BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 645/08 vom 10. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 25. Juni 2008 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2007 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger Herbert und Hildegard C. hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuld-f344higkeitsbeurteilung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. 1 - 3 - Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange-klagten, ebenso wie den Mitangeklagten S. , wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mitt344terschaft und nicht nur wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten S. begangenen Tat weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, die Annahme bedingten T366-tungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken. 3 2. Zu Recht r374gt die Revision dagegen, dass das Landgericht den Ange-klagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggr374nden und nicht nur wegen Tot-schlags verurteilt hat. 4 Das Landgericht hat ausdr374cklich verneint, dass der Angeklagte selbst aus niedrigen Beweggr374nden gehandelt hat. Es ist jedoch der Ansicht, dass er sich die beim Angeklagten S. vorliegenden sonstigen niedrigen Beweggr374nde zurechnen lassen m374sse, weil er seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggr374nde des Angeklagten S. erbracht habe (UA 50/51). 5 Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Bei dem Merkmal der niedrigen Be-weggr374nde handelt es sich um ein pers366nliches Mordmerkmal; deswegen kann nur derjenige als Mitt344ter eines Mordes aus niedrigen Beweggr374nden verurteilt werden, der selbst aus derartigen Beweggr374nden handelt. Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mitt344terschaft begangenen 6 - 4 - Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.; Cramer/Heine in Sch366n-ke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 25 Rdn. 87 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte sich die niedrigen Beweggr374nde des Angeklagten S. zu ei-gen gemacht haben k366nnte (zu diesem Sonderfall vgl. BGHSt 47, 128, 131 m.w.N.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass er in Kenntnis der Beweggr374nde des Angeklagten S. an der Verwirklichung des Tatplans mitwirkte, reicht hierf374r nicht aus. 3. Da sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon 374berzeugt hat, dass sich der Angeklagte einer gemeinschaftlich begangenen vors344tzlichen T366tung schuldig gemacht hat, und weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes tragen k366nnten, nicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat den Schuld-spruch dahingehend ab, dass der Angeklagte des Totschlags (247 212 StGB) schuldig ist. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits durch die Senatsentscheidung vom 29. November 2007 darauf hingwiesen worden ist, dass eine Verurteilung wegen mitt344terschaftlich begangenen Tot-schlags in Betracht kommen kann. Au337erdem h344tte er sich gegen den ge344nder-ten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen k366nnen. 7 - 5 - 4. Die Schuldspruch344nderung bedingt die Aufhebung der erkannten Stra-fe; diese muss neu festgesetzt werden. 8 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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