ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR647.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 647 / 1 7 vom 21. Juni 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 21. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angek lagten T . G . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2017 , soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berich tigt, dass d er Angeklagte des unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des banden - mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit ge w erbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T . G. sowie die Revisionen der Angeklagten M . G . und S . H . gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef ührer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tel s zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten T . G . wegen unerlaubten Han - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.a) der Urteilsgründe ) i- ben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in (Fälle II. 2 .b) und e) der Urteilsgründe ) , und wegen zweier nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit gewerbsmäß i- ger unerlaubter Abgabe von Betä ubungsmitteln an Minderjährige (Fälle II.2.c) und d) der Urteilsgründe ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo naten; d en Angeklagten M . G . wegen Beihilfe zum uner - laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i n Tatei n- heit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.a) der Urteilsgründe ) zu einer Freiheitsstrafe von ei nem Jahr sowie unter Bestehenlassen einer anderwe itig erkannten Gesamtgeldstrafe we gen Beihi lfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II. 2 .b) bis e ) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- te n; 1 2 3 - 4 - d en Angeklagten H . wegen Bei hilfe zum unerlaubten Handel - treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 . a) der Urteilsgründe ) , wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerl aubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 2 .b) bis d ) der Urteilsgründe) , und w e- gen Beihilfe zum ba ndenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.e) der Urteilsgründe ) zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren . Darüber hin aus hat da s Landgericht Verfalls - und Einziehungsentsche i- dungen getrof fen. Geg en dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestüt z- ten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten T . G . führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des ihn b etreffenden Schuldspruchs; im Übrigen sind sowohl seine Revision als auch die jenigen der Angeklagten M . G . und S . H . un - begrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldspr üche zu Fall II.2.a) der Urteilsgründe haben hinsichtlich aller drei Angeklagten Bestand. a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Fests tellungen fuhr en die Ang e- klagte n am 17. Juni 2016 gemeinsam i n die Niederlande . Dort wollte der Ang e- klagte T . G . 500 Gramm Marihuana zum gewinnbrin - genden Weiterverkauf erwerben . Das ihm dort angebotene Marihuana war j e- doch von so schlechter Qualität, dass er einen Kauf ablehnte und stattdessen 4 5 6 7 - 5 - mit dem L iefe ranten vereinbarte, in der Folge woche zurückzukehren und s o- dann Marihuana besserer Qualität zu erhalten. Am 24. Juni 2016 fuhren die Angeklagten T . G . und H . erneut in die Niederlan - de. Das dem Angeklagten T . G . nunmehr angebotene Marihuana war von besserer Qualität, jedoch konnte er hiervon nur 300 Gramm erwerben, da ihm keine darüber hinausgehende Menge angeboten wurde ; d a- her vereinbarte man ein drittes Treffen einige Tage später, bei dem die weiteren 200 Gramm geliefert werden sollten. Die bereits erworbenen 300 Gramm Mar i- huana verbrachte der Angeklagte H . im Kofferraum seines Fahrzeugs nach Deutschland, während sich der Angeklagte T . G . in einem Begleitfahrzeug be fand. Am 28. Juni 2016 fand die zuvor vereinbarte dritte Fahrt in die Niederlande statt. Dem Angeklagten T . G . wurden statt der vereinbarten 200 Gramm Marihuana besserer Quali - tät nun mehr 400 Gramm angeboten, woraufhin er die ihm angebotene G e- samtmenge e rwarb und sie begleitet von ihm selbst und dem Angeklagten M . G . w iederum durch den Angeklagten H . nach Deutschland verbrin gen ließ. b) D er Senat muss nicht entscheiden, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, dass es sich bei d em dargestellten Geschehen trotz der zwei Einfuhr - ta ten insgesamt nur um eine materiell - rechtliche T at der Angeklagten T . G . und H . handelt. Zwar wird die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr v on B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche , jeweils teil - identische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisla ng unterschiedlich beurteilt. Während der 1. und de r 8 9 - 6 - 2. Strafsenat ebenso wie de r erkennende Senat entschieden haben, dass in diesen Fällen eine einheitliche Tat im materiell - rechtlichen Sinne anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2017 4 StR 395/17, juris Rn. 3 [dort offengelassen] ; vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, NStZ - RR 2013, 147, 149; vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2014 4 StR 223/13, juris Rn. 9 ff.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 4 StR 377/14, NStZ 2015, 226; vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; vom 5. No vember 1993 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; offengelassen in BGH, Urteil vom 22. August 2012 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkur renzen 13; zweifeln d BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 2 ARs 319/13, NStZ - RR 2014, 81), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilide n- tisches Del ik t des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vernei nt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 3 ARs 7/13, NStZ - RR 2014, 146; vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11 , juris ). Vorliegend kann der Senat diese Frage jedoch wiederum offenlassen , da es jedenfalls ausgeschl ossen ist, dass die Angeklagten T . G . und H . durch die Annahme jeweils nur eine r einheitliche n Tat durch das Landgericht beschwert sind . 2. Die Schuldsprüche zu den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe haben bei d en Angeklag ten M . G . und H . uneingeschränkt Bestand, lediglich bei dem Angeklagten T . G . bedarf der Schuld spruch zu diesen Fällen einer Berichti gung . 10 11 - 7 - a) Bei dem Angeklagten T . G . hält der Schuld - spruch insoweit rechtlicher Nachprüfung nicht stan d, als ihn die Strafkammer in den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe jeweils neben der rechtsfehler - freien Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreib en s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet in den Fällen des § 3 0a Abs. 1 BtMG der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer B e- wertungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589, 590; vom 29. September 2009 3 StR 322/09, NStZ 2010, 223, 224 ; vom 1. Juli 2009 2 StR 194/09, NStZ - RR 2009, 320 ; vom 1 3. Fe - bruar 1998 4 StR 631/97, NStZ - RR 1999, 219 ). Insoweit kommt mit Blick auf die identischen Strafrahmen der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bande n- handel keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu . Der Se nat hat bei dem Angeklagten T . G . den Schuldspruch entsprechend be - rich tigt. b) Hingegen hat bei dem Angeklagt en H . der Schuldspruch auch in den Fällen II.2.b) bis d) der Urteilsgründe Bestand. Die Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in diesen Fällen begegnet ke i- nen rechtlichen Bedenken. Denn der täterschaftlichen bandenmäßigen une r- laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kommt neben einer Beihilfe zum Ba n- denhandel ein eigener Unrecht sgehalt zu , so dass Tateinheit möglich ist (vgl. 12 13 - 8 - BGH, Ur teil vom 19. Juli 2006 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101, 102 ; Beschlü s- se vom 11. März 2003 1 StR 50/03 , NStZ - RR 2003, 186 mwN ). 3. Auch die Strafaussprü ch e h alten re visionsre chtlicher Nachprüfung s tand. a) Bei dem Angeklagten T . G . bleibt der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe oh ne Auswirkung auf die festgesetzten Strafen , da das jeweilige Tatunrecht unverändert bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 2 StR 194/09 , juris ). b) Bei dem Angeklagten H . kann der Senat im Hinblick auf die Strafzumes sung für Fall II.2.e ) der Urteilsgründe aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dem Zusammenhang der Urteil s- gründe entnehmen , dass der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits bei der Annahme eines minder schw eren Fa l- les gemäß § 30a Abs. 3 StGB Berücksichtigung gefunden hat. 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten T . G . rechtfe rtigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein 14 15 16 17 - 9 - Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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