BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 650/10 vom 20. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 1 auf dessen Antrag, am 20. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2010 wird verwor-fen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung 374ber die Revision des Angeklagten gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Ma337regel sowie 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschlie337enden Entscheidung vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, dass 204als H344rteausgleich f374r eine nicht mehr m366gliche Gesamtstrafenbildung 205 von der Mindestverb374337ungsdau-er im Sinne von 247 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB acht Jahre Freiheitsstrafe als verb374337t223 gelten; au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-spruch und den Strafausspruch richtet; im 334brigen bleibt die Entscheidung 374ber 2 - 3 - die Revision des Angeklagten einer abschlie337enden Entscheidung des Senats vorbehalten. 1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 2. Nach Auffassung des Senats begegnet die Ma337regelanordnung je-doch durchgreifenden rechtlichen Bedenken; im Blick auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) stellt der Senat die Entscheidung inso-weit zur374ck. 4 a) Nach den Feststellungen wuchs der Angeklagte in der ehemaligen DDR auf. Nach der Wiedervereinigung bis zu seiner Inhaftierung am 23. No-vember 1993 in anderer Sache hatte er seine Lebensgrundlage in dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt; dort - in dem Ort Bahnhof D. - - be-ging er in der Nacht zum 31. Oktober 1993 die Anlasstat. 5 b) Nach dem zur Zeit der Begehung der Tat geltenden Recht durfte die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen den Ange-klagten nicht angeordnet werden (Art. 1a EGStGB i.d.F. des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 374ber die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Ver-einbarung vom 18. September 1990, BGBl 1990 II S. 885, 955). Daher steht Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europ344ischen Ge-richtshof f374r Menschenrechte (vgl. zuletzt EGMR, Urteile vom 13. Januar 2011 226 Beschwerde-Nr. 6587/04, 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07) in 6 - 4 - Verbindung mit 247 2 Abs. 6 StGB der r374ckwirkenden Anwendung der Vorschrif-ten des Strafgesetzbuches 374ber die Sicherungsverwahrung auf den Angeklag-ten entgegen; die Erw344gungen des Senats in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) gelten entsprechend (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05, NStZ 2006, 276, 277). c) Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10) an der seine Ent-scheidung vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsauffassung festgehalten. Daher ist mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen R374ckwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungs-verwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen zu rechnen; wann eine die aufgezeigte Divergenz ausr344umende Entscheidung er-gehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 7 d) Zwar w344re der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, 374ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechts-ansicht zu befinden (vgl. zu 247 132 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG 247 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. Ap-ril 2004 - 1 StR 522/03). Er h344lt es aber f374r angezeigt, die Entscheidung 374ber die im angefochtenen Urteil angeordnete Ma337regel bis zu einer Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen zur374ckzustellen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 226 4 StR 577/09) und derzeit nur 374ber den bereits "ent-scheidungsreifen" Teil, n344mlich den Schuld- und Strafausspruch des angefoch-tenen Urteils zu befinden. Eine solche 204horizontale223, d.h. denselben Prozessge- 8 - 5 - genstand betreffende Teilentscheidung ist ausnahmsweise zul344ssig, wenn sich der Schuld- und Strafausspruch unabh344ngig von der Ma337regelanordnung und diese sich unabh344ngig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurtei-len l344sst (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209). So ver-h344lt es sich hier. Das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdr374cklich normierte Gebot angemes-sener Beschleunigung des Strafverfahrens gebietet, 374ber das Rechtsmittel des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch vorab zu entscheiden, weil inso-weit Entscheidungsreife besteht. Im Blick auf die wegen der Kompensations-entscheidung mit Rechtskraft eintretende erhebliche Teilerledigung der Min-destverb374337ungsdauer im Sinne des 247 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gebieten zudem schwerwiegende Interessen des in Untersuchungshaft einsitzenden An-geklagten eine solche Teilentscheidung. e) Der Senat wird eine Entscheidung 374ber die Ma337regelanordnung tref-fen, sobald das Anfrage- und Vorlageverfahren abgeschlossen ist. 9 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Bender
Full & Egal Universal Law Academy