BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 643/10 vom 7. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n de s- anwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 5. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freihe it s- strafe sechs Monate als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. April 2002 w e gen räuber i- scher Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Ra ub mit Tode s- folge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Im Rahmen seiner Revision hat der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass er vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK belehrt w orden sei. Nach einer ersten Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet durch Beschluss des 5. Strafsenats des Bu n desgericht s hofs vom 29. Januar 2003 5 StR 475/02 und der Aufhebung dieses B e schlusses sowie Zurückverweisung der S ache durch das Bundesverfa s sungsgericht mit Kammerbeschluss vom 19. September 2006 (2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 1 2 3 - 3 - 499) wegen Verletzung des Beschwerdeführers in se i nem Recht auf ein faires Ve r fahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinz ip) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rev i sion mit Beschluss vom 25. September 2007 (veröffentlicht in BGHSt 52, 48) erneut verworfen, alle r- dings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Fre i heitsstrafe sechs Monate als vollstreckt ge l ten. Auf die gegen diese Entscheidung wiederum erhobene Verfassung s b e- schwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerb e schluss vom 8. Juli 2010 (2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207) auch die zweite Revisionsentscheidung wegen eines Vers toßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aufgehoben und die Sache zur e r neuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Bundesg e richtshofs zurückverwi e sen. Danach hat nunmehr der Senat über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. II. Diese Entscheidung kann im Beschlusswege ergehen. Nach Aufh e bung auch des zweiten die Revision des Angeklagten verwerfenden B e schlusses des 5. Strafsenats ist das Verfahren erneut in den Stand zurüc k versetzt worden, den es vor der ersten Revisionsentscheidung vom 29. Jan u ar 2003 hatte. Die allein noch inmitten stehende Rechtsfrage nach den Au s wirkungen eines Ve r- stoßes gegen die Pflicht zur Belehrung aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK ist durch die Vorgaben nunmehr zweier bundesverfa s sun gsgerichtlicher Entsche i- dungen klar umgrenzt; der Generalbunde s anwalt und der Verteidiger des A n- geklagten haben zu ihr noc h mals ausführlich schriftlich Stellung geno m men. 4 5 6 - 4 - Die Rechtsfrage ist nach Auffassung des Senats auch zwe i felsfrei zu beantworten. Di e Durchführung der Hauptverhandlung lässt keine neuen E r- kenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten, die das g e fundene E r- gebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2000 5 StR 414/99, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfun g 6; zur B e deutung der R e visionshauptverhandlung vgl. Wohlers JZ 2011, 78, 80). III. Die Revision erzielt lediglich wegen einer während des Revision s verfa h- rens eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unb e gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sowie die Sac h r ü- ge dringen nicht durch. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK geltend gemacht wird. a) De r Senat sieht mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidu n- gen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVe r fGG) davon ab, die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig zu ve r werfen, obwohl die Revision verschweigt, das s der Angeklagte sich am 20. November 2001 nach Konsultation seines Verteidigers erneut zur S a- che eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben bestätigt hat (G e- richtsakten Bl. 619 - 621). Diesem Umstand kommt, wie sich aus den nachst e- henden Au sführungen ergibt, entscheidungserhebliche Bedeutung für die Fr a- ge nach einem Verwertungsve r bot zu. b) Die Rüge ist unbegründet. Allerdings liegt eine Gesetzesverletzung darin, dass der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach seiner 7 8 9 10 11 - 5 - Festn ahme nicht durch die Polizeibeamten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK über seine Rechte b e lehrt worden ist ( vgl. jetzt auch § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO) . aa) Das Wiener Konsularrechtsübereinkommen, dem die Bundesr e pu b- lik Deutschland und die Türkei be igetreten sind, steht in der deutschen Recht s- ordnung im Range eines Bundesgesetzes, das deutsche Behörden und Geric h- te wie anderes Gesetzesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Au s legung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, B e schluss vom 19. Se p temb er 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 501; vgl. auch BGH, B e schluss vom 12. Mai 2010 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567, zur Parallele bei der MRK). Nach dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundg e setzes haben deu t sche Gerichte dabei auch d ie Judikate der für Deutschland zuständigen internationalen Gerichte zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen auseina n- derzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 19. Se p tember 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 501; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 u.a., Rn. 89 ff. ). Sie haben ungeachtet ihrer auf den Einzelfall beschränkten Bindungswirkung normative Leitfunkt i on (BVerfG, B e- schluss vom 19. September 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 502). bb) Nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK obliegt die Belehrungspflicht den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und damit auch den fes t- nehmenden Polizeibeamten, sofern sie Kenntnis von der ausländischen Staatsangehörigkeit erlangen oder Anhaltspunkte für eine solche bestehen (BVer fG, Beschluss vom 19. September 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 503, unter Bezugnahme auf IGH, Avena and other Mexican Natio n- als, Mexico v. United States of America, Judgement of 31 March 2004, ICJ R e- y upon the arresting authorities to give that information to an arrested person as soon as it is realized that the pe r- 12 13 - 6 - son is a foreign national , or once there are grounds to think that the pe r son is probably a foreign nati o c) Der Geltendmachung d es Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK steht nicht entgegen, dass der Angeklagte ke i- nen spezifisch auf die Verletzung des Art. 36 WÜK abstellenden Wide r spruch erhoben, sondern der Verwertung seiner Angaben in der Besc huldi g tenve r- nehmung vom 1. November 2001 durch zeugenschaftliche Ve r ne h mung der Verhörspersonen mit Blick auf die nicht durchgreifende Beanstandung eines Verstoßes gegen §§ 136, 137 StPO widerspr o chen hat. Der 1. Strafsenat hat allerdings mit Beschluss vom 11. September 2007 (1 StR 273/07, BGHSt 52, 38) die von der Rechtsprechung des Bunde s r- Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK angewandt und g e nerell verlangt, dass die den Pr ü- fungsumfang für das Tatgericht begrenzende Begründung des Widerspruchs erkennen lässt, dass die Angriffsrichtung des Widerspruchs gerade auf eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK a b zielt. Der vorliegende Fall unterscheidet sic h von dem jener Entscheidung z u- grunde liegenden jedoch dadurch, dass hier eine Belehrung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Nach den maßgeblich zu beachtenden Grundsä t zen des Internationalen Gerichtshofs im LaGrand - Urteil muss eine umfasse nde Ü berprüfung und Neubewertung von Schuld - und Strafau s spruch unter Berüc k sichtigung des Konventionsverstoßes möglich sein (IGH, LaGrand, Germany v . United States of America, Judgement of 27 June 2001, ICJ R e- ports 2001, p. 46 6 , No. 128 [nichtamtliche deu tsche Übersetzung in EuGRZ a- king a c Überprüfung darf nicht unter Berufung auf das Fehlen nach nationalem Pr o- 14 15 - 7 - zessrecht erforderlicher Einwände ausg e aaO, No. 90, zur US - dem Internationalen Gerichtshof ein Verstoß g e gen Art. 36 Abs. 2 WÜK jede n- falls dann vorliegt, wenn die Be le h rung über die Rechte nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK wie hier solange nicht erfolgte, wie die Einwände nach nati o- nalem Prozessrecht hä t e . d) Das Fe hlen der Bele hrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führt im