BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 648/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007 wird - entsprechend der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Ur-kundenf344lschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagess344tzen zu je 30 Euro verurteilt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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