BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 659/10 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung hier: Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 beschlos-sen: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerst366rens eines der Wohnung von Menschen dienenden Geb344udes gem344337 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bei der Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutz-ten Geb344ude erst vollendet, wenn ein zum Wohnen bestimm-ter selbst344ndiger Teil des Geb344udes durch die Brandlegung f374r Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Der Senat fragt daher beim 2. Strafsenat an, ob an dem Be-schluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 festgehalten wird. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. 1 I. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in angemieteten R344um-lichkeiten im Erdgescho337 des Tatanwesens, in welchem sich im Erdgescho337 verschiedene Gesch344ftslokale und im Obergescho337 f374nf genutzte Wohnungen befanden, ein Sonnenstudio. Da die Eink374nfte des Angeklagten nicht ausreich- 2 - 3 - ten, um seine Zahlungsverpflichtungen zu erf374llen, fasste er den Entschluss, das Inventar des Sonnenstudios durch Dritte in Brand setzen zu lassen, um gegen374ber der Inventarversicherung vermeintliche Versicherungsanspr374che betr374gerisch geltend zu machen. Mit der Brandlegung beauftragte der Ange-klagte ihm bekannte Personen, die nicht ermittelt werden konnten. Der Ange-klagte hielt es f374r m366glich und nahm billigend in Kauf, dass sich das Feuer auch auf das bewohnte Obergescho337 ausweiten konnte. Nicht ausschlie337bar vertrau-te er aber darauf, dass Menschen dadurch weder verletzt noch get366tet werden. Am 24. Januar 2009 zwischen 2.30 und 4.20 Uhr gelangten die vom An-geklagten beauftragten T344ter mit einem vom Angeklagten 374berlassenen Schl374ssel in das Sonnenstudio. Sie entz374ndeten im Eingangsbereich in der N344-he der dortigen Empfangstheke befindliche Gegenst344nde, wof374r sie etwas Ben-zin aus einem mitgebrachten 5-Liter-Kanister verwendeten, den sie mit ge366ffne-tem Verschluss im Sonnenstudio zur374cklie337en. Das Feuer, das Geb344udeteile nicht erfasste, f374hrte dazu, dass die Einrichtungen des Sonnenstudios, vor al-lem die Trennw344nde im Bereich der Empfangstheke und in ihrer N344he in gr366337e-rem Umfang verru337t bzw. verkohlt und - ebenso wie die Akustikdecke - durch die Hitzeeinwirkung zerst366rt wurden. Beim Eintreffen der um 6.55 Uhr alarmier-ten Feuerwehr war das Feuer bis auf noch vorhandene Glutnester erloschen. In Folge des Brandes, durch den niemand verletzt wurde, war das vom Angeklag-ten angemietete Gesch344ftslokal bis zu dessen Instandsetzung nicht mehr nutz-bar. H344tte sich aus der Brandlegung ein mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartender Vollbrand des Sonnenstudios entwickelt, w344re mit einem 334ber-greifen des Feuers auf das Obergescho337 und einer Gef344hrdung der Bewohner zu rechnen gewesen. 3 II. - 4 - 1. Der Senat beabsichtigt, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin zu 344ndern, dass sich der Angeklagte der Anstiftung zur versuchten be-sonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung gem344337 247 26 StGB i.V.m. 247 306b Abs. 2 Nr. 2, 247 306a Abs. 1 Nr. 1, 247 22, 247 306 Abs. 1 Nr. 1, 247 52 StGB schuldig gemacht hat. Die von den unbekannten T344tern begangene schwere Brandstiftung ist nicht 374ber das Versuchsstadium hinaus verwirklicht worden. 4 Da das Landgericht ein 334bergreifen des Feuers auf Geb344udeteile in der Weise, dass deren Fortbrennen aus eigener Kraft m366glich war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117), nicht hat feststellen k366nnen, fehlt es an einem vollendeten Inbrandsetzen. Nach Ansicht des Senats liegen entgegen der Annahme der Strafkammer auch die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative des teilweisen Zerst366rens eines der Wohnung von Men-schen dienenden Geb344udes nach 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor. 5 Schutzobjekt des durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) neu gefassten 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede R344umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient. Ge-sch374tzt ist die Wohnst344tte des Menschen als der 366rtliche Mittelpunkt menschli-chen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123). Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerst366-rens eines Wohngeb344udes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Geb344ude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbst344ndigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohn-geb344udes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung f374r Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, 6 - 5 - Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Be-schluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197). Dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Geb344udes h344tte 374bergreifen k366nnen, 344ndert nichts am fehlenden Eintritt des in 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Erfolgs und vermag daher die An-nahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gem344337 247 306a Abs. 1 StGB nicht zu begr374nden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09 aaO). Da die Inbrandsetzung des Inventars des Sonnenstudios lediglich zu ei-ner Zerst366rung des dem Betrieb des Sonnenstudios dienenden Gesch344ftslokals f374hrte, ist die von den unbekannt gebliebenen T344tern ver374bte schwere Brand-stiftung nach 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben. 2. Der beabsichtigten Entscheidung steht der Beschluss des 2. Strafse-nats vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 entgegen. In dieser Entscheidung hat der 2. Strafsenat bei einer Brandlegung in einem teils gewerblich, teils zu Wohn-zwecken genutzten Geb344ude, die zur zeitweisen Unbrauchbarkeit eines Laden-gesch344fts als abgrenzbarer Teil des Geb344udes f374hrte, ohne n344here Begr374n-dung die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerst366rens eines Wohngeb344u-des als vollendet angesehen. Die Ausf374hrungen in dem Urteil des 2. Strafse-nats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10 (zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) sprechen zwar daf374r, dass nunmehr auch der 2. Strafsenat davon ausgeht, dass f374r die Vollendung des 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatbe-standsalternative des teilweisen Zerst366rens erforderlich ist, dass Wohnr344ume 7 - 6 - von der Zerst366rungswirkung der Brandlegung betroffen sind. Eine eindeutige Aufgabe des Beschlusses vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 ist ihnen indes nicht zu entnehmen. 3. Der Senat fragt daher gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 2. Strafsenat an, ob an der dem Beschluss vom 19. Juli 2007 zu Grunde lie-genden Rechtsauffassung festgehalten wird. 8 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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