ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR645.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 645 /1 6 vom 2 6 . April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 2 6 . April 201 7 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 St PO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Jugendkammer hat ihre in Anwendung des Zweifelssatzes getroffene Fe ststellung, die Angeklagte sei nach der letzten Ausführungshandlung davon au s- gegangen, die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben, auf die Gesam t- umstände gestützt und dabei insbesondere auf die intensive Gegenwehr der Nebe n- klägerin abgestellt. Dass sie dabei nicht ausdrücklich auch die Sprachnachricht der Angeklagten von 00:46 Uhr in ihre Erwägungen einbezogen hat, stellt keinen Erört e- rungsmangel (Lücke) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13 , Rn. 13 mwN, insofern nicht abgedr uckt in NStZ - RR 2014, 87 [Ls] ). Die in den Fes t- stellungen mitgeteilte Nachricht, in der die Angeklagte über Äußerungen ihrer schwer verletzten Mutter (der Nebenklägerin) berichtet, drängt nicht zu dem Schluss, sie sei davon aus gegangen , ihr tödliche Verlet zungen beigebracht zu haben. Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy