BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 657/10 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2011 gem344337 247 206a, 247 357 Satz 1 StPO, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wird a) das Verfahren gegen ihn und den Angeklagten P. in den F344llen 1 bis 21 der Urteilsgr374nde eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die notwen-digen Auslagen der Angeklagten R. und P. der Staatskasse zur Last; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte R. der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 54 F344llen und der Angeklagte P. der Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 54 F344llen schuldig ist; c) das genannte Urteil im Gesamtstrafenausspruch gegen den Beschwerdef374hrer aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Bestechlich-keit in Tateinheit mit Untreue in 75 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P. wegen Beste-chung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 75 F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Ange-klagten P. verh344ngten Strafe hat das Landgericht zur Bew344hrung aus-gesetzt. Die Revision des Angeklagten R. , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat den aus dem Beschlusstenor er-sichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte R. Leiter der Technischen Abteilung des Klinikums M. , einer Anstalt des 326ffentlichen Rechts. Sp344testens ab 1999 lie337 er sich von dem Mit-angeklagten P. , der zwei Krankenhausservicefirmen betrieb, f374r die Auftragserteilung 10 % des Umsatzes versprechen. P. erh366hte die Rechnungen der von ihm betriebenen Firmen, indem er die Anzahl der Stun-den oder den Materialaufwand heraufsetzte, so dass au337er dem Anteil f374r den Angeklagten R. auch ein Anteil von 5 % f374r ihn selbst verblieb, was R. nicht wusste. Der Angeklagte R. durfte Rechnungen bis 15.000 200 als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnen; die Rechnungen wurden dann ohne weitere 334berpr374fung zur Zahlung angewiesen. Auch soweit 15.000 200 geringf374gig 374berschritten wurden, fand eine 334berpr374fung der vom Angeklagten R. abgezeichneten Rechnungen nicht statt. Der Ange-klagte P. erstellte zwischen dem 26. Januar 2002 und dem 5. Oktober 2008 374ber 600 374berh366hte Rechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 2.383.444,56 200, die der Angeklagte R. abzeichnete und die bezahlt wurden. Der Angeklagte R. notierte sich die Rechnungen sowie die Zah- 2 - 4 - lungen des Angeklagten P. und hielt ihn zur Zahlung an, wenn 10 % des Umsatzes nicht erreicht waren. Der Angeklagte R. erhielt zwischen dem 4. Februar 2002 und dem 25. September 2008 75 Zahlungen des Ange-klagten P. 374ber insgesamt 248.929,20 200. 1. Die Revision des Angeklagten R. f374hrt in den F344llen 1 bis 21 der Urteilsgr374nde zur Einstellung des Verfahrens wegen Verj344hrung auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten P. und zur Aufhe-bung des Gesamtstrafenausspruchs gegen den Beschwerdef374hrer. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten R. aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2011 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 a) Das Landgericht hat zu Recht 75 Straftaten der Bestechlichkeit (247 332 Abs. 1 StGB) und der Bestechung (247 334 Abs. 1 StGB) angenommen. Mehrere Vorteilsannahmen stehen untereinander grunds344tzlich im Verh344ltnis der Tat-mehrheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile hat der Bundesgerichtshof nur aner-kannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zur374ckgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 226 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; 11. Mai 2001 226 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30 und vom 20. Au-gust 2003 226 2 StR 160/03, wistra 2008, 29). Eine solche genaue Festlegung des Vorteils bei der Unrechtsvereinbarung ist hier nicht festgestellt. Bei ihrem Zustandekommen war lediglich der Prozentsatz vom Rechnungsbetrag verein-bart, den der Angeklagte R. f374r die dem Angeklagten P. k374nftig erteilten Auftr344ge erhalten sollte. Das genaue Volumen der Auftr344ge lag noch 4 - 5 - nicht fest. Dies reicht nicht aus, die sp344teren Zahlungsannahmen zu einer Tat zu verbinden. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht Tateinheit zwischen der Un-treue des Angeklagten R. und der Bestechlichkeit bejaht. Die pflichtwid-rige Abzeichnung der 374berh366hten Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig stellte sowohl den Missbrauch der Befugnis, 374ber fremdes Verm366gen zu verf374gen bzw. bei den einen Betrag von 15.000 200 374berschreitenden Rech-nungen den Treubruch gegen374ber dem Klinikum M. als auch die Vornah-me der vereinbarten pflichtwidrigen Diensthandlung dar. Durch die Annahme von jeweils nur einer tateinheitlichen Untreuehandlung ist der Angeklagte R. nicht beschwert. 5 b) Nach den rechtsfehlerfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen erhielt der Angeklagte R. die Zahlungen in den F344llen 1 bis 21 bis zum 25. M344rz 2004 einschlie337lich. Die erste die Verj344hrung unterbrechende Handlung erfolgte am 31. M344rz 2009 durch den Erlass von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschl374ssen gegen die Angeklagten. Damit war hinsichtlich dieser F344lle die Verj344hrungsfrist gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits vor den Unterbrechungshandlungen abgelaufen und Verfolgungsverj344hrung eingetre-ten. 6 Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Beendi-gung der 75 Einzeltaten der Bestechlichkeit jeweils mit der Empfangnahme der Zahlungen eintrat und diesen Zahlungen eine vorherige pflichtwidrige Abzeich-nung 374berh366hter Rechnungen zugrunde lag (zur Anwendung des Zweifelssat-zes auf die die Verj344hrung begr374ndenden Tatsachen vgl. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2001 226 5 StR 454/00, BGHR StGB 247 78a Satz 1 Betrug 3). Das Land-gericht hat die 374ber 600 pflichtwidrig abgezeichneten Rechnungen nicht den 7 - 6 - einzelnen Zahlungsempf344ngen des Angeklagten R. zugeordnet. Der Senat schlie337t jedoch aus, dass sich noch konkrete Feststellungen dahinge-hend treffen lassen, dass der Angeklagte R. als Gegenleistung f374r die bis zum 25. M344rz 2004 erhaltenen Zahlungen nach dem 1. April 2004 Rechnungen abgezeichnet hat, so dass die Beendigung der Taten der Be-stechlichkeit und der Untreue erst zu diesem Zeitpunkt in nicht verj344hrter Zeit eingetreten w344re (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 226 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300). F374r die Beendigung der 75 Taten ist jeweils auf die einzelne Tat, nicht auf die Entgegennahme der letzten Zahlung bzw. der Abzeichnung der letzten 374berh366hten Rechnung der Tatserie abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Okto-ber 1995 226 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 303). Jeweils f374r die einzelne kon-krete Tat gilt, dass sie erst mit der vollst344ndigen Umsetzung der Unrechtsver-einbarung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 226 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 f.) beziehungsweise mit der vollst344ndigen Realisierung des Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 226 5 StR 412/03, BGHR StGB 247 78a Satz 1 Untreue 3) ihren Abschluss findet, so dass es f374r den Verj344hrungsbeginn auf die letzte Handlung zur Erf374llung der Unrechtsvereinbarung beziehungsweise auf den Zeitpunkt des letzten den Schaden vertiefenden Ereignisses ankommt. 8 2. Die Einstellung von 21 von 75 Taten hat die Aufhebung der Gesamt-strafe gegen den Beschwerdef374hrer zur Folge. Auch wenn die Einzelstrafen f374r die Taten des Angeklagten R. milde bemessen sind, strafbares ver-j344hrtes Vortatverhalten 226 wenngleich nicht in voller Schwere 226 strafsch344rfend ber374cksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 1994 226 4 StR 117/94, BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 24) und die Gesamtstrafe 344u337erst straff zusammen gezogen worden ist, kann der Senat letztlich nicht ausschlie- 9 - 7 - 337en, dass der Tatrichter f374r nur 54 F344lle eine noch geringere Gesamtstrafe ver-h344ngt h344tte. 3. Die Einstellung des Verfahrens in den F344llen 1 bis 21 ist auf den An-geklagten P. zu erstrecken. Es ist anerkannt, dass 247 357 StPO auch dann anzuwenden ist, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorlie-gens von Verfahrenshindernissen erfolgt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl374sse vom 23. Januar 1959 226 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 340 f., vom 16. September 1971 226 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208, 210 f., vom 29. November 1994 226 3 StR 221/94 und vom 29. Juli 1998 226 2 StR 197/98; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl. 247 357 Rn. 7). 10 Der Senat hat davon abgesehen, auch beim Angeklagten P. die Ge-samtfreiheitsstrafe aufzuheben, da er ausschlie337en kann, dass eine neue Ver-handlung zu einer milderen Bestrafung f374hren w374rde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01). Das Landgericht hat bei diesem Ange-klagten lediglich f374r 19 Taten Einzelstrafen festgesetzt (UA S. 30). Durch die Einstellung entfallen zwar vier dieser Einzelstrafen. Bei einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs m374ssten aber Einzelstrafen f374r die F344lle 22 bis 24, 27, 28, 30 bis 37, 40 bis 53, 57 bis 63, 65, 66, 68, 69 und 72 neu festgesetzt werden. Das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 StPO st374nde dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. Urteile vom 22. September 1953 226 1 StR 726/52, 11 - 8 - BGHSt 4, 346 und vom 26. Februar 1993 226 3 StR 207/92, BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2.) Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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