BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 650/09 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Niyazi A. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Ibrahim A. , Rechtsanwalt Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Zerdest A. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Fikret A. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten Al. als Verteidiger, - 3 - Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Sikri C. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin Ariya C. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nster vom 18. Juni 2009 hinsichtlich s344mtlicher Ange-klagten in den Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben; jedoch bleiben die zur Schuldf344higkeit ge-troffenen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen. 4. Die Revisionen der Nebenkl344ger werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Angeklagten durch diese entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des Totschlags schuldig gespro-chen und Niyazi A. zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren, Ibrahim A. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, Fikret A. und Al. zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren und Zerdest A. zu einer Jugend-strafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf Verfah-rens- und Sachr374gen gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Sie haben mit einer Verfahrensr374ge zu den Rechtsfolgenausspr374chen Erfolg. Im 334brigen sind diese Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom 14. Januar 2010 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. Die Nebenkl344ger be-anstanden mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind insgesamt unbegr374ndet. 1 I. Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen der vors344tzlichen T366tung von Elyas C. verurteilt. Hierzu hat sie im Wesentlichen festgestellt: 2 Svetlana A. trennte sich Ende Januar 2008 von ihrem Ehemann, dem Angeklagten Niyazi A. . Die Familie A. machte hierf374r Elyas C. verant-wortlich und unterstellte diesem ein Verh344ltnis mit Svetlana A. . Am 26. April 2008 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten Fikret A. , dem Cou-sin von Niyazi A. , und Elyas C. , in dessen Verlauf Elyas C. mit einer Schusswaffe gedroht haben soll. Die Mitglieder der Familie A. beschlossen daraufhin, Elyas C. "zumindest in Form eines k366rperlichen 334bergriffs" zu bestrafen. Der Angeklagte Ibrahim A. , der Bruder von Niyazi, der sich als das Oberhaupt der Familie A. ansah, 344u337erte anl344sslich eines "Vers366hnungsge- 3 - 5 - spr344chs", dass Elyas C. "nun die Zielscheibe" sei. Dies wurde der Familie C. bekannt; sie wertete die 304u337erung als T366tungsbeschluss. Am sp344ten Nachmittag des 5. August 2008 trafen der Angeklagte Niyazi A. und Elyas C. sowie dessen Ehefrau Ariya C. im Gewerbegebiet von L. aufeinander, wo die Eheleute C. einkaufen wollten. Nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Elyas C. und Niyazi A. verst344ndigten sowohl dieser als auch die Eheleute C. die Polizei und warte-ten zun344chst in ihren Pkws. Der Angeklagte Niyazi A. rief zudem die Ange-klagten Fikret (seinen Cousin) und Ibrahim A. an, der wiederum seinen Sohn Zerdest und den Angeklagten Al. (den Schwager von Niyazi A. ) verst344ndigte. Diese kamen nach kurzer Zeit in zwei Pkws in das Ge-werbegebiet. Als sich Elyas C. und seine Ehefrau nach einem weiteren (verbalen) Streit mit Ibrahim A. in ihrem Fahrzeug von dem Parkplatz ent-fernen wollten, fuhr der Angeklagte Fikret A. mit dem von ihm gesteuerten Pkw - um sie "zu stellen" - frontal auf das Fahrzeug der Eheleute C. zu und prallte mit diesem zusammen. Daraufhin liefen die Angeklagten Ibrahim, Zer-dest und Fikret A. sowie Al. auf Elyas C. , der ebenfalls aus dem Pkw ausgestiegen war, zu und schlugen und