BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 648 /1 1 vom 24. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 24. April 201 2 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 116 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels zu tr a- gen. Die Fassung der Urteilsformel beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, das der Senat berichtigen kann (Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 268 Rn. 10). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Nichtabführung von Sozialversi ch e- rungsbeiträgen und damit wegen Vorenthaltens von Arbeitsen t- gelt im Sinne von § 266a Abs. 1 StGB verurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil sowie aus der damit übereinstimmenden Lis te der angewendeten Vorschriften. Tatobjekt einer Veruntre u- ung im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB sind im Übrigen die Teile - 3 - des Arbeitsentgelts, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen (vgl. SSW - StGB/Saliger, § 266a Rn. 22). Ernemann Cierni ak Franke Schmitt Quentin
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