BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 659/07 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbe-gr374ndet verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. Die Nachpr374fung des Ur-teils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-gef374hrt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, den langj344hrig heroinabh344ngigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine erhebliche Zeitspanne vor einem R374ckfall in den suchtbedingten Rauschmittel-konsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg- 2 - 3 - losen Vollstreckungszur374ckstellungen gem344337 247 35 BtMG zu Gunsten station344-rer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat ist nicht gehindert, auch 374ber die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach 247 349 Abs. 2 StPO zu ent-scheiden (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 3). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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