BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja StrRehaG 247 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zust344ndige Verwaltungsbe-h366rde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, be-vor eine rechtskr344ftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 StR 646/09 - Th374ringer OLG - - 2 - wegen Gew344hrung einer besonderen Zuwendung f374r Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2009 - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. August 2010 beschlossen: Die besondere Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRe-haG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zu-st344ndige Verwaltungsbeh366rde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskr344ftige ge-richtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. Gr374nde: I. Am 23. Juli 2007 beantragte der Betroffene bei dem Landgericht Erfurt die strafrechtliche Rehabilitierung wegen dreier Verurteilungen durch das Kreis-gericht Gotha. Noch vor einer Entscheidung des Landgerichts 374ber den Rehabi-litierungsantrag stellte er am 23. November 2007 beim Landkreis Wesermarsch einen Antrag auf Gew344hrung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG. 1 Mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. September 2008 wurden die Urteile des Kreisgerichts Gotha vom 11. September 1975, vom 3. September 1976 und vom 22. November 1977 gem344337 247 12 StrRehaG ganz bzw. teilweise f374r rechtstaatswidrig erkl344rt und aufgehoben. Es wurde festge-stellt, dass der Betroffene vom 17. Dezember 1975 bis zum 16. Juni 1976, vom 24. Juli 1976 bis zum 21. Juli 1977 und vom 21. September 1978 bis zum 16. Mai 1979, also f374r insgesamt etwa zwei Jahre und zwei Monate, zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2 - 4 - Durch Bescheid vom 22. Oktober 2008 gew344hrte das verfahrensbeteilig-te Th374ringer Landesverwaltungsamt dem Betroffenen die besondere Zuwen-dung f374r Haftopfer in H366he von monatlich 250 200 ab dem 1. November 2008. Gegen diesen Bescheid stellte der Betroffene am 5. November 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint, die Leistungen nach 247 17a StrRehaG seien gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gew344hren, wenn die Rehabilitierungsentscheidung erst zu einem sp344teren Zeitpunkt ergehe. 3 Das Landgericht Erfurt gab dem Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom 30. Juli 2009 statt und entschied, dass die besondere Zuwendung f374r Haft-opfer bereits ab dem 1. Dezember 2007 zu gew344hren sei. Gegen diesen Be-schluss wendet sich das Th374ringer Landesverwaltungsamt mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde. 4 II. Das Th374ringer Oberlandesgericht m366chte die Beschwerde verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Januar 2009 - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt StrRehaG 247 17a Nr. 3) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. M344rz 2009 - 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In diesen Entscheidungen haben beide Ober-landesgerichte - entscheidungstragend - die Auffassung vertreten, dass in F344l-len, in denen der Antrag auf Zuwendungen nach 247 17a StrRehaG gestellt wird, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, die Leistungen erst f374r die Zeit ab dem auf die Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung folgenden Monat zu zahlen sind. 5 Das Th374ringer Oberlandesgericht hat daher mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 die Sache gem344337 247 121 Abs. 2 GVG i.V.m. 247 25 Abs. 1 6 - 5 - Satz 4, 247 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung fol-gender Frage vorgelegt: "Ist die besondere Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zust344ndige Verwaltungsbeh366rde folgenden Monat auszuzah-len, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskr344ftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung nach 247 12 StrRe-haG vorliegt?" Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt zu beschlie337en: 7 "Die besondere Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRe-haG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zu-st344ndige Verwaltungsbeh366rde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskr344ftige ge-richtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt." III. Zwischenzeitlich hat sich das Kammergericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 86/10 Reha - (ZOV 2010, 140) der Meinung des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts angeschlossen und entschieden, dass bei vorausgegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der Rehabilitierungsent-scheidung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach 247 17a StrRehaG beste-he. Demgegen374ber m366chte das Oberlandesgericht Naumburg von seiner bishe-rigen Auffassung abr374cken und hat mit Beschluss vom 5. Mai 2010 - 2 Ws Reh 22/10 226 die Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung des Brandenburgi- 8 - 6 - schen Oberlandesgerichts ebenfalls dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Verfah-ren 4 StR 254/10). IV. