ECLI:DE:BGH:20 18:140218B4STR648.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 648 / 1 7 vom 14. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. September 2017 wird mit der M aßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anord nung der Einziehung vo n Wertersatz aufgehoben wird, soweit diese ei nen Betrag von 4.500 entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fe r- ner hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.500 Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung mat e- riellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachpr üfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 3 - 3 - 2. Jedoch hält d ie Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegen den Angeklagten nur in Höhe von 4.500 hprüfung stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vo m 12. Ja - nuar 2018 Folgendes ausgeführt: von 4.000 5. die Voraussetzungen einer Einziehungsa n- ordnung gemäß § 73 Abs. 1 nF, § 73c nF StGB nicht vor. Einzuziehen nach § 73 Abs. 1 nF StGB ist grundsätzlich jeder Verm ö- oder Teilnehmer rechtswidrige Tat (= rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer au f- grund bzw. unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst i- le erlangt, wenn sie dem Beteilig ten als Gegenleistung für sein rechtswi d- e- standsverwirklichung selbst beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Ok - tober 2010 4 StR 277/10; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 1 StR 169/02, NStZ - RR 2003, 10; vgl. zur Neufassung auch GesE d. BReg v. 13.7.2016, BT - Dr. 18/9525, S. 55, 61/63 sowie Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 23 f. mwN.; BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 6; Köhler, NStZ 2017, 503). Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem gesondert ve r- folgten T . im Fall 5. den Gesamtbetrag von mindestens 5.000, - Euro 9), insbesondere für Mietza h- lungen (2.000, - Eu ro), für die Erneuerung der Aktivkohlefilter (1.500, - Eu - für sonstige Aufwendungen (vgl. UA S. 9/10, 22). Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte den Geldbetrag in Höhe von 4.000, - Euro nicht für die Tat, sondern für dere n Durchführung in Höhe von 1.000, - Euro einbehalten durfte, ist dieser Betrag im Sinne von § 73 Abs. 1 nF StGB als Gegenleistung für sein rechtswidriges Ha n- deln anzusehen, da die Gar tenpflege dazu diente, ein bewohntes, g e- pflegtes Wohnhaus zu simulieren, damit nicht Nachbarn oder Vermieter auf die Tat aufmerksam würden (UA S. 22). 4 5 - 4 - Eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB ist im Fall 5. für den B e- trag in Höhe von 4.000 e- stimmungsgemäße Verwendung der Gelder kann nicht zugleich als Ve r- eitelungshandlung gemäß § 74c StGB angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2010 4 StR 277/10; BGH, Beschluss vom 20. September 199 1 2 StR 387/91, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereit e- lung 1). Die angeodnete Einziehung von Wertersatz ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit sie 4.500 Euro übersteigt. Dem schließt sich der Senat an. 3 . Der geringfü gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer von einem Teil der Kosten zu entlasten (SSW - StPO/Stein - berger - Fraunhofer, 3. Aufl., § 473 Rn. 22). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 6 7
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