaufpreises und der Über nahm e der neuen Mengen, so dass die Rauschgiftgeschäfte in einem Handlu ngsteil des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zusa m- mentrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab , wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. c) Die abweichende Bewertung der Konkurrenzen der Fälle II. A.a bis II. A.c verringert deren Gesamtunrechtsgehalt nicht. Der Senat setzt für die Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten fes t, wie sie das Lan d- gericht für de n F a ll II. A.a bestimmt hatte. Die Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren in den Fällen II. A.b und II. A.c entfallen. Angesichts der im Übrigen b e- stehen bleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Fall II. B.d ) , von vier Jahren drei Monaten (Fall II. B.a ) sowie von dreimal vier Jahren (Fälle II. B.b, II. B.c, II. C . ) kann der Senat zudem ausschließen, dass das Landg e- richt ohne die insgesamt entfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfre i- heitsstrafe verhängt hätte. 5 6 - 5 - 3. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. April 2017 keine durchgreife n- den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat weist darauf hin, dass es sich empfiehlt, den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels Kokain als Hydrochlorid und nicht als Base anzugeben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 7
Full & Egal Universal Law Academy