vorliegenden Fall nicht zu einem Verwertungsverbot, weil dem Angeklagten hierdurch im weiteren Verfahren kein Nachteil erwachsen ist. aa) Allerdings ist die Entstehung eines Beweisverwert ungsverbotes aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 209 f.; anders gegen die Mö g- lichkeit eines Verwe rtungsverbotes noch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110 , 114 ; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 11. September 2007 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 41): Nach der Rechtspr e- ist vielmehr im Einze l- fall zu untersuchen, ob dem Betroffenen aus dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK im weiteren Verfahrensverlauf tatsächlich ein Nachteil en t- t- spr echung ist was im Rahmen m e thodisch vertretbarer Auslegung möglich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 503, und vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 210) dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesgerichtshof für nicht sp e ziell geregelte Beweisverwertungsverbote entwickelte Abwägungslehre zur Anwendung gebracht wird. Es hat eine Abwägung zwischen dem durch den 16 17 - 8 - Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Beschuldigten einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits stattz u- finden, wobei auf den Schutzzweck der verletzten Norm ebenso abz u stellen ist wie auf die U m stände, Hintergründe und Auswirkungen der Rechtsverletzung im Einzelfall (BVerfG, B e sc hluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 210; vgl. BGH, Beschluss vom 1 3. Juli 2010 1 StR 251/10 ; s . auch Gless/Peters StV 2011, 369, 376 ; Paulus/Müller StV 2009, 495, 498 ff. ). bb) Die hieran ausgerichtete Abwägung führt im Ergebni s nicht zur U n- verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ve r ne h- mung am 1. November 2001. (1) Zweck der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK ist die Verwirklichung des Rechts des Betroffenen auf konsularische Unterstüt zung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte (BVerfG, B e- schluss vom 19. September 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 502 f. u n aaO). Im Zentrum der ko n sularischen Unterstützung steht die Vermittlung anwaltlichen Beistandes (BVerfG, B e schluss vom 19. September 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 503: Ü berschneidung der Belehrung über das Recht auf Hinzuzi e- hung eines Verte i digers mit der Funkt i on der Belehrung nach Art. 36 Ab s. 1 WÜK, mit Hilfe des Konsulats einen Rechtsbeistand für den Beschuldigten zu beauftragen; Kreß GA 2007, 296 , 305; Esser JR 2008 , 271, 274; vgl. auch BGH, B e schluss vom 14. September 2010 3 StR 573/09, zum Inhalt der Hilfe für im Ausland inhaftierte de utsche Staatsangehörige durch deu t sche Kons u- larbea m te nach § 7 KonsG). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs nicht vorgesehen ist, dass der Konsula r- not envisaged, either in Article 36, paragraph 1, or elsewhere in the Conve n- 18 19 - 9 - tion, that consular fun c tions entail a consular officer himself or herself acting as the legal representative or more directly engaging in the criminal justice p r o- cess ; anders offenbar Gless/Peters aaO S. 372 ). Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK schützt dabei nicht speziell die Aussagefreiheit des Beschuldigten (ebenso Kreß aaO, S. 304), sondern allgemein das Recht auf effektive Verte i- digung (so auch Esser aaO, S. 275); dies ergibt sich schon daraus, dass nach Abs. 1 lit . b Satz 3 WÜK nicht verlangt, dass die Belehrung der ersten Vernehmung des Beschuldigten in jedem Fall vorausgehen muss (I v- a- n- o- vision of su ch inform a tion must necessarily precede any interrogation, so that the commencement of interrogation before the info r mation is given would be a Se p tember 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 503). (2) Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks ist zunächst in die A b w ä- gung einzustellen, dass der Angeklagte was ihn freilich nicht vom pe r sönl i- chen Schut z bereich des Art. 36 Abs. 1 WÜK ausnimmt (BVerfG, B e schluss vom 19. September 2006 2 BvR 2115 /0 1 u.a. , NJW 2007, 499, 503; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110) in Deutsc h- land g e boren wurde und aufwuchs und nach den Feststellungen im Urteil keine sprac h lichen Verständigungsschwierigkeiten und keine Sozialisation s defizite hatte, sondern insgesamt integriert in Deutschland lebte. Eine wegen auslä n- derspez i fischer Verteidigungsdefizite konkret erhöhte Schutzbedürfti g keit des Angeklagten ist danach nicht e r kennbar (vgl. dazu auch Esser aaO ). 20 - 10 - (3) Der anlässlich seiner Festn ahme sowohl von den Ermittlungsb e a m- ten als auch dem Haftrichter mehrfach über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrte Angeklagte war über seine Verteidigungsmöglic h keiten orientiert. Das zeigt sich unter a n derem darin, dass er auch ohne die B elehrung über die Möglichkeit konsularischen Beistands in der Lage war, seine pr o- zessu a len Rechte insb e sondere sein Recht zu schweigen wahrzunehmen. So hat er vor dem Ermittlungsrichter eine Aussage unter Hinweis darauf ve r- weigert, zunächst einen Recht sanwalt sprechen zu wollen, um dessen Beau f- tragung er im Folgenden seine Familie gebeten hat. Seine Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 1. November 2001 erfolgte, nachdem er au s- führlich über sein Recht auf Hinzuzi e hung eines Verteidigers belehrt wo r den war. (4) Am 20. November 2001, als der Angeklagte zwar noch immer nicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK belehrt, wohl aber verteidigt war, also wenngleich mit einiger Verzögerung der Zustand hergestellt war, den s i che r- zustellen Hauptzwe ck des Art. 36 Abs. 1 WÜK ist, hat der Angeklagte die A n- gaben aus seiner ersten polizeilichen Vernehmung bestätigt (vgl. auch E s ser aaO ; Kreß aaO S. 305). Die Verteidigervollmacht für Rechtsanwalt T. hatte der Angeklagte bereits am 2. November 20 01 in der JVA Hannover unte r- zeichnet. (5) Die Polizeibeamten unterließen weder bei der Festnahme noch im Vorfeld der Vernehmung vom 1. November 2000 die B e lehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK unter bewusster Umgehung dieser Vorschrift (vgl. BGH , Urteil vom 18. Dezember 2008 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112; B e- schlüsse vom 18. Oktober 2005 1 StR 114/ 05, NStZ 2006, 236, und vom 19. Oktober 2005 1 StR 117/05, NStZ - RR 2006, 181); nach damaliger in Deutschland verbreiteter Rechtsauffassung (vgl. BGH , Beschluss vom 7. N o- 21 22 23 - 11 - vember 2001 5 StR 116/01, BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1) war nicht die Polizei, so n dern der in §§ 115, 115 a, 128 StPO genannte Richter die für Eine bewuss te Umgehung der Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK durch den Ermittlungsrichter hat der Angeklagte in der Revisionsb e- gründung schon nicht behauptet. Solches ist auch nicht erkennbar: Die e r mit t- lungsrichterliche Vernehmung musste auswei slich des Protokolls des Amtsg e- richts Lörrach vom 21. Oktober 2001 abgebrochen werden, da der Angeklagte i gen Gefühlsausbruchs (krampfartiges Weinen) nicht in der Lage war, den Termin for t (6) Schließlich kommt dem öffentliche n Interesse an einer möglichst vol l- ständigen Wahrheitsermittlung angesichts der Schwere der hier inmitten st e- henden Straftat eines Kapitalverbrechens besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238, 24 8). e) Dass das Urteil in sonstiger Weise auf der unterbliebenen Bele h rung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK beruht ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110 m.w.N.), kann der Senat aus den bereits in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkten zu den U m- ständen und Auswirkungen der Rechtsverletzung ausschließen. Für ein B e r u- hen ist nichts ersichtlich, und die Revision trägt hierzu auch nichts vor. 2. Von der verhängten Freiheitsstrafe sind sechs Monate für vollstr eckt zu erklären. a) Allerdings kommt eine Kompensation des Verstoßes gegen die Pflicht l str e- 24 25 26 27 - 12 - Großer Senat für Strafsachen , Beschluss vom 17. Januar 2008, B GHSt 52, 124) nicht in Betracht. Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 25. September 2007, für den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK eine Kompensation zu gewä h- ren, bindet den Senat nicht; das Bundesverfa s sungsgericht hat diese Revis i- onsen tscheidung in vo l lem U m fang aufgehoben (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 211), also keine Teilrechtskraft herbeigeführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. A u gust 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 21. Dezem ber 2010 2 StR 344/10). Der S e- nat neigt der Auffassung des 3. Stra f senats aus dem Urteil vom 20. Dezember 2007 (3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118 ; v gl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 2 StR 489/08 ) zu, dass eine solche Kompensation gen e- rell au sscheidet. Dies braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Für eine Ko m pensation fehlt vorliegend bereits deshalb ein Anknüpfungspunkt, weil die A b wägung zur Frage nach einem Beweisverwertungsverbot und die Prüfung zum Beruhen im Übrigen ergeben h a ben, d ass dem Angeklagten im konkreten Fall ein Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs nicht entstanden ist (vgl. BVerfG, B e schluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 210 m.w.N.). b) Eine Kompensation nach der i- ne von Amts wegen zu beachtende (Meyer - Goßner, StPO, 53. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9c m.w.N.) der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils zu g e währen. aa) Eine solche si eht der Senat für den Zeitraum ab der zweiten Rev i s i- onsentscheidung des 5. Strafsenats vom 25. September 2007 als gegeben an. Dabei kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit grundsätzlich die Dauer 28 29 30 - 13 - des vo r liegend ohne offensichtliche Verzögerung durc hgeführten (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 208 ) Rechtsmittelverfahrens sowie die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeve r- fahrens bei der Bestimmung der für die Beurteilung einer Verzögerung ma ß- ge b lichen Verfahrensdau er mit einzubeziehen sind (zum Verfassungsb e- schwerd e verfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 2485/07 u.a. , NJW 2011, 207, 208 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Verfa h- rensverzögerung daraus, dass trotz der vom Bundesverfassungs gericht mit B e- schluss vom 19. September 2006 dargelegten Anforderungen bei der Prüfung der Folgen eines Verst o ßes gegen die Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK der Bu n desgerichtshof die Reichweite des Gebotes zur Beachtung der Rechtsprec hung des Internationalen Gerichtshofs erneut in einer die Grundrechte des Angekla g ten beeinträchtigenden Weise unb e achtet gelassen hat. Diesen Umstand hat auch der Angeklagte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2011 hervorgehoben. Die dadurch eingetr e t ene Verzögerung des Verfahrens, die sich über das ne u erliche Verfassung s beschwerdeverfahren und das nach Aufhebung und Zurückverweisung erfo r derliche weitere Revisionsve r- fahren vor dem Senat erstreckt, begründet daher einen Kompensationsa n- spruch aus Art. 1 3 MRK (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 4 StR 537/08, StV 2009, 241, zur überlangen Verfahren s dauer bei zweimaliger Au f- hebung des landgerichtlichen Urteils durch den Bundesg e richtshof). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist di e Kompe n- sation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruc h- teil der Strafe zu betr a gen (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 1 StR 238/08, StV 2008, 633 m . w . N . ) . Danach ist vorliegend eine Kompensation von sechs Monaten insbesondere angesichts einer Verzögerung von etwa vier Ja h- ren, die der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Haft am 10. Juni 2008 31 - 14 - weitg e hend in Freiheit verbracht hat, sowie angesichts der bei der B e urteilung der Verfahrensverzögerung zu berücksichtigenden besonderen Rolle des Bu n- desverfa s sungsgerichts im innerstaatlichen Rechtssystem (EGMR, Urteil e vom 22. Januar 2009 45749/06 und 51115/06, StV 2009, 561, 562 , und vom 25. Februar 200 0 29357/95, NJW 2001, 211 ) an sich deutlich überhöht. An einer Kompensation in geringerem Umfang sieht sich der Senat jedoch durch das Verbot der reformatio in peius gehindert. Zwar gilt das Schlechterstellung s- verbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO für den Fall der Aufhebung einer Revis i- onsentscheidung durch das Bundesve r fassungsgericht nicht unmitte lbar; § 79 Abs. 1 BVerfGG sieht jedoch die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen ein rechtskräftiges Urteil