traten auf diesen ein. Sodann n344herte sich der Angeklagte Niyazi A. mit einem ca. 30 cm langen K374chen-messer von hinten Elyas C. und stach diesem mehrmals mit gro337er Wucht in den R374cken, um ihn zu t366ten. Dies erkannten und billigten die weiteren Ange-klagten sp344testens, als sie Niyazi A. mit dem Messer auf Elyas C. zu-kommen und auf ihn einstechen sahen. Der Angeklagte Ibrahim A. zeigte Niyazi A. zudem mehrmals, wohin er stechen sollte; ferner "feuerten" er sowie die anderen Angeklagten Niyazi A. "bei dem Stechen an" und der An-geklagte Al. hielt die Ehefrau des Elyas C. fest, um sie daran zu 4 - 6 - hindern, ihrem Ehemann zu helfen. Insgesamt versetzte Niyazi A. seinem Opfer elf Messerstiche, an deren Folgen Elyas C. noch am Tatort verstarb. II. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben lediglich teilweise Erfolg. 5 1. Die Verfahrensr374gen, mit denen sie eine Verletzung des 247 245 Abs. 1 StPO beanstanden, f374hren zur Aufhebung der Strafausspr374che. 6 a) Den R374gen liegt im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: 7 Die Familien A. und C. - auch die Angeklagten und das Opfer - ge-h366ren der Glaubensgemeinschaft der Yeziden an. 8 Am Tag nach der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Fikret A. und Elyas C. vom 26. April 2008 kam es auf Veranlassung der Fa-milie C. zu einem "Vers366hnungsgespr344ch" zwischen beiden Familien, an dem auf Seiten der Familie A. die Angeklagten Ibrahim und Fikret A. und auf Seiten der Familie C. der Bruder des sp344teren Opfers, Fuad C. , sowie S. (der Vater von Ariya C. , der Ehefrau von Elyas C. ) teil-nahmen. Beteiligt an dem Gespr344ch waren ferner zwei yezidische "Geistliche", die Zeugen S374. und D. . Beide machten in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Gebrauch. Zum Inhalt des Gespr344chs folgte die Jugendkammer den Angaben der Zeugen Fuad C. und S. , wonach der Angeklagte Ibrahim A. eine Ver-s366hnung abgelehnt und unter anderem ge344u337ert habe, dass "man Elyas C. nicht in Ruhe lassen" werde. Die "anderslautenden" Einlassungen der Ange- 9 - 7 - klagten Ibrahim und Fikret A. zum Inhalt des Gespr344chs hielt die Jugend-kammer f374r widerlegt, insbesondere dass - wie Fikret A. angab - es nur um den Vorfall mit der Waffe und nicht um das Verh344ltnis zwischen Elyas C. und Svetlana A. gegangen sei. Ferner f374hrte das Landgericht in den Ur-teilsgr374nden aus: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugen S374. und D. st374tzt sich auf 247 53 Abs. 1 Ziffer 1 StPO. Die Zeugen haben in der Hauptver-handlung glaubhaft angegeben, dass sie an dem Gespr344ch am 26.04.08 [richtig: 27. April 2008] in ihrer Funktion als yezidische Geistliche teilge-nommen haben und ihnen der Gespr344chsinhalt als Seelsorger anvertraut worden ist. Schlichtungs- und Vers366hnungsgespr344che dieser Art zwi-schen den Angeh366rigen ihres Glaubens w374rden zu ihren seelsorgeri-schen T344tigkeiten geh366ren. Sie d374rften dar374ber auch ansonsten keine Auskunft geben. Die auch in Deutschland zahlenm344337ig stark vertretene Glaubensgemeinschaft der Yeziden ist nach Auffassung der Kammer zumindest im Rahmen des 247 53 Abs. 1 StPO sonstigen staatlich aner-kannten 366ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichzustellen. Mit ihren Verfahrensr374gen machen die Angeklagten geltend, dass die Jugendkammer den Zeugen S374. und D. mit Unrecht ein Zeugnisverwei-gerungsrecht zugebilligt und sie daher fehlerhaft nicht zur Sache vernommen habe. 10 b) Die R374gen f374hren zur Aufhebung der Strafausspr374che hinsichtlich aller Angeklagten. 11 aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Zeug-nisverweigerungsrecht nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht nur den Geist-lichen der staatlich anerkannten, 366ffentlich-rechtlich verfassten Religionsge-meinschaften zusteht. 12 - 8 - (1) Der Wortlaut dieser Vorschrift gebietet eine solche Beschr344nkung nicht. 13 Zwar hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. Mai 1953 (1 StR 194/53) - die Entscheidung nicht tragend - ausgef374hrt, dass Missi-onare der Zeugen Jehovas schon deshalb keine Geistlichen im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO seien, "weil ihre Sekte nicht zu den staatlich aner-kannten 366ffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften geh366rt". Damit sollte a-ber ersichtlich nicht auf eine "Wortlautschranke" in dieser Vorschrift abgestellt, sondern dem Anliegen Rechnung getragen werden, den Kreis der nach dieser Vorschrift zeugnisverweigerungsberechtigten Personen zu begrenzen (vgl. auch Weigend, Gutachten f374r den 62. Deutschen Juristentag 1998, C 90). Der Begriff "Geistliche" ist semantisch offen (Rogall in Eisenberg-FS 2009, S. 583, 592) und bekenntnisneutral (Korioth in Maunz/D374rig GG [Stand 2009] Art. 136 WRV Rdn. 46; Neumann, Zeugnisverweigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsma337nahmen, 2005, S. 139 f.; Fischedick D326V 2008, 584, 587). Er schlie337t daher keine Religionsgemeinschaft von vorneherein aus. 14 (2) Auch der Zweck von 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erfordert nicht ei-ne Beschr344nkung des Personenkreises der Geistlichen auf Angeh366rige der staatlich anerkannten, 366ffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften. 15 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO sch374tzt in erster Linie das Vertrauensverh344ltnis zwischen dem Geistlichen und demjenigen, der sich ihm anvertraut (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. M344rz 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 322). Dem Rat- und Hilfe-suchenden soll die M366glichkeit er366ffnet sein, sich mit einem Geistlichen zu be-sprechen, ohne bef374rchten zu m374ssen, dass dieser die ihm mitgeteilten Tatsa- 16 - 9 - chen und Umst344nde als Zeuge offenbaren muss. Der Schutz erfolgt um der Menschenw374rde des Gespr344chspartners des Seelsorgers willen (BVerfG aaO). Denn "das Zwiegespr344ch mit dem Seelsorger ist dem Kernbereich privater Le-bensgestaltung zuzurechnen, der dem staatlichen Zugriff schlechthin entzogen ist, und bedarf daher umfassenden Schutzes vor staatlicher Kenntnisnahme" (BTDrucks. 16/5846 S. 35 [zu 247 53b StPO-E, dem jetzigen 247 160a Abs. 1 Satz 1 StPO]; 344hnlich dort S. 25). Mit diesem Schutzzweck des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist eine Beschr344nkung des Personenkreises der Geistlichen, die auf den rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft abstellt, unvereinbar. Auch soweit der Schutzzweck des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO an die Glaubens- und Religionsfreiheit des Zeugen, dessen auf der Verschwiegen-heitspflicht beruhende Konfliktsituation, seine Berufsfreiheit und den Erhalt der Funktionst374chtigkeit der von dieser Vorschrift erfassten Berufsgruppen ankn374pft (vgl. Weigend aaO C 81 f.; Radtke ZevKR 2007, 617, 626 ff.; Fischedick D326V 2008, 584, 585 ff.; ders., Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern, 2006, S. 33 ff.; Neumann, Zeugnisverweigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsma337nahmen, 2005, S. 111 ff., 128 ff., 138 f. m.w.N.), ist eine Unterscheidung zwischen den Geistlichen der staatlich aner-kannten, 366ffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften und den Geist-lichen sonstiger Religionsgemeinschaften nicht geboten. 17 Aus dem Grundsatz der religi366sen und weltanschaulichen Neutralit344t des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten l344sst, folgt, dass der Staat auf eine am Gleich-heitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu achten hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 m.w.N.; zur Neutralit344tspflicht nach Art. 9 EMRK: EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 18 - 10 - - 40825/98 [Zeugen Jehovas ./. 326sterreich], NVwZ 2009, 509, 511 und Sydow JZ 2009, 1141, 1142 ff.). Ihm ist die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso untersagt wie die Ausgrenzung Andersgl344ubiger (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 299). Hiermit ist eine 374ber den Wortlaut des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO hinausgehende Be-schr344nkung des Begriffs der Geistlichen auf Amtstr344ger der als K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, wie sie die herr-schende Lehre vornimmt, unvereinbar (vgl. zur h.L. etwa Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 53 Rdn. 12; Senge in KK StPO 6. Aufl. 247 53 Rdn. 11; Ignor/Bertheau in L366we/Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 53 Rdn. 21; Rogall in SK StPO [Stand Ok-tober 2002] 247 53 Rdn. 69 jeweils m.w.N.; dem zu 247 20u BKAG folgend: BTDrucks. 16/9588 S. 33 und 16/10121 S. 35; wie hier: Eser in Handbuch des Staatskirchenrechts, 1995, S. 1037, 1040; Fischedick, Die Zeugnisverweige-rungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern, 2006, S. 114; Korioth in Maunz/D374rig GG [Stand 2009] Art. 136 WRV Rdn. 45 f. m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Anerkennung als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts schon aus rechtlichen Gr374nden nicht jeder Religionsgemeinschaft offen steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86, BVerfGE 83, 341, 356 ff.). Vielmehr kn374pfen landesrechtliche Regelungen unter anderem an die Mitgliederzahl der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Bundesland an und verlangen eine ausreichende finanzielle Ausstattung (vgl. S. 3 der Drucksache 12/897 des Landtags von Baden-W374rttemberg; allgemein hierzu Hillgruber NVwZ 2001, 1347, 1349 ff.). Diese Voraussetzungen sind sachge-recht als Grundlage der den 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaften zustehenden Privilegien etwa im Besteuerungs-, Kosten- und Geb374hrenrecht. Zum Schutz-zweck des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO haben sie jedoch keinerlei Bezug. 19 - 11 - Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 25. Januar 2007 (2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866) er-g344nzend ("zumal") darauf hingewiesen hat, dass der K366rperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft die Gew344hr daf374r biete, dass vom Zeugnisverweige-rungsrecht nicht unangemessen Gebrauch gemacht werde. Denn das Bundes-verfassungsgericht st374tzte sich in dieser Entscheidung zum Zeugnisverweige-rungsrecht eines katholischen Anstaltsseelsorgers vorrangig darauf, dass "je-denfalls" die hauptamtliche Beauftragung nach kirchlichem Dienstrecht eine angemessene Umgrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts kirchlicher Seel-sorger, die keine Kleriker sind, sicherstelle. 20 (3) Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gesellschaftliche Entwicklung verm366gen es auch der am Bild der damals in Deutschland vertre-tenen Konfessionen orientierte Wille des historischen Gesetzgebers und die vom Staat gegen374ber bestimmten Religionsgemeinschaften ausdr374cklich 374ber-nommene Verpflichtung, das Schweigerecht von Geistlichen zu sch374tzen und zu gew344hrleisten (z.B. Art. 9 des Konkordats vom 20. Juli 1933), nicht zu recht-fertigen, den Geistlichen nicht staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften das Zeugnisverweigerungsrecht schlechthin vorzuenthalten. 21 bb) Indes bestehen Zweifel daran, ob es sich bei den Zeugen S374. und D. um Geistliche im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO handelte. 22 (1) 247 53 StPO gibt dem Schutz des Vertrauens in die Verschwiegenheit bestimmter Berufe den Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit an voll-st344ndiger Sachaufkl344rung im Strafverfahren (BTDrucks. 12/870 S. 5). Mit der Beschr344nkung des Zeugnisverweigerungsrechts nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf Geistliche der staatlich anerkannten, 366ffentlich-rechtlich verfassten 23 - 12 - Religionsgemeinschaften - wie sie vom Gesetzgeber (ausdr374cklich) etwa in 247 132a Abs. 3 StGB (dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1984 - 2 BvR 1837/83) vorgenommen wurde - verfolgt die herrschende Lehre das an sich berechtigte Anliegen, eine Ausuferung und einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern und die Berechtigung zur Aussageverweigerung von einem auch in der t344glichen Praxis schnell und leicht 374berpr374fbaren Kriterium abh344ngig zu ma-chen. Dem kann jedoch bei 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO - auch ohne An-kn374pfung an den rechtlichen Status einer Religionsgemeinschaft - dadurch hin-reichend Rechnung getragen werden, dass der Begriff des "Geistlichen" dahin ausgelegt wird, dass diesem die seelsorgerische T344tigkeit von der Religions-gemeinschaft 374bertragen und ihm ein entsprechendes Amt - verbunden mit ei-ner herausgehobenen Stellung innerhalb der Religionsgemeinschaft - anver-traut sein muss. Dementsprechend hat es auch das Bundesverfassungsgericht f374r eine angemessene Begrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts ausrei-chen lassen, dass ein Seelsorger, der nicht den Status eines ordinierten Pfar-rers oder eine vergleichbare Stellung innehatte, von der Kirche hauptamtlich mit der seelsorgerischen T344tigkeit beauftragt worden war (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866). Auch nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen Geistliche im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Laien, die keine kirchliche Weihe erhalten haben, sein, so-fern sie die Aufgaben der Seelsorge selbstst344ndig und hauptamtlich zumindest im Auftrag der Kirche wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 142). 24 Vorausgesetzt wird ferner, dass das von dem Geistlichen gef374hrte seel-sorgerische Gespr344ch einem ihm von der Religionsgemeinschaft auferlegten 25 - 13 - Schweigegebot unterliegt. Allein bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist das Vertrauen seines Gespr344chspartners darauf, der Geistliche werde den Inhalt des Gespr344chs oder die ihm in Zusammenhang mit diesem sonst bekannt ge-wordenen Tatsachen nicht weitergeben, schutzw374rdig und schutzbed374rftig. Auch besteht die das Zeugnisverweigerungsrecht erg344nzend rechtfertigende Konfliktsituation des - einer Strafbarkeit nach 247 203 StGB nicht unterworfenen - Geistlichen nur dann, wenn ein solches Schweigegebot besteht. Die durch Art. 4 GG gew344hrleistete Religions- und Glaubensfreiheit sch374tzt nicht jede Handlung, die im weitesten Sinne auf religi366se Ansichten zur374ckgef374hrt werden kann. Erforderlich - und auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsge-meinschaften hinreichend ber374cksichtigend - ist, dass es sich um eine zwin-gende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene nicht ohne innere Not absehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1867; 344hnlich Radtke ZevKR 2007, 617, 638; Fischedick D326V 2008, 584, 588; ders., Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern, 2006, S. 50 f.). Belegt wird diese 374ber die allein funktionale Stellung als Seelsorger hi-nausgehende Notwendigkeit einer in diesem Sinne statusgebundenen und da-mit dem Selbstordnungs- und Selbstregelungsrecht der Religionsgemeinschaf-ten Rechnung tragenden Beschr344nkung des Personenkreises der Geistlichen durch die systematische Einordnung des Aussageverweigerungsrechts der Geistlichen in 247 53 StPO. Denn diese Vorschrift regelt nur Zeugnisverweige-rungsrechte "aus beruflichen Gr374nden" (dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865; Seelemann ZevKR 2004, 639, 641 f.), l344sst also eine allein religi366s motivierte, indes nicht mit der 334ber-tragung eines entsprechenden Amtes verbundene seelsorgerische T344tigkeit nicht gen374gen. Dementsprechend werden an anderer Stelle "hauptamtlich t344ti- 26 - 14 - ge Geistliche anderer Religionsgemeinschaften [lediglich dann privilegiert, wenn], deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen r366misch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe emp-fangen hat, entspricht" (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, 247 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG; dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1987 - 2 BvR 160/85, NVwZ 1987, 676; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1969 - VIII C 46.68, BVerwGE 34, 291, und vom 14. November 1980 - 8 C 12/79, BVerwGE 61, 152; f374r eine entsprechen-de Auslegung des Begriffs der Geistlichen in 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO: Haas NJW 1990, 3253, 3254; Ling GA 2001, 325, 332; Neumann, Zeugnisver-weigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsma337nahmen, 2005, S. 141). (2) Ob das im Sinne von 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erforderliche "Be-rufsbild" zwingend an eine hauptamtliche Beauftragung ankn374pft, erscheint je-doch zweifelhaft. Dagegen k366nnte schon sprechen, dass es sich hierbei nicht um ein "Wesensmerkmal" des Begriffs des Geistlichen handelt, da ansonsten der entsprechende Zusatz in 247 10 ZDG, 247 11 WPflG entbehrlich w344re (zu den sich aus dem "hauptamtlich" ergebenden zus344tzlichen Anforderungen: BVerfG, Beschl374sse vom 12. Januar 1987 - 2 BvR 160/85, NVwZ 1987, 676, und vom 11. April 1990 - 2 BvR 828/87, NVwZ 1990, 1064). Vor allem aber w374rde die Notwendigkeit, die Seelsorge als Hauptamt auszu374ben, zu einer Privilegierung der gro337en und einer Benachteiligung der kleinen Religionsgemeinschaften f374h-ren k366nnen (344hnlich Korioth in Maunz/D374rig GG [Stand 2009] Art. 136 WRV Rdn. 46) und das durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ge-w344hrleistete Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Religionsge-meinschaften in Bezug auf die 304mterverteilung beeintr344chtigen. 27 - 15 - Auch wenn aber vom Erfordernis einer hauptamtlichen seelsorgerischen T344tigkeit abgesehen wird, erscheint im vorliegenden Fall eine an einen Status im oben beschriebenen Sinne gebundene Bet344tigung der Zeugen S374. und D. schon deshalb als nicht unproblematisch, weil diese Zeugen ihre Berechtigung zur seelsorgerischen Bet344tigung aus der Zugeh366rigkeit zu einer Kaste herleiten, der - nach dem Vortrag der Revision - etwa ein Drittel der Yezi-den angeh366rt. Ob derartige "Geistliche" Berufstr344gern im Sinne von 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zugerechnet werden k366nnen, muss der Senat jedoch nicht abschlie337end entscheiden. 28 cc) Jedenfalls handelte es sich bei ihrer Teilnahme an dem "Vers366h-nungsgespr344ch" nicht um eine seelsorgerische T344tigkeit im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. 29 (1) Seelsorge im Sinne dieser Vorschrift umfasst nur eine von religi366sen Motiven und Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der F374rsorge f374r das seelische Wohl des Beistandsuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben be-n366tigt, dient. Zu ihr geh366ren dagegen nicht Gespr344che, Erkenntnisse oder T344-tigkeiten des Geistlichen auf dem Gebiet des t344glichen Lebens bei Gelegenheit der Aus374bung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich. Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, f374rsorgerische, erzieherische oder verwaltende T344tigkeit des Geistli-chen handelt (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09; 344hn-lich bereits BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, BGHSt 37, 138, 140). 30 - 16 - (2) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist objektiv und in Zweifels-f344llen unter Ber374cksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141). Vorrangig ist sie dem Tatgericht anvertraut, das bei sei-ner Entscheidung den ihm etwa aus Zeugenaussagen oder der Einlassung des Beschuldigten bekannten Inhalt des Gespr344chs zu ber374cksichtigen und auch zu beachten hat, dass die Rechtsprechung von einer Unterscheidbarkeit seelsor-gerischer und nichtseelsorgerischer Teile eines Gespr344chs ausgeht (BVerfG und BGH aaO). Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass jedenfalls Teile des Gespr344chs nicht dem Bereich der Seelsorge zuzurechnen sind, muss es den Geistlichen hierzu vernehmen und kann allenfalls im 334brigen der (gegebe-nenfalls glaubhaft gemachten) Einsch344tzung des Geistlichen folgen, bei weite-ren Teilen des Gespr344chs habe es sich um eine seiner Schweigepflicht unter-liegende Seelsorge gehandelt. Denn jedes Zeugnisverweigerungsrecht - oder seine Ausweitung - kann die Aufgabe der Strafgerichte und der Ermittlungsbe-h366rden, die Wahrheit in Bezug auf die Begehung und den Hergang einer Straf-tat zu erforschen, beeintr344chtigen (vgl. BTDrucks. 16/5846 S. 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868). 31 Unter Ber374cksichtigung des Ausnahmecharakters des Zeugnisverweige-rungsrechts sowie des vorrangigen Zwecks von 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der Menschenw374rde des Gespr344chspartners des Seelsorgers Rechnung zu tragen, ist der Annahme der Jugendkammer, der durch die Aussagen der Zeu-gen Fuad C. und S. sowie die Einlassungen der Angeklagten Ib-rahim und Fikret A. belegte (Teil-)Inhalt des Gespr344chs vom 27. April 2008 sei den Zeugen S374. und D. in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anver- 32 - 17 - traut worden, nicht zu folgen. Zwar kann die Hilfeleistung in Familien, auch durch eine Streitschlichtung oder einen S374hneversuch, im Einzelfall dem Be-reich der Seelsorge zuzurechnen sein (vgl. Rogall in SK StPO [Stand Oktober 2002] 247 53 Rdn. 70; Ignor/Bertheau in L366we/Rosenberg aaO 247 53 Rdn. 23 je-weils m.w.N.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles schlie337t der Senat dies hier aber aus. Thema des Gespr344chs war - sowohl nach den Angaben der daran beteiligten Fikret A. , Fuad C. und S. als auch nach den Urteilsfeststellungen und dem Revisionsvorbringen - die Beilegung und Be-endigung einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Niyazi A. und Elyas C. . Diese nahmen indes selbst an diesem Gespr344ch nicht teil; von ihnen als den unmittelbaren Streitbeteiligten ging auch die Initiative zu dem "Vers366hnungsgespr344ch" nicht aus. Schon deshalb liegt es fern, dass bei dem Gespr344ch der innere Friede der Streitparteien und deren Auss366hnung im Sinne eines Vergebens im Vordergrund standen. Zudem beschr344nkte sich die Beteili-gung der Zeugen S374. und D. - entsprechend der T344tigkeit von aus sozi-alen oder kulturellen Gr374nden eingesetzten Streitschlichtern oder Schiedsstel-len - darauf, die R374cknahme der Strafanzeige wegen Bedrohung zu empfehlen bzw. Nachweise f374r ein Verh344ltnis zwischen Elyas C. und Svetlana A. zu fordern und - da diese nicht vorgelegt wurden - aus solchen "formalen" Gr374nden auf eine Beendigung des Streits zu dr344ngen. Eine von religi366sen Moti-ven und Zielsetzungen getragene Zuwendung im Sinne einer geistlichen Beglei-tung, die der F374rsorge f374r das seelische Wohl des Beistandsuchenden dient, der Hilfe im Leben oder Glauben ben366tigt, oder eines "Zwiegespr344chs mit dem Seelsorger 205 [im] Kernbereich privater Lebensgestaltung" (BTDrucks. 