BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/10 vom 22. Februar 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-gerichts Kaiserslautern vom 1. September 2010 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen ist Ausgangspunkt der verfahrensgegenst344ndli-chen Taten ein Nachbarschaftsstreit. Der Beschuldigte warf seinen Nachbarn, dem Ehepaar H. , vor, 1993 seine Zustimmung zur Eintragung einer Baulast auf seinem Grundst374ck unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen zu haben. Es kam in der Folgezeit zu zahlreichen gerichtlichen Auseinanderset-zungen, Unterlassungsverf374gungen und Strafanzeigen. Der Beschuldigte ver-legte sich im Lauf der Zeit zunehmend darauf, die Zeugen H. zu beleidigen 2 - 3 - und zu drohen, deren Haus anzuz374nden, wodurch deren Lebensf374hrung massiv beeintr344chtigt wurde. Der Unterbringungsanordnung liegen insgesamt sechs Vorf344lle zu Grun-de. Im Fall III. 1 der Urteilsgr374nde stand der Rechtsanwalt der Eheleute H. mit ihnen auf deren Terrasse. Der Beschuldigte lief hinzu und bezeichnete den Rechtsanwalt u.a. als Kriminellen und Verbrecher und drohte, das Haus der Familie H. anzuz374nden und in Schutt und Asche zu legen. Im Fall III. 2 warf der Beschuldigte mit einem Hammer in Richtung von Frau H. , als sie an der Grundst374cksgrenze Brennesseln schnitt. Der Hammer blieb im etwa zwei Meter hohen Maschendrahtzaun an der Grundst374cksgrenze h344ngen. In einem Straf-verfahren (Fall III. 3) und in einem Zivilverfahren (Fall III. 4) vor dem Amtsge-richt K. redete sich der Beschuldigte jeweils in Rage und drohte, das Haus der Familie H. anzuz374nden. Im Fall III. 5 war der Beschuldigte mit dem Zeugen P. in Streit geraten, als sich dieser mit dem Zeugen H. auf der Stra337e unterhielt. Auf die 304u337erung des Zeugen P. , dass der Be-schuldigte "eh am Ende sei" und sein Haus verlieren werde, entgegnete der Beschuldigte 204dass er an dem Tag, an dem bekannt werde, dass sein Haus versteigert werde, den Schweinestall anz374nden werde223. Im Fall III. 6 f374hrte der Beschuldigte nach einem Gerangel mit dem Zeugen P. , das von dem Zeugen H. beendet wurde, mit einem Klappmesser Stichbewegungen in Richtung der K366rpermitte der Zeugen P. und H. aus. 3 Das Landgericht h344lt die Voraussetzungen des 247 63 StGB f374r erf374llt, da die Taten im Zustand der Schuldunf344higkeit begangen worden seien und krank-heitsbedingt mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten des Beschuldigten zu rechnen sei. 4 - 4 - Es hat 226 sachverst344ndig beraten 226 eine anhaltende wahnhafte St366rung (Ziffer F 22.0 der ICD-10) bejaht. Der Beschuldigte habe seit Mitte der 90er Jah-re eine Verschw366rungstheorie aufgebaut, dass alle ihm nur B366ses wollten. In seinem Kampf gegen die empfundene Ungerechtigkeit ignoriere er jegliche Konsequenzen f374r sich und andere. Bei einem Kontakt mit einer Person aus seinem Verschw366rungskonstrukt sei die Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten sicher und vollst344ndig aufgehoben. 5 II. Der Ma337regelausspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Fest-stellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB zu tragen. 6 Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem l344nger an-dauernden, nicht nur vor374bergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldun-f344higkeit (247 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit (247 21 StGB) voraus, dass die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat be-gangen hat, die auf den die Annahme der 247247 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zur374ckzuf374hren ist, d.h. mit diesem in einem urs344chlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schlie337lich muss die Gesamtw374r-digung von Tat und T344ter ergeben, dass - auf Grund des zur Schuldunf344higkeit oder erheblich verminderten Schuldf344higkeit f374hrenden Zustandes - eine 374ber die blo337e M366glichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 6. M344rz 1986 226 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 226 3 StR 160/99, BGHR StGB 247 63 Zustand 34; BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10). 7 - 5 - 1. Die Feststellungen zu den zu Grunde liegenden Delikten tragen in den F344llen III. 2 bis 6 der Urteilsgr374nde nicht die vom Landgericht vorgenommene rechtliche W374rdigung. Das Landgericht hat im Fall III. 2 eine Nachstellung ge-m344337 247 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejaht, in den F344llen III. 3 bis 5 jeweils Bedrohung und Nachstellung und im Fall III. 6 eine versuchte gef344hrliche K366rperverletzung in zwei tateinheitlichen F344llen in Tateinheit mit Bedrohung und Nachstellung. 8 a) Die Feststellungen belegen nicht, dass der Tatbestand der Nachstel-lung erf374llt ist. Tathandlung des 247 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstel-len durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Ann344herungshandlungen an das Opfer und n344her bestimmte Drohungen. Der Begriff des Nachstellens um-schreibt Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mit-telbare Ann344herung an das Opfer in dessen pers366nlichen Lebensbereich ein-zugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschlie337ungsfreiheit zu beein-tr344chtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 226 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 193; Eisele in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl. 247 238 Rn. 6; Fischer, StGB, 58. Aufl. 247 238 Rn. 9; BT-Drucks. 16/575 S. 7). 