BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 65 /15 vom 26. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. M ärz 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 23. September 2014 mit den Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in einem psychiatrischen K rankenhaus angeordnet wo r- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verw orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheits - strafe von fünf Monat en verurteilt. Des Weiteren hat es ihn wegen gefährlicher 1 - 3 - Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung , Beleidigung in zehn Fällen, Verleumdung, Missbrauchs von Notrufen und Sachbeschädigung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem J ahr und sechs Monaten ve r- urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ang e- ordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrige n ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anordnung der Unterbri n- gung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsp richt. aa) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des B e- troffenen darstellt. Sie darf daher n ur dann angeordnet werden, wenn zweifel s- frei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrsc heinlic h- keit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwarte n- den Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose is t auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere 2 3 4 - 4 - Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurtei lenden Sachve r- halt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 mwN). Der Tatrichter muss die eine Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend da r- stellen, dass das Revision sgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13, juris Rn. 5). bb) Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungs rang ausgestattet. In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich geregelt, um seine Bedeutung bei der Anordnung von Maßregeln der Bess e- rung und Sicherung hervorzuheben. Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unter bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebi e- tet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 2 BvR 789/13, NStZ - RR 2013, 360 [ nur Ls ] ). Di e Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belaste n- de Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu er - wartenden Taten stehen würde (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 5 StR 215/07, NStZ - R R 2007, 300, 301). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des B e- troffenen ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297, 313). Zu erwägen sind nicht nur der Zustand de s Be troffenen und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf 5 - 5 - ihn einz uwirken ( BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 2 StR 220/13, NStZ - RR 2013, 339, 340). b) Das Landgericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erwähnt ; das begründet hier einen durchgreifenden Erörterungsmangel . Der Senat kann auch dem Gesamtzusamme nhang der Urteilsgründe nicht entne h- men, dass die Strafkammer diese Frage geprüft und ( konkludent ) bejaht hat. Eine Erör terung anhand des unter Buchst. a) dargelegten Maßstabs war im vo r- liegenden Fall jedoch unverzichtbar : Das Landgericht ist zwar mit R ech t davon ausgegangen, dass der von ihm als Anlasstat allein herangezogene Fall II.12 der Urteilsgründe , in dem der Angeklagte u.a. den Straftatbe stand der gefähr - lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat, in den B e- reich der mittleren Kriminalität hineinreicht. Gleichwohl war nach den Festste l- lungen die Schwelle zur Erheblichkeit nicht wesentlich überschritten. Ob die daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit g e- wahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Augus t 2014 3 StR 243/14), kann der Senat nicht überprüfen. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der nunmehr zur Entscheidung be rufene Tatrichter wird zu erwägen haben, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklag - 6 7 8 - 6 - ten zu den Voraussetzungen des § 63 StGB zu beauftragen (§ 246a Abs. 1 StPO) . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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