BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 644/09 vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 2009 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in zwei F344llen und wegen Sachbesch344digung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Den Verfahrensr374gen bleibt der Erfolg aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2010 versagt. Hingegen f374hrt das Rechtsmittel auf die Sachr374ge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch; im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - I. 1. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Frage einer erheblich vermin-derten Schuldf344higkeit des Angeklagten halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 Die Urteilsgr374nde beschr344nken sich in diesem Zusammenhang darauf, das Ergebnis der Exploration durch den vom Landgericht beauftragten psychiat-rischen Sachverst344ndigen Dr. S. wiederzugeben, wonach der Angeklag-te weder an einer schizophrenen Psychose noch an einer wahnhaften St366rung leide und auch eine Affekttat auszuschlie337en sei. Vielmehr habe der Angeklagte lediglich eine akzentuierte Pers366nlichkeit mit M344ngeln in der sozialen Kompe-tenz und ben366tige daher psychotherapeutische Behandlung; die Eingangsvor-aussetzungen von 247 20 StGB seien indes nicht erf374llt. Das Landgericht ist die-ser Einsch344tzung des Sachverst344ndigen dann trotz "nicht unerheblicher Beden-ken im Ergebnis" gefolgt und hat eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB zum Zeitpunkt der Taten verneint. 4 2. Diese Erw344gung des Landgerichts ist so allgemein gehalten, dass dem Senat die revisionsgerichtliche Pr374fung, ob die Strafkammer bei der Beur-teilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten von einem zutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist und die Voraussetzungen einer Strafrahmenver-schiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat, nicht m366g-lich ist. 5 - 4 - Der Tatrichter hat die Schuldf344higkeit des Angeklagten ohne Bindung an 304u337erungen von Sachverst344ndigen in eigener Verantwortung zu beurteilen; es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Ge-samtw374rdigung von Tat und T344ter zu beantworten ist (BGHSt 43, 66, 77; 49, 45, 53; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 226 1 StR 17/97, BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 31). Diesen Anforderungen gen374gen die Ausf374hrungen im angefoch-tenen Urteil ersichtlich schon deshalb nicht, weil die Strafkammer selbst erheb-liche Zweifel am Ergebnis des Sachverst344ndigengutachtens erkennen l344sst, ohne diese auch nur ansatzweise n344her zu erl344utern. Uner366rtert bleibt auch der in den Urteilsgr374nden mitgeteilte Umstand, dass der im Zuge der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten t344tig gewordene psychiatrische Sachverst344ndi-ge Dr. G. in zwei 226 vorl344ufigen 226 Stellungnahmen eine psychotische Er-krankung nicht ausgeschlossen hat. 6 - 5 - II. Trotz der im Hinblick auf das Tatbild au337erordentlich ma337vollen Einzel-strafen 226 vor allem in Fall II. 3 der Urteilsgr374nde 226 kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie337en, dass sich der Rechtsfehler bei der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und hebt den Rechtsfolgenausspruch daher insgesamt auf. 7 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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