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 121 Abs. 2 GVG i.V.m. 247 25 Abs. 1 Satz 4, 247 13 Abs. 4 StrRehaG sind erf374llt. Die Vorlegungsfrage betrifft die - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG zum Beginn der Zuwendungszahlung, mithin eine Rechtsfra-ge, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das Th374ringer Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts abzuweichen. 9 V. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersicht-lich. 10 1. Nach 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG wird die besondere Zuwendung f374r Haftopfer monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antrag-stellung folgenden Monat. Damit kn374pft die Vorschrift f374r den Beginn der Zah-lung an die Stellung des f374r die Gew344hrung von sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erforderlichen Antrags nach 247 16 Abs. 3 StrRehaG an. Eine Einschr344nkung dahin, dass dies nur gelten soll, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine rechtskr344ftige Rehabilitie-rungsentscheidung gem344337 247 12 StrRehaG vorliegt, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. 11 2. Die Regelungen der 247 3 Abs. 1 StrRehaG und 247 16 Abs. 1 StrRehaG gebieten es nicht, in F344llen, in denen der Antrag auf Gew344hrung einer besonde- 12 - 7 - ren Zuwendung f374r Haftopfer vor dem Ergehen der Rehabilitierungsentschei-dung gestellt wird, abweichend vom ausdr374cklichen Wortlaut des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG f374r den Beginn der Zahlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung abzustellen. a) Anspruch auf Zahlung einer besonderen Zuwendung f374r Haftopfer ha-ben gem344337 247 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG Berechtigte nach 247 17 Abs. 1 StrRe-haG, die eine mit wesentlichen Grunds344tzen einer freiheitlichen rechtsstaatli-chen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders be-eintr344chtigt sind. 13 Mit dem Bezug auf die Berechtigung nach 247 17 Abs. 1 StrRehaG erfasst das Gesetz den 374ber eine Bescheinigung nach 247 10 Abs. 4 HHG verf374genden Personenkreis (vgl. 247 25 Abs. 2 StrRehaG) und verweist ansonsten auf die in 247 3 Abs. 1 StrRehaG und 247 16 StrRehaG allgemein geregelten Wirkungen einer Rehabilitierungsentscheidung (vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbes-serung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften f374r Opfer der politischen Verfol-gung in der ehemaligen DDR, BT-Drucks. 16/4842, S. 6). Gem344337 247 3 Abs. 1 StrRehaG begr374ndet die Aufhebung einer Entscheidung nach 247 1 StrRehaG Anspr374che nach Ma337gabe dieses Gesetzes. Die Folgeanspr374che werden durch 247 16 Abs. 1 StrRehaG dahin konkretisiert, dass die Rehabilitierung einen An-spruch auf soziale Ausgleichsleistungen f374r Nachteile begr374ndet, welche dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. Zu den sozialen Ausgleichsleistungen geh366rt nach 247 16 Abs. 3 StrRehaG u.a. die besondere Zuwendung f374r Haftopfer gem344337 247 17a StrRehaG. 14 b) Die Gew344hrung einer besonderen Zuwendung f374r Haftopfer als soziale Ausgleichsleistung im Sinne des 247 16 Abs. 3 StrRehaG setzt eine zu Gunsten 15 - 8 - des Betroffenen ergangene Rehabilitierungsentscheidung voraus. Durch die Entscheidung nach 247 12 StrRehaG wird die gegen den Betroffenen ergangene strafrechtliche Entscheidung, von deren Fortgelten das Gesetz in Ankn374pfung an die in Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) f374r Entscheidungen der Gerichte der DDR getroffene Regelung aus-geht, insoweit aufgehoben, als sie im Sinne des 247 1 Abs. 1 StrRehaG mit we-sentlichen Grunds344tzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-einbar ist. Die Rehabilitierungsentscheidung beseitigt die Rechtsgrundlage f374r die infolge der rechtsstaatswidrigen Entscheidung vollzogene Freiheitsentzie-hung und stellt zugleich gem344337 247 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG fest, in wel-chem Umfang der Betroffene zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Damit steht nach der Konzeption des Gesetzes f374r das weitere Verfahren fest, dass der Betroffene Opfer eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs geworden ist und ihm - vorbehaltlich einer der Entsch344digungsbeh366rde obliegenden Pr374fung des Ausschlussgrundes des 247 16 Abs. 2 StrRehaG - soziale Ausgleichsleistun-gen nach 247 16 Abs. 1 und 3 StrRehaG zustehen. c) Aus dem Erfordernis einer zu Gunsten des Betroffenen ergangenen Rehabilitierungsentscheidung f374r die Gew344hrung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG l344sst sich indes nicht ableiten, dass im Falle einer Rehabilitierung eine Zahlung der besonderen Zuwendung f374r Zeitr344ume, die nach der Antragstellung aber vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentschei-dung liegen, entgegen der ausdr374cklichen Regelung des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG nicht in Betracht kommt. 16 Materieller Grund f374r die Gew344hrung sozialer Ausgleichsleistungen ist nicht die Rehabilitierungsentscheidung, sondern die vom Betroffenen erlittene, mit wesentlichen Grunds344tzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung. Wie sich schon aus dem Begriff der sozialen 17 - 9 - Ausgleichsleistungen sowie der Bestimmung des 247 16 Abs. 1 StrRehaG ergibt, dienen die Leistungen nach 247 16 Abs. 3 StrRehaG in materieller Hinsicht dem Zweck, f374r die Nachteile, welche dem Betroffenen durch den erlittenen Frei-heitsentzug entstanden sind, einen Ausgleich zu schaffen. Neben materiellen und gesundheitlichen Sch344den sollen insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/2820, S. 30). Mit dem durch das Erste Gesetz zur Beseitigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) geschaffene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Intention, den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwers-ten Betroffenen vorrangig Genugtuung zu geben, ihnen durch vereinfachte Ver-fahren schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, sowie ihnen durch eine deutlich verbesserte Entsch344digung und durch Versorgungsanspr374che einen gewissen Ausgleich f374r das erlittene Unrecht anzubieten (vgl. Gesetzentwurf der Bundes-regierung, BT-Drucks. 12/1608, S. 2). Das Ausma337 der Nachteile, die der Be-troffene durch einen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu Un-recht erlittenen Freiheitsentzug davon getragen hat, wird durch den Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung nicht beeinflusst. Die auf den zu Unrecht erlit-tenen Freiheitsentzug bezogene Ausgleichsfunktion der Leistungen nach 247 16 Abs. 3 StrRehaG, zu denen auch die besondere Zuwendung f374r Haftopfer ge-h366rt, schlie337t es aus, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsent-scheidung abweichend vom Wortlaut des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG ma337-gebliche Bedeutung f374r den Beginn der Zahlung dieser Zuwendung beizumes-sen. d) Der Umstand, dass die Gew344hrung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer eine Rehabilitierungsentscheidung zu Gunsten des Betroffenen vor-aussetzt, f374hrt nicht dazu, dass ein vor Rechtskraft der Rehabilitierungsent- 18 - 10 - scheidung gestellter Antrag auf Leistung der Zuwendung nach 247 17a StrRehaG unzul344ssig ist (OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG 247 17a Nr. 3) oder ins Leere geht (KG aaO.; Brandenburgisches OLG aaO) mit der Folge, dass es an einem wirksamen Antrag als Ankn374pfungspunkt f374r den Beginn der Zahlung nach 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG fehlte. F374r die Unwirksamkeit oder Unzul344ssig-keit eines vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung gestellten Antrags auf Gew344hrung der Zuwendung gem344337 247 17a StrRehaG bieten die Bestimmun-gen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes keinen Anhalt. 