BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 649 / 11 vom 9. Ma i 20 12 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Ma i 20 12 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO be schlossen: 1. Auf Antrag des Beschuldigten wird der Beschluss des Land - gerichts Kaiserslautern v om 31. Oktober 2011 aufgehoben. 2. Die Revision des Beschuldi gten gegen das Urteil des Land - gerichts Kaiserslautern vom 1 1 . August 20 11 w i rd auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung des Beschuldigten im Urteil des Land gerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden . Gr ünde: I. D as Landgericht Kaiserslautern ha t es durch Urteil vom 1 1 . August 20 11 abgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterz u- bringen. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm ve r- sagt. Gegen dieses Urtei l hat der Beschuldigte unter dem 13. August 2011, beim Landgericht eingegangen am 18. August 2011, Revision eingelegt. Seine Verteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigung s- entscheidung erhoben . Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 hat das Landg e- 1 - 3 - richt die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in der vorgeschri e- benen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschu l- gelegt. Nach Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am 13. September 2011 das Protokoll noch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Ferti g- stellu ng des Protokolls erneut am 13. Januar 2012 mit einer B elehrung über die Notwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung z ugestellt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012, beim Landgericht eingegangen am 13. Fe - bruar 2012, legte der Beschuldigte wiederum ein. I I. 1. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende (§ uss vom 31. Ok - tober 2011 ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg . Allerdings führt er zur Aufhebung des Besch lusses, mit dem das Landg e- richt die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Ei nl e- gung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revi - sion aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesam t- komplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form - und Fristeinhaltung zusammentrifft ( st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 4 StR 375/06, NJW 2007, 165 m.w.N.; 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 31. März 2010 2 StR 31/10; Kuckein in KK - StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 3 m.w.N. ). Da hier auch eine Verwerfung der Revision ma n- gels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht. 2. D ie Re vision ist unzulässig. Da das Landgericht von einer Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldi g- te durch diese Entscheidung nicht beschwert ( vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff. ; Beschluss vom 1 3 . Juni 1991 4 StR 105/91 , BGHSt 38, 4, 7 ). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Z u- lässigkeit eines Rechtsmittels ( BGH, Beschluss vom 24. November 1961 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 37 8 f. ). Sie muss sich aus dem Urteilsspruch selbst ergeben, nicht aus den Gründen d es Urteils (BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. vor § 296 Rn. 11 m.w.N.). Dem weiteren Sch reiben des Beschuldigten vom 8. Februar 2012, mit n- ständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel b e- reits rechtzeitig mit Schreiben vom 13. August 2011 eingelegt hatte und hie r- übe r das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2011 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 3 StR 433/09 Rn. 3). 3. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige B e- schwerde gegen die Entschädig ung sentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusamme nhang zwischen 5 6 7 - 5 - den Rechtsmi tteln besteht (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 25. November 2008 4 StR 414/08, NStZ - RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253 jeweils m.w.N. ). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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