BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 657/07 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur R374ge der Verletzung des 247 257 StPO: Im Sitzungs-protokoll (S. 19) ist ausdr374cklich vermerkt, dass 247 257 StPO be-achtet wurde (s. auch RB RA Prof. Dr. M. S. 40). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247247 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkl344ger im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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