BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 651/11 vom 22. März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 2 3 . Mai 2011 mit den Feststellungen au f- gehoben , soweit es ihn betrifft . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf ka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt , wovon sechs M o- na te als vollstreckt gelten . Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt. 1. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschw erde Erfolg. Die unverändert zugelassene Ankl a- ge vom 16 . Juli 200 9 legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten S. ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu habe n. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurde n beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte R. , dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 306 StGB in Betracht ko mmt. Anschließend verurteilte die Jugend kammer den Angeklagten 1 2 - 3 - R. wegen in Alleintäterschaft begangene r Brandstiftung, während sie den Mitangeklagten S. insoweit freisprach . Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugela s- sene Anklage, mu ss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verur teilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 ; Beschluss vom 17. Mai 1990 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 1 StR 474/95, St V 1997, 64; B e- schluss vom 17. Januar 2001 2 StR 438/00, StV 2002, 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105 ). Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als g e- genüber dem der Mittä terschaft. Der Senat kann nicht ausschließen, da ss das Urteil auf diesem Verstoß beruht. 3 4 - 4 - 2. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. Ernemann Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Quentin 5
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