BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 652/11 vom 7. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 20 1 2 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Taten vom 16. August 2008 und 25. Juli 2009 (Fälle II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe ) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Sep tember 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des vo r- sätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver kehr in elf Fällen, des Betrugs in neun Fällen und des versuc h- ten Betrugs in vier Fällen schuldig ist. 3. Der Beschwerdeführer hat di e verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe jeweils wegen (vorsätzlichen) gefährl i- chen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine n Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Info lge der Teileinstellung entfallen zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt in Überei n- stimmung mit dem Generalbundesanwal t aus, dass das Landgericht im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die verbleibenden weiteren 23 Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es den Wegfall der beiden genannten Einzelstrafen berücksichtigt. Auch der Bestand der Maßregel n nach §§ 69, 69a StGB wird von der teil weisen E instellung des Verfahrens nicht berührt. Ernemann Cierniak Franke Mutzba uer Quentin 2 3
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