ECLI:DE:BGH:2018:240518U4STR643.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 643 / 1 7 vom 24. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 201 8 , an der te ilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin , Dr. Feilcke , Dr. Paul als beisitzende Richter , Staatsanwältin in der Verhandl ung , Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwä lt in als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Sta atsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 2017 wird verworfen. Jedoch wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch kla r- stellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist des sexuellen Über griffs, exhibitionist i- scher Handlun gen in 43 Fällen und des tateinheitlichen Besitzes kinder - und jugendpornographischer Schriften schul dig; im Übrigen ist er freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i- gen Aus lagen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger , wegen exhibitionist i- scher Hand lungen in 43 Fällen und wegen tateinheitlichen Besitzes kinder - und jugendpornog raphischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revision wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel, das vom Gen e- ralbundesanwal t nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der unter anderem wegen zweier Sexualstraftaten vorbestrafte , bis August 2012 in Haft bzw. im Maßregelvollzug befindliche Angeklag te 1994 wurde er wegen einer im Jahr 1993 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 2004 we gen ein er im Jahr 2003 begangenen Vergewalt i- gung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur teilt war im Internet auf Videos aufmerk sam geworden , in denen Männer in Zügen masturbierten und dabei mit ihren Mobiltelefonen sich selbst und weibliche Fahrgäste filmten. Er beschloss, solche Videos als Mittel zu seiner sexuellen Stimulation selbst anz u- fertigen. Zwischen Januar 2014 und November 2016 befuhr er nach dem E r- werb einer Tagesfahrkarte zumeist samstags mehrere Stunden lang mit Regi o- nalzügen die Strecke z wischen H . und D . in beide Richtungen. Am späten Abend des 30. April 2016 filmte er eine Frau, die auf einer Sitzbank des Zuges lag und schlief, wobei ihr Kopf auf einer Armlehne ruhte. Der Angeklagte stellte sich neben sie und manipulierte dabei an seinem en t- blößten erigierten Penis. Sodann strich er ihr mit s einem Penis durch die Haare . Als sich die Frau daraufhin im Schlaf durch die Haare fuhr, wobei es nicht zu einer Berührung des Geschlechtsteils des Angeklagten kam, entfernte er sich. E inige Minuten später kehrte er zurück und manipulierte erneut neben dem Kopf der schlafenden Frau an seinem entblößten erigierten Penis, ohne dass 2 3 4 - 5 - eine Berührung der Schlafenden stattfand. Weder sie selbst noch andere Fah r- gäste nahmen die Handlungen des An geklagten wahr. In 43 weiteren Fällen im vorgenannten Tatzeitraum setzte sich der Ang e- klagte im Zug in die Nähe weiblicher Fahrgäste, jeweils nicht mehr als zwei M e- ter von ihnen entfernt. Er begann, die Frauen zu filmen, und masturbierte hie r- bei; dies wu rde jeweils von den betroffenen Frauen wahrgenommen, die sich hierdurch belästigt fühlten. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 2. Dezember 2016 wurden auf zwei Computern insgesamt 15 kinderpornographische und 31 jugendpornographische Bi lddateien sichergestellt, die der Angeklagte dort abge legt hatte. 2. Das Landgericht hat r- en und drei Monaten, für die 43 Fälle exhibitionistischer Handlu ngen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten und für den tateinheitlichen Besitz kinder - und jugendpornogr a- phischer Schriften eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Sachverständig beraten hat es von einer Anordnung d er Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 3 StGB abgese hen. D ie formellen Voraussetzungen der Maßregel gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a ) und b ) , Nr. 2 und Nr. 3 StGB lägen ebenso vor wie ein Hang des Angeklagte n, Straftaten zu bege hen , jedoch sei dieser Hang des A n- 5 6 7 8 - 6 - geklagten nicht mehr , wie von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorausgesetzt, auf die Begehung erheblicher Straftaten gerichtet. Zwar seien vom Angeklagten vergleichbare Straftaten wie die vorliege n- den einen als mittelschwer zu beurteilenden Fall dieses Straftatbestandes darstelle; hierbei handele es sich jedoch nicht um erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StG B. Hingegen sei d ie Begehung schwerwiegender Taten durch ihn etwa Vergewalt igungen nicht mit einer bestimmten, auf konkreten Umständen beruhenden W ahrscheinlichkeit zu erwarten; e ine solche Tat habe er seit dem Jahr 2003 nicht mehr begangen. II. Die Revision der St aatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg . 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt. a) Grundsätzlich ist ein e Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanord nung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa B GH, Urteile vom 8. August 2017 5 StR 99/17, NStZ - RR 2017, 310, 311; vom 29. N ovember 2017 5 StR 446/17 ). b ) Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsver wahrung b e- steht aufgrund der Zwei spurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2006 1 StR 284/06, NStZ 9 10 11 12 13 - 7 - 2007, 212, 213; vom 1. Juli 2008 1 StR 183/08; vom 23. Februar 1994 3 StR 679/93 , NStZ 19 94, 280, 281 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 6 1 . Aufl., § 318 Rn. 26). Etwas anderes gilt dann , wenn das Tatg ericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren , eine ge trennte Prüfung beider Rechtsfo l- gen ausschließenden Zusammen hang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 3 StR 466/10, insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2011, 172; vom 11. Juli 2013 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707 ). Dies ist hier nicht der F all . 2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hält revision srechtlicher Überprüfung stand. Die A n- nahme des Landgerichts, beim Angeklagten bestehe kein Hang zur Begehung erhebl icher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB mehr , weil ebenso wie zu erwartende vergleichbare Tate n keine erhebliche Straftat in diesem Sinne sei und schwerere Taten nicht zu erwarten seien, ist rechts feh lerfrei begründet. a) Mit ihrem Einwand, das Landgericht habe die Anlass tat zu Unrecht nicht als erheblich in diesem Sinne eingestuft und ihr deshalb rechtsfehlerhaft einen Symptomcharakter für die Gefährlichkeit sprognose abgesprochen, dringt die Beschw erdeführerin nicht durch . a a) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind n ac h ständiger Rechtsprechung solche , die den Rechtsfrie den empfindli ch 14 15 16 17 - 8 - stören (vgl. BGH, Urtei l e vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vo m 17. De zember 1985 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165 ; vom 26. April 2017 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 3 StR 196/17 ). Kriterien hier für erg e- ben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Vorausset zungen für die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) StGB fallen und die wie Vorverurteilungen im Sinne v on § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Fre i- heitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichts punkt allein zur Anna h- me der Erheblichkeit allerdings nicht ausreic ht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 5 StR 33 4/02, NStZ - RR 2003, 73, 74; LK/Rissing - van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101). Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur B e- stimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädi gung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wobei aber auch damit k eine abschließende Festlegung verbun den ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 9. Oktober 2001 5 StR 360/01, NStZ - RR 2002, 38 ). Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwa r- kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 3 StR 568/09, NStZ - RR 2010, 172; MüKoStGB/Ullen bruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO , § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den auch nur potentiell b zw. typischerweise eintr e- tenden Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwin - 18 - 9 - digkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2; vom 24. Mär z 2010 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239, 240 ). Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstä n- de der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entsche i- dung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein B e- urteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsg e- richt nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die G e- samtwürdigung bedeutsamen Umstände gewür digt hat oder das Ergebnis se i- ner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteil e vom 24. März 2010 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587 , 588 ; vom 26. Au gust 1987 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vo m 20. Mai 1980 4 StR 187/80, JZ 1980, 532). b b) An diesen Grundsätzen gemessen hält die Annahme des Landg e- richts, die vorliegende Anlasstat des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunf ä- higer stelle ebenso wie die zu erwartenden vergleichbaren Taten keine e r- heb liche Straft at im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB dar, re vision s- re chtli cher Nach prüfung stand. Soweit das Landgericht zu r Begründung zunächst darauf verwiesen hat , die Anlasstat und die zu erwartende n vergleichbare n Taten seien deshal b nicht erheblich, weil hierdurch dem Opfer keine schweren seelischen oder körper - lichen Schäden zugefügt würden, steht dieser Ges ichtspunkt fü r sich betrac h- tet der Annahme erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB allerdings ni cht entgegen. Denn das Gesetz hat, wie bereits ausgeführt, mit den Worten, dass unter erheblichen Strafta ten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. hen s eien 19 20 - 10 - Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädi n- de Festlegung vorgenommen, wann eine Straftat in diesem Sinne erheblich ist, sondern erfordert stets eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 4 StR 100/71, BGHSt 24, 1 53, 154 f.; vom 9. Oktober 2001 5 StR 360/01, NStZ - RR 2002, 38 f.). Die Strafkammer