vor, das auf einer mit dem Grundgesetz für u n- vereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm oder auf der Au s- legung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für u n verei n bar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Zur Durchführung des Wiederaufna h- meverfa h rens verweist § 79 Ab s. 1 BVerfGG auf die Vorschriften der StPO, mithin auch auf das Schlechterste l lungsverbot des § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO. Wenn dieses Verbot aber schon dort gilt, wo das Bundesverfassungsgericht die dem Strafurteil die Grundlage entziehende Entscheidung in e inem anderen Ve r fahren trifft, so muss es erst recht zum Tragen kommen, wenn das Bunde s- verfassungsgericht die fachgerichtliche Entsche i dung unmittelbar aufhebt. Das Verbot der reformatio in peius hindert den Senat nicht, eine Ko m- pensation für den Versto ß gegen die Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nunmehr zu versagen. Es verhindert lediglich eine dem Ang e kla g- ten nachteilige Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen, nicht jedoch eine Änderung der diesen zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung. c) Eine neben die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfa h- rensverzögerung tretende Berücksichtigung der seit Tatbegehung vergang e nen 32 33 - 15 - Zeit bei der Strafzumessung und infolge dessen die Aufhebung des Stra f- ausspruchs ist vorliegend nich t geboten. aa) Allerdings hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (B e schluss vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09, StV 2009, 638) in einem Fall, in dem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von etwa drei Jahren im Revision s- verfahren durch Verl ust der Akten aufgetreten war, die Sache nicht nur wegen einer vom Tatrichter vorzunehmenden Kompensation zurüc k verwiesen, so n- dern auch im für sich genommen nicht rechtsfehlerhaften Strafausspruch aufgehoben, weil der lange Zeitraum zwischen Tat und Ur teil wegen der ko n- kreten Belastungen für den Angeklagten bereits im Rahmen der Straffindung zu berücksichtigen sei. Mit Beschlü ss en vom 15. März 2011 1 StR 260/09 und 1 StR 429/09 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der durch ein Anfrage - und Vorlageverfahren nach § 132 GVG bestimmten, nicht recht s- staatswidrig verzögerten Dauer des Revisionsverfahrens einen bestimmenden Strafzumessungsgrund erblickt und die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei beme s- senen Einzelstrafen wie auch die G e samtstrafe a ufg e h o ben. bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dieser im Hinblick auf § 337 StPO nicht unbedenklichen Auffassung folgt. Der vorliegend inmi t- ten stehende Sachverhalt weicht von den den genannten Entscheidungen z u- grunde liegenden Fallges taltungen in wesentlichen Punkten erheblich ab. Zum einen betreffen jene Entscheidungen Fälle, in denen die Verzögerung im Ra h- men des Revision s verfahrens auftraten, während vorliegend die beiden b e- sonders zu beurte i lenden (vgl. oben III. 2. b) bb)) Ver fassungsbeschwerd e- verfahren etwa zwei Drittel der Verfahrensdauer ausmachen. In diesen Zei t- räumen schwebte das Verfahren jeweils zunächst nicht mehr, sondern war rechtskräftig abgeschlossen, was u.a. im Hinblick auf die Haftsituation des i n- soweit nicht den Beschränkungen der Untersuchungshaft unterworfenen Ang e- 34 35 - 16 - klagten von B e lang ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die von der Strafzumessung im engeren Sinne zu unterscheidende, aber mit ihr ve r- schränkte (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09 , aaO) Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu hoch b e- messen ist. Nach Auffassung des Senats tritt daher das Zeitmoment im konkr e- ten Fall eines schweren und vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer 30jähr igen Verjährungsfrist versehenen Kapitaldelikts als Strafzume s- sungsg e sichtspunkt in den Hintergrund. Keinesfalls handelt es sich bei der hier gegebenen besonderen Sachlage um einen bestimmenden Strafzumessung s- grund. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision erscheint es nicht unbillig, den A n- geklagten mit den vollen Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 36
Full & Egal Universal Law Academy