BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 657/09 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2010 be-schlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richte-rin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi sowie die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke und Bender wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist versp344tet und daher unzu-l344ssig. Entscheidet das Gericht au337erhalb der Hauptverhandlung im Be-schlusswege (hier gem344337 247247 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ab-lehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 226 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Et-was anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach 247 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.) deswegen als unbegr374ndet erweist, weil die ger374gte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachpr374- 1 - 3 - fung einzutreten ist. Denn 247 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisi-onsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Versto337es gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r diesem Mangel durch erneute Sachpr374fung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungs-beschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzul344ssigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup-tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaf-fen (BGH aaO). 2. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung keinen Verfahrensstoff ber374cksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht h344tte Stellung nehmen k366nnen. Er hat ihn vielmehr von den beabsichtigten frei-beweislichen Ermittlungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts in Kenntnis gesetzt, ihm die eingegangenen dienstlichen 304u337erungen in Ablich-tung 374bersandt und eine zweiw366chige Frist zur Stellungnahme einger344umt. Der Verurteilte hat sich mit Schreiben vom 3. Mai 2010 ge344u337ert; dieses Schreiben lag dem Senat bei Beschlussfassung vor. 2 - 4 - 3. Wegen des vom Verurteilten erneut gestellten Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweist der Senat auf die Ausf374hrungen in seinem Beschluss vom 1. Juni 2010. 3 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Franke
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