BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 657/09 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juni 2010 gem344337 247247 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zur374ckgewiesen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Erg344nzend zu den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 26. Januar 2010, auf die der Senat Bezug nimmt, wird ange-merkt: 1 Die vom Senat im Freibeweisverfahren eingeholten erg344nzenden dienst-lichen 304u337erungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. P. , des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , sowie des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Sch. , haben keine An- 2 - 3 - haltspunkte daf374r ergeben, dass der 226 nach wie vor anwaltlich vertretene 226 An-geklagte im Anschluss an die Urteilsverk374ndung in unzul344ssiger Weise zu ei-nem Rechtsmittelverzicht gedr344ngt wurde oder sich 374ber die Tragweite seiner Erkl344rungen bzw. seines Verhaltens in einem den Strafverfolgungsorganen zu-zurechnenden Irrtum befand. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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