ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR65.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 65 /1 8 vom 10. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 20 1 8 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. November 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Zwar hat das Landgerich t nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des Täter - Opfer - Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung erfüllt sind und demgemäß der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB Anwendung finden kann. Mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgeric hts kann der Senat jedoch au s- schließen, dass der Strafausspruch auf diesem Erörterungsmangel b eruh t : Die Stra f- kammer hat sowohl zur Strafrahmenwahl als auch zur Strafzumessung im engeren Sinne mit umfassenden und erschöpfenden Erwägungen vornehmlich auf da s von großer Brutalität gekennzeichnete Tatbild abgestellt und hierfür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erachtet. In diesem Rahmen hat es zu Gunsten des Angeklagten mit eingehenden Erwägungen sowohl di e Entschuldigung als auch die Zahlun g von Schadensersatz und Schmerzensgeld berücksichtigt. Danach kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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