247 17 Abs. 4 Satz 2 StrRehaG normiert f374r den Antrag auf Kapitalent-sch344digung gem344337 247 17 StrRehaG lediglich eine an die Rechtskraft der Rehabi-litierungsentscheidung nach 247 12 StrRehaG ankn374pfende Ausschlussfrist und ist f374r die Beantwortung der Frage, ob ein Entsch344digungsantrag vor Rehabili-tierung wirksam gestellt werden kann, unergiebig. Gleiches gilt f374r die Zust344n-digkeitsbestimmung des 247 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Diese Regelung, nach welcher f374r die Gew344hrung von Leistungen nach den 247247 17, 17a und 19 StrRe-haG sowie die Pr374fung der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des 247 16 Abs. 2 StrRehaG die Landesjustizverwaltung zust344ndig ist, in deren Gesch344fts-bereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist, l344sst zwar erkennen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Grundkonzeption des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von einem regelm344337ig der Rehabilitierungsentschei-dung nachgelagerten Entsch344digungsverfahren ausgegangen ist, vermag aber f374r sich genommen die Unzul344ssigkeit oder die Unwirksamkeit eines vor der Rehabilitierung gestellten Antrags auf Gew344hrung sozialer Ausgleichsleistungen in Gestalt der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer nach 247 17a StrRehaG nicht zu begr374nden. 19 Die Vorschrift des 247 17 Abs. 3 StrRehaG legt es demgegen374ber nahe, dass das Gesetz jedenfalls hinsichtlich der Kapitalentsch344digung nach 247 17 20 - 11 - StrRehaG von der M366glichkeit der Stellung eines Entsch344digungsantrages vor der Rehabilitierung ausgeht. Gem344337 247 17 Abs. 3 StrRehaG ist der Anspruch auf Kapitalentsch344digung ab Antragstellung, fr374hestens jedoch ab dem 18. September 1990, 374bertragbar und vererblich. Der festgelegte Stichtag f374r den fr374hest m366glichen Eintritt der 334bertragbarkeit und Vererblichkeit des An-spruchs auf Kapitalentsch344digung bei Vorliegen eines entsprechenden Ent-sch344digungsantrags entspricht dem Datum des Inkrafttretens des ersten noch von der Volkskammer der DDR beschlossenen Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 (GBl I S. 1459), mithin einem Zeitpunkt, zu welchem eine rechtskr344ftige Rehabilitierungsentscheidung noch nicht ergangen sein konnte. Zudem zeigt die Regelung des 247 17 Abs. 3 StrRehaG, dass der Anspruch auf Kapitalentsch344digung jedenfalls dem Grunde nach - als Voraussetzung einer 334bertragbar- und Vererblichkeit - bereits vor Rechtskraft der Rehabilitierungs-entscheidung entsteht (vgl. Tappert in Bruns/Schr366der/Tappert, StrRehaG 247 17 Rn. 30 ff.). 3. Die Anwendung des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch in F344llen, in welchen die Rehabilitierungsentscheidung gem344337 247 12 StrRehaG dem Antrag auf Gew344hrung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer zeitlich nachfolgt, entspricht schlie337lich dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 21 Mit dem Zahlungsbeginn ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat will die Regelung des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG verhindern, dass sich die f374r die Bearbeitung des Antrags erforderliche Zeitspanne leistungsmindernd auf den Anspruch des Betroffenen auf Gew344hrung der besonderen Zuwendung f374r Haftopfer auswirkt. Die Absicht, den Betroffenen nicht mit den Folgen der un-einheitlichen L344nge der Rehabilitierungsverfahren zu belasten, hat bereits den Gesetzgeber des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes dazu bewogen, f374r die 334bertragbar- und Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentsch344digung 22 - 12 - in 247 17 Abs. 3 StrRehaG nicht - wie urspr374nglich vorgesehen - auf den Zeit-punkt der Festsetzung oder rechtskr344ftigen gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die Antragstellung abzustellen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschus-ses aaO., S. 31; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2418). Bei einer sozialen Ausgleichs-leistung, die - wie die besondere Zuwendung f374r Haftopfer gem344337 247 17a StrRe-haG - einer wirtschaftlichen Bed374rftigkeit des Betroffenen Rechnung tragen soll und dementsprechend als zus344tzliche regelm344337ige monatliche Leistung aus-gestaltet ist (vgl. BT-Drucks. 16/4842, S. 5), kommt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf, dass die Verfahrensdauer unmittelbar auf den Leistungsumfang und damit auf den Ausgleichszweck der Zuwendung durchschl344gt, eine beson-dere Bedeutung zu. Entsprechend dem Grundgedanken des 247 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG stellt die Ma337geblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung auch in den F344llen, in welchen die Rehabilitierungsentscheidung erst nach dem Antrag auf Gew344hrung der besonderen Zuwendung f374r - 13 - Haftopfer ergeht, sicher, dass sich die Dauer des Rehabilitierungsverfahrens, die von vielf344ltigen Unw344gbarkeiten abh344ngig ist und von dem Betroffenen nicht oder nur in geringem Ma337e beeinflusst werden kann, nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkt. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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