hat jedoch eine solche Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Sie hat bei der Beurteilung der vom Angeklagten zu erwartenden Taten nich t etwa einseit ig nur auf mögliche Tatfolgen ausgehend von der geringen Folge bei der vorliegenden Anlasstat abgestellt. Vielmehr hat sie a uch das konkrete Erscheinungsbild der Tat und ihre Begehungsweise in den Blick ge nommen . So hat sie darauf verwies en , dass diese T at nur wenige Sekunden an dauerte . Darüber hinaus hat sie b e- rücksichtigt, dass die Handlung zwar in Gesichtsnähe er folgte , de r An geklagte jedoch lediglich d ie Haare der Geschädigten be rührte , wodurch es ohne jede Gewaltanwendung nur zu e inem geringen körperlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädig ten kam . Angesichts dieser Umstände ist das Landgericht bei der Beurteilung der Erheblichke it der Anlasstat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB von einer sexuellen Hand lung ausgegan gen , die sich in ihrem Schweregrad nur u n- wesentlich von den dem Angeklagten im Übrigen angelasteten exhibitionist i- schen Handlungen die die Schwelle z ur Erheblichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht er reichen (vgl. BT - Dr uck s. VI/3521, S. 55 ; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 66 Rn. 57 ) u nterscheidet. Dem steht auch nicht entge gen, dass es für diese Tat eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei M o- naten verhängt hat , da die se Strafhöhe ersichtlich nicht auf die Tatschwere o der die Tatfolgen, sondern auf die Vorstrafen des Angeklagten zurückzuführen ist ; 21 22 - 11 - für die Beurteilung der objektiven Erheblichkeit der Anlasstat kommt der stra f- rechtlichen Vorbelas tung jedoch nur eingeschränkte Aussagekraft zu. D as Landgericht hat schließlich bei seiner Be urteilung der Erheblichkeit der Anlasstat auch keinen wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen und sich insbesondere mit den Vorverurteilungen des Angeklagten auseina n- dergesetzt . Insgesamt hält sich seine Beurteilung der Erheblichkeit di eser Tat innerhalb des dem Tatgericht insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums. Es begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenke n, dass da s Landgericht die Anlasst at nicht als ausreichendes Symptom für einen Hang des Angeklagten zur Begehun g erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB angesehen hat. b) Mit ihren weiteren Einwänden gegen die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils au f. aa) Soweit die Staatsanwaltschaft hier zunächst beanstandet , das Lan d- gericht habe bei der Würdigung des Angeklagten und seiner Taten das Fortb e- stehen seiner Persönlic hkeitsstörung sowie seine Lernunwilligkeit und Ther a- pieresistenz nicht ausreichend b erücksichtigt , dringt sie hiermit nicht durch . Denn das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit diesen Umständen ausführlich auseinandergesetzt. So hat es seine Annahme, dass mit weiter en Straftaten des Angeklagten die allerdings im Schweregrad den festgestellten Taten entsprächen zu rechnen sei, gerade auf die Persönlichkeitsstörung und Lernunwilligkeit des Angeklagten zurückgeführt. Die von der Revisionsb egrü n- dung der Beschwerdeführerin abweichende Bewertung de r Schwere der zu e r- 23 24 25 - 12 - wartenden Str aftaten durch das Landgericht ist jedoch , worauf der Generalbu n- desanwalt zutreffend hingewiesen hat, vertretbar und damit revisionsrechtlich nicht angreifbar. bb) Auch soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe bei der Beurteilung d er Rückfallgesc hwindigkeit des Angeklagten zu U n- recht zu dessen Gunsten berücksichtigt, dass die Begehung der letzten schw e- ren Tat durch ihn mehr als dreizehn Jahre zurücklie ge , ohne hiervon die Zeiten seiner Strafhaft und Unterbringung im Maßregelvollzug abzuziehen, z eigt sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils damit nicht auf. Denn das Lan d- gericht hat bei der Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der im Jahr 2003 b e- gangenen Tat ersichtlich sowohl die Strafhaft als auch die anschließende U n- terbrin gung des Angeklagten im Blick gehabt ; dies zeigt sich insbesondere in der Er wägung der Strafkammer , der Angeklag te sei während der langjährig a b- solvierten Therapie in der LWL - Klinik, in der sich auch weibliche Patienten b e- fanden, nicht durch Straftaten zu der en Nachteil auffällig geworden. 3. Zutreffend hat das Landgericht die Tat zu II 2 a der Urteilsgrü n- de rechtlich nicht nach der zur Tat zeit geltenden Vorschrift des § 179 Abs. 1 StGB aF gewürdigt , son dern nac h der Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StG B in deren seit dem 10. November 2016 gelten der Fassung als milde rem Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB . Soweit es diese Tat gleich wohl im Schuldspruch als hat, erweist sich dies allerdings als unzutr effend, da es sich bei der verwirklichten Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF sexuel len handelt (vgl. BGH, Be - 26 27 - 13 - schluss vom 16. Mai 2017 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend klargestellt . Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Paul
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