BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 642/07 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. April 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 24. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu dem von der Revision geltend gemachten Einwand der Verj344hrung bemerkt der Senat erg344nzend zum Antrag des Generalbundesanwalts: Die Missbrauchstaten zum Nachteil der Sara H. wurden fr374-hestens 1986 begangen. Die Strafverfolgungs-Verj344hrungs-frist betr344gt nach den zur Tatzeit und auch heute geltenden Vorschriften (247 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. 247 176 Abs. 1 StGB) zehn Jahre. Sie ruhte gem344337 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers, hier also bis zum 5. Mai 1998. 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der Verj344hrungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch f374r Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30. Str304ndG, dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie - wie hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj344hrt waren (vgl. Art. 2 des 30. Str304ndG bzw. Art. 316 c EGStGB [BGBl 2007 I 2614, 2621]; BGHSt 47, 245, 247). Die von der Revisi-on zitierte Auffassung von J344hnke in LK 11. Aufl. 247 78 b Rdn. 1 a, dass Verj344hrungsfristen nach 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, - 3 - die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB 247 78 b Rdn. 4). Da die 10-j344hrige Verj344hrungsfrist somit erst ab dem 5. Mai 1998 zu laufen begann, ist Strafverfolgungsver-j344hrung nicht eingetreten. Auch absolute Verj344hrung (247 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist nicht eingetreten: Zwar war das Doppelte der gesetzlichen Verj344hrungsfrist im Januar 2006 verstrichen; jedoch wird die Zeit des Ruhens der Verj344hrung nach 247 78 b Abs. 1 StGB in die absolute Frist nicht eingerechnet (247 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. die Begr374ndung zu 247 130 Abs. 2 Satz 3 [= 247 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB] im Ent-wurf eines StGB 1962 [E 1962]; BayObLG NStZ 1990, 280; Lemke aaO 247 78 c Rdn. 48; Fischer StGB 55. Aufl. 247 78 c Rdn. 2 a). Absolute Verj344hrung tr344te daher (fr374hestens) im Mai 2018 ein. - 4 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin Sara H. im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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