ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR645.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 645 / 16 vom 26. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 26. April 201 7 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 8. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Ihre Revision hat mit einer Ver fahrensrüge Erfolg. 1. Nach dem durch das Protokoll belegten Vortrag der Revision wurde dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016 zum Vormund der noch jugendlichen Angeklagten bestellten und am Schluss der Beweisaufnahme anwese nden H . nicht von Amts wegen das letzte Wort erteilt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO i . V . m. § 67 Abs. 1 JGG. Danach ist den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertr e- tern in allen Fällen Gelegenheit zur Äußerung z u geben, in denen der noch nicht volljährige Angeklagte ein Recht darauf hat. H . war als für die Angeklagte bestellter Vormund nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deren g e- setzlicher Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 3 StR 434/0 2, StraFo 1 2 - 3 - 2003, 277; Urteil vom 8. August 1967 1 StR 279/67, NJW 1967, 2070; Eise n- berg, JGG , 19. Aufl. , § 67 Rn. 5) . 2. Das angefochtene Urteil war aufgrund dieses Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, dass die Erteilung des letzten Wortes an den Vormund einen Einfluss auf die gesamte Urteilsfindung gehabt hätte. Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO (i . V . m. § 67 Abs. 1 JGG) ist nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet. Er führt deshal b nur insoweit zur Aufhebung eines Urteils, als dies es auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei reicht die bloße Möglichkeit eines Beruhens aus ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 223; Urteil vom 20. Juni 1996 5 StR 602/95, NStZ 1996, 612; weitere Nachweise bei Nie - möl ler, NStZ 2015, 489 Fn. 20 und 21). An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen we r- den kann, dass sich die Entscheidungsgrund lage bei einer dem Gesetz en t- sprechenden Verfahrensweise verändert hätte und das Urteil deshalb anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 281; Urteil vom 3. Mai 1960 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265, 268; U rteil vom 2. Ok tober 1951 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350 f.; weitere Nachweise be i Frisch, FS Rudolphi, 2004, S. 609 ff.). Danach konnte das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Der Ang e- klagten l ie g t zur Last, nach einem weitgehend unauffälligen Tag esverlauf ihren Stiefvater im elterlichen Schlafzimmer getötet und die Nebenklägerin (ihre Mu t- ter) durch eine Vielzahl von Messerstichen schwer verletzt zu haben. Ein Ta t- motiv hat die Jugendkammer nicht festzustellen vermocht . Die Angeklagte hat sich in de r Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass die Nebenkläg e- 3 4 5 - 4 - rin auf ihren Stiefvater eingestochen habe und es anschließend zu einem Kampf zwischen ihr und der Nebenklägerin gekommen sei. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft der Ange klagten neben anderen I n- (UA 27), die diese im Zwischenverfahren bei einer richterlichen Vernehmung gemacht hatte. Motive für eine Falschbelastung der Angeklagten hat sie dabei nicht zu erke n- nen v ermocht (UA 30). Der Vormund der Angeklagten ist ihr Onkel. Der B e- schluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016, mit dem H . gegen den Willen der Nebenklägerin zum Vormund für die Angeklagte bestellt worden ist, deutet darauf h in, dass die familiären Verhältnisse schon vor der Tat konfliktbe haftet waren. Der Senat vermag danach nicht auszuschließen, dass H . , der mit einer Ausnahme an allen Hauptverhandlungstagen anwesend war, wäre ihm das letzte Wort erteilt word en, die Entscheidung s- grundlage verändernde Gesichtspunkte etwa in Bezug auf mögliche Falsc h- b e lastungsmotive der Nebenklägerin angeführt hätte. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Sost - Scheible Franke Bender Quentin F eilcke 6
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