BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 655/10 vom 11. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Februar 2011 ge-m344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. August 2010 wird a) das Verfahren bez374glich dieses Angeklagten im Fall C.V.1.b. der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte E. schuldig ist - des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, - des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra-337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbe-amte, mit Zerst366rung wichtiger Arbeitsmittel, mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Ur-kundenf344lschung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen F344llen, - des Diebstahls in vier F344llen, in einem Fall in Tat-einheit mit Urkundenf344lschung und mit vors344tzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem weite- - 3 - ren Fall in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren oh-ne Fahrerlaubnis und - des versuchten Betruges in Tateinheit mit vors344tzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten neben den im obigen Tenor ge-nannten Straftatbest344nden auch der Sachbesch344digung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-urteilt; zudem hat es gegen ihn eine Ma337regel nach 247 69a StGB verh344ngt. Ge-gen das Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Senat stellt das Verfahren bez374glich der allein dem Angeklagten E. im Fall C.V.1.b. zur Last gelegten Sachbesch344digung aus prozess366ko-nomischen Gr374nden gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Insoweit fehlt es in dem ansonsten sorgf344ltig begr374ndeten Urteil an der Festsetzung einer Einzelstrafe. Diese w374rde jedoch neben den verh344ngten Einzelstrafen nicht ins Gewicht fal-len. Die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtstrafe kann deshalb beste-hen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkammer ohne den eingestell- 2 - 4 - ten Fall auf eine noch geringere als die ohnehin milde Gesamtstrafe erkannt h344tte. Der ausschlie337lich auf den Fall C.V.6. bezogene Ma337regelausspruch wird von der Verfahrensbeschr344nkung nicht ber374hrt. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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