16/5846 S. 35) lag hierin nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es ungeachtet der in Grenzf344llen anerkannten Gewissensentscheidung des Geistlichen hier nicht auf die gegenteiligen Bekundungen der Zeugen S374. und D. an. - 18 - dd) Auf dem Unterlassen der Vernehmung der Zeugen S374. und D. beruht das Urteil jedoch nur in den Strafausspr374chen. 33 Wird ein Zeuge vom Gericht zur Hauptverhandlung geladen, so spricht zun344chst eine Vermutung daf374r, dass seine Aussage geeignet ist, zur Wahr-heitsfindung beizutragen und den Inhalt des Urteils zu beeinflussen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, auch wenn der Zeuge unter Versto337 gegen eine Verfahrensvorschrift deshalb nicht vernommen wurde, weil das Ge-richt ihm fehlerhaft ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hat. Wurde der Zeuge vom Gericht ohne entsprechenden Beweisantrag geladen, dann muss das "Beweisthema", das der Pr374fung der Beruhensfrage zugrunde zu legen ist, auf andere Weise ermittelt werden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 596/95, NJW 1996, 1685 f.). 34 In Anwendung dieser Grunds344tze schlie337t der Senat aus, dass eine Ver-nehmung der Zeugen S374. und D. zur Sache die tatrichterliche Ent-scheidung zum Schuldspruch beeinflusst h344tte. Denn das Landgericht hat inso-fern rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der gemeinsame Entschluss, Elyas C. zu t366ten, von den Angeklagten "sp344testens" am Tatort gefasst wurde (UA 26, 91). 35 Dagegen kann der Senat nicht ausschlie337en, dass die Strafausspr374che auf dem Rechtsfehler beruhen. Denn die Jugendkammer hat dem Angeklagten Ibrahim A. ausdr374cklich strafsch344rfend angelastet, dass er "im Vorfeld we-sentlich an der Eskalation beteiligt [gewesen sei] und insoweit die treibende Kraft war, weil er als Wortf374hrer und unter Inanspruchnahme der Stellung als Familienoberhaupt bei dem Gespr344ch vom 27.04.2008 eine Vers366hnung abge-lehnt und erkl344rt hat, dass man Elyas C. nicht in Ruhe lasse und er nun- 36 - 19 - mehr die Zielscheibe sei". Beim Angeklagten Fikret A. hat das Landgericht straferschwerend ber374cksichtigt, dass "er in die Vorgeschichte nicht nur einge-weiht, sondern 205 an dem die Vers366hnung ablehnenden Gespr344ch am 27.04.2008 beteiligt" war. Zudem hat die Jugendkammer allen Angeklagten an-gelastet, dass das Motiv "der Bestrafung f374r das unterstellte ehebrecherische Verhalten und den Vorfall vom 26.04.2008 nicht weit von den sonstigen niedri-gen Beweggr374nden des 247 211 StGB entfernt" sei. Im Hinblick hierauf kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en, dass die gegen alle Angeklag-ten verh344ngten Freiheitsstrafen geringer ausgefallen w344ren, wenn die Zeugen S374. und D. bei einer Vernehmung zur Sache den von der Jugendkammer festgestellten Inhalt des Vers366hnungsgespr344chs nicht best344tigt h344tten und das Gericht ihn seiner Entscheidung nicht (so) zu Grunde gelegt h344tte. 2. Der Erfolg der von den Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen f374hrt zur Aufhebung der Strafausspr374che und der diese betreffenden Feststellungen. Hierzu geh366ren neben den Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen der Angeklagten insbesondere diejenigen zum Entschluss der Familie A. , Elyas C. zu bestrafen und zu den Zeitpunkten, in denen die Angeklagten ge-gebenenfalls von einem solchen Entschluss informiert wurden. Einer Aufhebung der Feststellungen zur uneingeschr344nkt vorhandenen Schuldf344higkeit der An-geklagten bedarf es dagegen nicht; sie wurden rechtsfehlerfrei und unbeein-flusst von dem Verfahrensfehler, der zur teilweisen Urteilsaufhebung f374hrt, ge-troffen. 37 III. Die Revisionen der Nebenkl344ger haben keinen Erfolg. 38 - 20 - Der Senat schlie337t sich insofern den Ausf374hrungen des Generalbundes-anwalts in den Antragsschriften vom 14. Januar 2010 an. 39 Tepperwien Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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