BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 648/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, a) in den die Gesch344digten W. , H. , S. , M. , R. und Ha. betreffenden F344llen (204F344lle223 4 bis 21 der Liste UA 9) mit den das Gebrauchmachen der Urkunden betreffenden Fest-stellungen - die 374brigen Feststellungen bleiben be-stehen 226 sowie b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in sie-ben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten 1 - 3 - verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte sp344testens Anfang 2006 eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle dadurch, dass er 334berweisungen von fremden Konten, bez374glich derer er die entsprechenden Bankverbindungsdaten 374ber einen Bankangestellten erhalten hatte, auf Konten veranlasste, auf die er selbst unmittelbar oder mit Hilfe anderer Personen Zugriff nehmen konnte. Zu diesem Zweck f344lschte er die entsprechenden 334berweisungstr344ger, indem er sie mit den Namen der jeweiligen gesch344digten Kontoinhaber unterzeichnete, und reichte die so gef344lschten 334berweisungstr344-ger bei den Banken ein. 2 Den Feststellungen liegen insgesamt 21 von dem Angeklagten gef344lsch-te und eingereichte 334berweisungstr344ger zu Grunde, die drei Ausstellungsdaten (7. Februar, 8. M344rz und 15. M344rz 2006) tragen und die Konten von sieben Ge-sch344digten bei drei verschiedenen Bankinstituten betreffen. Hiervon ausge-hend, hat das Landgericht "pro gesch344digtem Kontoinhaber", unabh344ngig von der jeweiligen Anzahl der von dem Angeklagten gef344lschten Urkunden, eine Tat des Herstellens und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde angenommen (UA 13) und den Angeklagten deshalb der (gewerbsm344337ig begangenen) Ur-kundenf344lschung in sieben F344llen f374r schuldig befunden. 3 2. Die Verfahrensbeschwerde nach 247 338 Nr. 4 StPO versagt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 4 - 4 - 2007. Dagegen h344lt das Urteil im Umfang der Aufhebung der sachlichen-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Denn die bisher zu den 204F344llen223 4 bis 21 der Liste auf UA 9 getroffenen Feststellungen zum Einreichen der gef344lschten 334berweisungstr344ger bei den betreffenden Banken sind l374ckenhaft und erlauben dem Senat nicht die Beurteilung, ob das Landgericht den Angeklagten insoweit zu Recht wegen sechs selbst344ndigen Taten der Urkundenf344lschung verurteilt hat. a) Allerdings begegnet der rechtliche Ansatz des Landgerichts, wonach alle 334berweisungen von ein und demselben Konto jeweils eine Tat im Rechts-sinne bilden, keinen rechtlichen Bedenken, zumal die 334berweisungstr344ger be-z374glich jedes einzelnen der betroffenen Konten unter jeweils dem selben Datum ausgestellt sind. Dass der Senat - worauf die Revision in ihrer Gegenerkl344rung verweist - in dem Parallelverfahren gegen den Angeklagten, in dem der Ange-klagte wegen gleichartiger Taten - inzwischen rechtskr344ftig - verurteilt worden ist (27 KLs 31/06 Landgericht Essen; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 - 4 StR 463/07), die abweichende rechtliche W374rdigung der dort erkennenden Strafkammer hingenommen hat, die die Konkurrenzfrage nicht nach Ma337gabe der Anzahl der Konten der Gesch344digten, sondern nach derjenigen der Konten der Empf344nger gel366st hat, beruht allein darauf, dass den Angeklagten die recht-liche Wertung in jener Sache nicht beschwerte. Demgegen374ber kann der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte in den von der Aufhebung betroffenen F344llen durch Annahme von sechs selbst344ndigen Taten beschwert ist. 5 b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Herstel-len einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gef344lschten Ur-kunde jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bildet (st. Rspr.; Fischer StGB 55. 6 - 5 - Aufl. 247 267 Rdn. 44 m.N.). Dabei gebraucht der T344ter die gef344lschte Urkunde im Sinne des 247 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder 374bergibt, dass der zu T344uschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen (Fischer aaO Rdn. 23). Das ist bei gef344lschten 334berweisungstr344-gern dann der Fall, wenn sie von dem T344ter bei der Bank eingereicht werden (vgl. BGH NStZ 2006, 100). Es fehlen hier jedoch n344here Feststellungen zu den Umst344nden, insbesondere zu Zeit und Ort des Einreichens der gef344lschten 334-berweisungstr344ger bei den Banken durch den Angeklagten. Darauf kommt es aber an. Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gef344lschten 334ber-weisungstr344ger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa in-dem er die 334berweisungstr344ger 204geb374ndelt223 in den Briefkasten der Bank ein-warf, liegt nur eine Handlung im nat374rlichen Sinne und deshalb auch nur recht-lich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des 247 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabh344ngig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten 334berweisungstr344-ger und unabh344ngig davon, ob diese s344mtlich dasselbe Konto oder verschiede-ne Konten bei derselben Bank betreffen (vgl. zur Tateinheit in F344llen der Steu-erverk374rzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 18 und 25). c) Hiervon ausgehend, kann nicht von vornherein ausgeschlossen wer-den, dass der Angeklagte die unter dem 15. M344rz 2006 ausgestellten 334berwei-sungstr344ger (204F344lle223 4 bis 12 der Liste) zeitgleich bei der Deutschen Bank einge-reicht hat und ihm deshalb insoweit nicht drei (zum Nachteil W. , H. und S. begangene) Taten, sondern nur eine Tat zur Last f344llt, wenn auch die unterschiedlichen Wertstellungsdaten daf374r sprechen k366nnten, dass der Angeklagte an mehreren Tagen t344tig geworden ist. 7 - 6 - Auch hinsichtlich der unter dem 8. M344rz 2006 ausgestellten 334berwei-sungstr344ger (204F344lle223 13 bis 21 der Liste) kommt es auf die n344heren Umst344nde zu Zeit und Ort des Einreichens der Urkunden bei den betreffenden Bankinstitu-ten an. Zwar sind hier drei Gesch344digte (M. , R. und Ha. ) mit Kon-ten bei entsprechend drei verschiedenen Banken betroffen, weshalb an sich gegen die Wertung als drei selbst344ndige Taten nichts zu erinnern ist. Jedoch bedarf die Sache auch insoweit weiterer Kl344rung; denn in dem erw344hnten, rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahren 27 KLs 31/06 Landgericht Essen (Se-nat 4 StR 463/07) ist der Angeklagte wegen der F344lschung und Einreichung unter demselben Datum (dem 8. M344rz 2006) ausgestellter 334berweisungstr344ger verurteilt worden. Jene 204F344lle223 (Nr. 124 bis 133 der Liste; UA 9 jenes Urteils) betreffen dieselben drei Banken (Deutsche Bank, Dresdner Bank und Com-merzbank), die auch im vorliegenden Verfahren kontof374hrende Banken der drei Gesch344digten waren. Kann unter diesen Umst344nden aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit die 334berweisungstr344ger betreffend die Konten der Gesch344digten sowohl des abgeschlossenen als auch des vorliegen-den Verfahrens jeweils zeitgleich bei der entsprechenden Bank eingereicht hat, st374nde der Verurteilung des Angeklagten hier insoweit das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen. 8 d) Die Verurteilung des Angeklagten in dem den Gesch344digten B. be-treffenden Fall (204F344lle223 1 bis 3 der Liste des angefochtenen Urteils) zu der Ein-zelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt und kann deshalb bestehen bleiben. Denn in diesem Fall, dem drei 334berweisungstr344ger zu Grunde liegen, die s344mtlich dasselbe Konto des Gesch344digten betreffen und unter dem selben Datum (7. Februar 2006) ausge-stellt sind, ist der Angeklagte durch die Annahme nur einer Tat unter keinen Umst344nden beschwert. 9 - 7 - 3. 334ber die Sache ist deshalb in den 204F344llen223 4 bis 21 der Liste unter Be-achtung des Zweifelsgrundsatzes neu zu entscheiden. Neuer Feststellungen bedarf es jedoch nur zu den tats344chlichen Umst344nden des Gebrauchmachens von den vom Angeklagten gef344lschten 334berweisungstr344gern. Die 374brigen Fest-stellungen k366nnen dagegen bestehen bleiben. 10 Die Aufhebung des Urteils in den genannten F344llen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Auch insoweit bedarf es deshalb einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. 11 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy