BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 658/10 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. August 2010 im Ge-samtstrafenausspruch mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 13. No-vember 2009 und eines Strafbefehls dieses Gerichts vom 9. Dezember 2009 und Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklag- 1 - 3 - ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht bez374glich der nach 247 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder die Tatzeiten noch die wesentlichen Zumessungserw344gungen mitteilt (vgl. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgr374nde bei Bildung einer nach-tr344glichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 17, 34). Der Senat kann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht 374berpr374fen, ob das Urteil und der Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen untereinander gesamtstrafenf344hig sind. Dieser Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die Gesamtstrafe. 2 Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung 374ber den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den 247247 460, 462 StPO zuzuweisen. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzu-nehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird. Eine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagen-last ist daher nicht gerechtfertigt (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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