BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 659/08 vom 18. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im 334brigen mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers am 18. M344rz 2009 gem344337 247247 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 6 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Rostock vom 5. September 2008 eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Das Verfahren wird im Fall II. 10 der Gr374nde des vorge-nannten Urteils gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenf344lschung beschr344nkt. 3. Auf die Revision des Angeklagten werden a) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Urkundenf344l-schung in acht F344llen und des Missbrauchs von Ausweispapieren schuldig ist, b) die im Fall II. 10 der Urteilsgr374nde erkannte Einzel-strafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in Tat-einheit mit Einschleusen von Ausl344ndern, wegen Urkundenf344lschung in sieben F344llen, wegen versuchter Urkundenf344lschung und wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt; ferner hat es bestimmt, dass sechs Mona-te der Gesamtfreiheitsstrafe als Entsch344digung f374r eine Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-ner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel erweist sich - nach Beschr344nkung des Verfahrens - im Wesentlichen als un-begr374ndet. 1 Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde sowie die Beschr344nkung des Verfahrens im Fall II. 10 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Urkundenf344lschung f374hren zur 304nderung des Schuldspruchs und zum Weg-fall der im Fall II. 6 erkannten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe. Dar374ber hinaus veranlasst die Beschr344nkung des Verfahrens im Fall II. 10 der Urteilsgr374nde zur Herabsetzung der insoweit von der Strafkammer erkannten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO diese Einzelstrafe auf die von der Straf-kammer in den 374brigen F344llen vollendeter Urkundenf344lschung erkannte Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festsetzen. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Daran 344ndern die Teileinstel-lung und die Beschr344nkung des Verfahrens nichts, zumal dies den Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Wesentlichen unber374hrt l344sst. Der Senat schlie337t deshalb angesichts der Anzahl und H366he der verbleibenden 3 - 4 - Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die viermonatige Freiheitsstrafe im Fall II. 6 und unter Zugrundelegung der erm344337igten Einzelstrafe im Fall II. 10 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke
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