9 Im Fall III. 2 der Urteilsgr374nde k366nnte zwar in dem Hammerwurf die An-drohung einer Verletzung von k366rperlicher Unversehrtheit und Gesundheit (247 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gesehen werden. Angesichts des Ausgangspunkts der T344tlichkeit 226 Verhinderung des Brennesselschneidens 226 erscheint jedoch zweifelhaft, ob der Beschuldigte hiermit die Zielrichtung des Eindringens in den pers366nlichen Lebensbereich der Nachbarin im Sinne der Nachstellung verfolgt hat. Die Feststellungen schildern zudem keine konkreten gleichartigen voran-gegangenen Vorf344lle, durch die ein tatbestandliches beharrliches Handeln be-legt w374rde. In den F344llen III. 3 und 4 l344sst das Landgericht offen, welche Tatva-riante es durch die Drohung des Anz374ndens des Hauses als erf374llt ansieht, et-wa eine Bedrohung von Leib und Leben im Sinne von 247 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB 10 - 6 - oder eine andere vergleichbare Handlung im Sinne von 247 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich nicht, ob die Eheleute H. zum Zeitpunkt der 304u337erungen des Beschuldigten im Gerichtssaal anwesend und die Drohungen an sie gerichtet waren. Dies l344sst auch die Erf374llung des Tatbe-standes der Bedrohung zweifelhaft erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich der 304u337erung des Beschuldigten im Fall III. 5: insoweit l344sst sich den Feststellun-gen bereits nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welches Haus er mit 204Schweinestall223 gemeint hat. Auch im Fall III. 6 hat das Landgericht nicht n344her dargelegt, durch welches Verhalten des Beschuldigten es den Tatbestand der Nachstellung als erf374llt ansieht. Einer n344heren Darlegung h344tte es hier aber an-gesichts der letztlich vom Zeugen P. ausgel366sten Auseinanderset-zung bedurft. Des Weiteren setzt der Tatbestand des 247 238 Abs. 1 StGB voraus, dass die Tathandlung zu einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung der Lebensgestal-tung des Opfers f374hrt. Insofern zeigen die Urteilsgr374nde nicht hinreichend auf, dass dieser Erfolg bereits jeweils durch die verfahrensgegenst344ndlichen einzel-nen Handlungen des Beschuldigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 226 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 196 f.). 11 b) Im Fall III. 6 enthalten die Urteilsgr374nde keine Feststellungen zum Ver-letzungsvorsatz des Beschuldigten. Ein Verletzungsvorsatz kann auch dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht entnommen werden, denn sie ent-halten keine Angaben, wie dicht die Zeugen H. und P. bei dem Beschuldigten standen, ob er sie mit dem Messer erreicht hat oder h344tte errei-chen k366nnen und ob die Zeugen den Stichen ausgewichen sind. Im Fall III. 2 hat bereits das Landgericht eine versuchte gef344hrliche K366rperverletzung ausge-schlossen; die insoweit getroffenen Feststellungen w374rden auch in diesem Fall einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten nicht belegen. 12 - 7 - 2. Auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts zum Vorliegen einer an-haltenden wahnhaften St366rung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Das Landgericht setzt sich nicht erkennbar damit auseinander, dass die 334berzeugung des Beschuldigten, alle wollten ihm nur B366ses, im Ausgangspunkt einen realen Ansatzpunkt hatte; die m366glicherweise unter Vorspiegelung fal-scher Tatsachen erschlichene Eintragung einer Baulast auf seinem Grundst374ck und in der Folgezeit zahlreiche verlorene Prozesse. Die tats344chlichen Aus-gangspunkte des Gutachtens des Sachverst344ndigen Prof. Dr. R. und dessen Begr374ndung f374r das Vorliegen eines Wahns teilt das Urteil nicht explizit mit. Die Urteilsausf374hrungen S. 14, dass auch sonstige Umst344nde 204wie das m344nnliche Geschlecht, das fortgeschrittene Alter und die fortw344hrende Isolation des Be-schuldigten, seine Sprunghaftigkeit und die Ablehnung jeglicher Medikamente223 f374r das Vorliegen eines Wahns spr344chen, sind nicht ohne Weiteres nachvoll-ziehbar. Einer n344heren Begr374ndung f374r das Vorliegen einer wahnhaften St366rung h344tte es hier auch deshalb bedurft, weil der Zeuge Dr. A. bei dem Beschuldig-ten keine psychiatrische Erkrankung festgestellt hat. Dieser Zeuge hat die Ver-haltensauff344lligkeiten des Beschuldigten als angelerntes Verhalten betrachtet. F374r diese Annahme k366nnte, was das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, die Aussage des Zeugen P. (UA S. 16) sprechen. Danach habe der Beschuldigte anfangs Beleidigungen nur ge344u337ert, wenn es sonst niemand h366-ren konnte. Als er dann gemerkt habe, dass ihm nichts passiere, habe er Dro-hungen und Beleidigungen auch im Beisein Dritter ausgesprochen. Die H344ufig-keit und Intensit344t dieser 304u337erungen habe sich nach Auskunft weiterer ver-nommener Zeugen immer mehr gesteigert. Schlie337lich sei er auch nicht mehr davor zur374ckgeschreckt, sie vor Gericht zu wiederholen. Soweit das Landge-richt darauf abstellt, dass der Beschuldigte erst seit Mitte der 90er Jahre Verhal-tensauff344lligkeiten zeige, steht dies einem angelernten Verhalten infolge des 13 - 8 - gest366rten Nachbarschaftsverh344ltnisses ebenso wenig entgegen wie der Ent-wicklung einer wahnhaften St366rung. 3. Im Hinblick auf die einschneidende Ma337regel der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, die Gef344hrlichkeit des Beschuldigten eingehender als bisher darzulegen. Hinsichtlich der Tat III. 1 weist der Senat im 334brigen auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 hin. 14 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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