ECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR65.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 65 / 1 7 vom 6. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 201 7 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ä lt in als Vertei diger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 31. August 2016 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angekla g- ten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuc hter schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem ebenfal ls mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel, das vom Generalbu n- desanwalt vertreten wird, die Anordnung d er Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte seit Februar 2007 in der Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt fünf Wo h- nungen, von denen zuletzt die beiden im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen ebenfalls bewohnt waren. Zwischen den Mietern der Erdgeschosswohnungen 1 2 - 4 - und dem An geklagten, der im Haus für den Vermieter kleinere Hausmeistert ä- tigkeiten verrichtete, kam es seit geraumer Zeit zu erheblichen von gegenseit i- gem Hass und Verachtung geprägten Misshelligkeiten und Auseinandersetzu n- gen , die im Mai 2015 zur Kündigung des Miet verhältnisses mit dem Angekla g- ten durch den Vermieter und in deren Folge zu einem Zivilrechtsstreit führten. Am Tattag erhielt der Angeklagte von seiner Rechtsa nwältin das zw i- schenzeitlich ergangene Räumungsurteil zugesandt. O b des drohenden Verlu s- tes se iner Wohnung, die er stets pedantisch sauber und aufgeräumt hielt und mit der er sich identifizierte, war der Angeklagte verzweifelt, traurig und emoti o- nal sehr aufgebracht. Im weiteren Verlauf des Tages sprach der Angeklagte mit verschiedenen Personen, un ter anderem seinem Betreuer, über das ergangene Räumungsurteil, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Änderung seiner Sti m- mungslage führte. Schließlich fasste der Angeklagte, der seine Wohnung auf keinen Fall verlieren und sie auch keinem anderen überlassen wollte, aus Wut und Verzweiflung den Entschluss, die Woh nung durch I n b randsetzen zu ve r- nichten. Dabei war es ihm gleichgültig, ob er selbst oder andere dabei verletzt oder letztlich das Haus zerstört werden würde. Seinen Entschluss in die Tat umsetzend ho lte der Angeklagte einen 5 - L iter - Ka nister mit Bioethanol in den Küchen - und Essbereich seiner Wohnung. Er schraubte den Verschluss auf und legte ihn auf den dort stehenden Esstisch. Anschließend schüttete er mittig im Zimmer etwa 2 Liter Bioethanol aus dem Kanister auf den PVC - Boden und stel l- te den offenen Kanister in der ausgebrachten Flüssigkeit ab. Kurz vor 20.00 Uhr brachte er die ausgeschüttete Flüssigkeit bewusst und mit dem Willen, dass sie als Brandbeschleuniger wirken, die Wohnung in Brand setzen u nd diese ni e- derbrennen sollte, auf nicht näher feststellbare Weise zum Brennen. 3 - 5 - Der Brand, von dem in erster Linie der Küchen - und Essbereich der Wohnung betroffen war, konnte von der Feuerwehr, die von einem de n Bran d- ausbruch bemerkenden Nachbarn alarmi ert worden war, gelöscht werden, noch bevor wesentliche Gebäudeteile Feuer gefangen hatten. Es entstand ein G e- bäudeschaden in Höhe von 36.500 Euro. Als der Angeklagte nach dem Verla s- sen des Tatanwesens auf der anderen Straßenseite die mit ihm verfeindeten Mitmieter bemerkte, wurde er wütend und brüllte in deren Richtung, sie hätten Schuld daran. Anschließend wollte er zu ihnen über die Straße laufen, wurde daran indes gehindert. Der Angeklagte leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsst ö- rung vom Borderline - Typ, weswegen er zu Impulskontrollverlusten und Gren z- überschreitungen neigt, wenn er sich angegriffen fühlt. Es kommt zu emotion a- len Ausbrüchen, wenn etwas Unvorhergesehenes oder dem Willen des Ang e- klagten Entgegenstehendes geschieht. Auf E nttäuschungen reagiert der Ang e- klagte, da er unfähig ist, diese hinzunehmen, mit Aggressi on . Aufgrund der Pe r- sönlichkeitsstörung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt. Dagegen hatte di e Alkoh o- lisierung des Angeklagten (etwa 1,64 Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit) keine Auswirkungen auf seine Denk - und Handlungsfähigkeit. Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint. Sie ist der Auffassung, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit d a- von ausgegangen werden könne, dass die Persönlichkeitsstörung des Ang e- klagten das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreiche und das Leb en des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen beei n- trächtige. Zudem könne nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte 4 5 6 - 6 - bei Begehung der Tat aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ aus einem meh r oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe. Schließlich fehle es an der erforderlichen Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB. II. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Revision der Staatsanwaltsc haft ist ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Ausführungen in der Revisionsbegrü n- dungsschrift, die sich ausschließlich mit der unterbliebenen Anordnung der U n- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus befassen, auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 4 StR 468/14, NStZ - RR 2015, 88 mwN). Diese Beschränkung ist wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1963 5 StR 13/63, NJW 1963, 1414; vom 22. April 1969 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 2017 4 StR 443/16, NStZ - RR 2017, 187; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rn. 24). Ein Ausnahmefall, in welchem ein untrennbarer Zusammenhang zw i- s chen Schuld - und Maßregelausspruch besteht, liegt nicht vor. 2. Die Revision ist unbegründet. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat schon deshalb Bestand, weil die tatrichterliche Wer tung der Strafkammer, w o- nach die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei Begehung der Tat ledi g- lich nicht ausschließbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähi g- keit des Angeklagten zur Folge hatte , einer rechtlichen Prüfung standhält. 7 8 9 - 7 - a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. b) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Ta t- zeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert p rinzipiell eine meh r- stufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16, Rn. 11; vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520). Z u- nächst ist die Fe ststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psych i- sche Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der St örung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestel l- ten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktions - fähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatr i- schen Befunds wie bei de r Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beei n- trächtigten Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruch s- freie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die fes tgestellte Störung bei B e- gehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkr e- ten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausg e- 10 11 - 8 - wirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135; vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306). c) Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne w eiteres geei g- net, den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu belegen. Erforde r- lich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlic h- keitsstöru ng aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25. Februar 2003 4 StR 30/03, NStZ - RR 2003, 165; vom 16. August 2000 2 StR 219/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartig - keit 36; vom 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13). d) Die Strafkammer hat auf der Grundlage der Vorgeschichte, des unmi t- telbar en Anlasses un d der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens des Ang e- klagten nach der Tat festgestellt, dass der Angeklagte die Brandlegung aus Wut und Verzweiflung über den drohenden Verlust seiner Wohnung beging, und sich dabei auch auf die Einschätzung des psychiatris chen Sachverständigen gestützt, wonach die Tat als impulsive Handlung zu der Tatsache passe, dass dem Angeklagten nunmehr der Entzug seiner Existenz bevorgestanden habe. Ob und in welchem Umfang die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituatio n durch seine Persönlichkeitsstörung eingeschränkt waren, hat das Landgericht nicht näher aufklären können. Da der Angeklagte, der die Brandentstehung in zwei kurzen Äußerungen während der Ermittlungen als Missgeschick darstellte und in der Hauptverhandlun g von seinem Schweig e- 12 13 - 9 - recht Gebrauch gemacht hat, sich zu seiner psychischen Befindlichkeit bei der Tat nicht geäußert hat, haben sich für die Strafkammer vor dem Hintergrund einer angesichts der für den Angeklagten bestehenden Belastungssituation auch norm alpsychologisch erklärbaren Tatmotivation keine konkreten An knü p- fungstatsachen ergeben, die auf ein zwanghaftes Handeln des Angeklagten bei der Brandlegung schließen lassen. Dass sie auf der Grundlage dieses Bewei s- ergebnisses in tatrichterlicher Verantwort ung zu der Wertung gelangt ist , eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei B e- gehung der Tat aufgrund der beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeit s- störung lediglich nicht ausschließen, nicht aber sicher feststellen zu k önnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch keine weitere Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen geboten gewesen , zumal es sich bei der Pr ü fung einer erheblich ve rminderten Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Vorliegen eines gesicherten psychiatrischen Befunds um eine vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage handelt. e) Da bereits aus den dargelegten Gründen die Anordnung einer Unte r- bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausscheidet, bed arf es keiner Erörterung der weiteren von der Strafka m- mer angestellten Erwägungen zur Subsumtion der Persönlichkeitsstörung unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f . ; vom 4. Juni 1991 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401) sowie zur Gefäh r- lichkeitsprognose mehr. 14 - 10 - III. Revision des Angeklagten Das Re chtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Nachpr ü- fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht ist sachverständig beraten aufgrund der Spurenlage am Tatort und des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu der Überze u- gung gelangt, dass der Brand vom Angeklagten vorsätzlich gelegt wurde. G e- gen die Beweiswürdigung der Strafkammer ist aus den vom Generalbundes - anwalt in seinem Zuleitungsan trag dargelegten Erwägungen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 15 16 17
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