BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 660/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Halle vom 7. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller N366ti-gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechts-mittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten des sexuellen Miss-brauchs seiner Tochter A. insbesondere aufgrund deren f374r glaubhaft erachte-ter Aussage als 374berf374hrt angesehen. Dabei hat das Landgericht - im Ansatz zu Recht - auch der Aussageentstehung eine besondere Bedeutung zuerkannt und in diesem Zusammenhang festgestellt, A. habe bereits 1997 ihrer Halb-schwester J. R. erz344hlt, ihr Vater habe an ihr "herumgegrabscht" und ver- 2 - 3 - sucht, in ihr Geschlechtsteil einzudringen; dabei habe sie, A. , geweint und ge-fragt, ob J. und ihr Mann nicht h366rten, wie sie nachts "Aua, aua, Vati, h366r auf!" rufe, was beide bis dahin jedoch nicht geh366rt hatten. Weiter hat das Land-gericht in diesem Zusammenhang festgestellt, einige Zeit sp344ter habe J. R. nachts bei ihrer R374ckkehr in ihre Wohnung A. in der dar374ber liegenden Woh-nung rufen h366ren "H366r auf, es tut weh, lass das!" und auch das Wort "Vati" ver-nommen (UA 9). Bei diesen Feststellungen konnte sich das Landgericht nicht auf die Aussage der J. R. st374tzen, die in der Hauptverhandlung das Zeug-nis verweigert hat. Deshalb hat das Landgericht hierzu den Richter am Amtsge-richt B. geh366rt, der J. R. im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Zum Inhalt seiner Aussage hei337t es in dem angefochtenen Urteil: "Zwar konnte sich der Zeuge B. so gut wie nicht mehr an die Sache erinnern, er wusste jedoch noch, dass er - wie stets - die Antworten der damaligen Zeugin selbst zusam-mengefasst und ins Diktierger344t gesprochen habe. Auf Vorhalt der betreffenden Passage der Vernehmung best344tigte der Zeuge B. , es m374sse damals so ge-wesen sein223 (UA 22). 2. Wie die Revision zu Recht r374gt, hat das Landgericht hiermit gegen 247 252 i.V.m. 247 261 StPO versto337en. Zwar ist es nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zul344ssig, einen Richter als Zeugen 374ber die von der das Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernden Person gemachten Aus-sagen zu vernehmen, sofern er an einer richterlichen Vernehmung dieser Be-weisperson beteiligt war (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 252 Rdn. 14 m. Nachw.). Auch d374rfen dem Richter, der die Vernehmung durchgef374hrt hat, die Vernehmungsprotokolle - notfalls durch Vorlesen - als Vernehmungsbehelf vor-gehalten werden (vgl. BGH NJW 2000, 1580). Grundlage der Feststellung des Sachverhalts kann jedoch nur das in der Hauptverhandlung erstattete Zeugnis des Richters 374ber den Inhalt der fr374heren Aussage des jetzt die Aussage ver-weigernden Zeugen sein, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift 3 - 4 - selbst. Deshalb gen374gt nicht, wenn der Richter lediglich erkl344rt, er habe die Aussage richtig aufgenommen; verwertbar ist nur das, was - ggf. auf den Vor-halt hin - in die Erinnerung des Richters zur374ckkehrt (BGH, Beschl. vom 4. April 2001 - 5 StR 604/00, StV 2001, 386; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 15). Hier ergibt sich aus den allein ma337gebenden Urteilsgr374nden, dass Rich-ter am Amtsgericht B. als Zeuge keine gen374gende Erinnerung mehr an den Inhalt der Aussage der J. R. hatte. Es ist deshalb nahe liegend, dass das Landgericht bei den Feststellungen zu den Beobachtungen der J. R. nicht auf die Aussage des Richters B. , sondern auf das Protokoll ihrer richterli-chen Vernehmung zur374ckgegriffen hat. Das war nicht zul344ssig. 4 Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils. Denn das Landgericht hat ausdr374cklich f374r die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben von A. auch auf deren erste Offenbarung gegen374ber ihrer Halbschwester und darauf abgestellt, dass J. R. "aufgrund deren n344chtlichen verzweifelten Rufens von einem Missbrauch A. s durch (den Angeklagten) erfahren223 habe (UA 20 und 22). Das Urteil l344sst auch nicht erkennen, dass das Landgericht etwa auf andere Weise 374ber die n344chtliche Wahrnehmung der J. R. Beweis erhoben hat. Der Senat kann danach letztlich nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die Verwertung der fr374heren Angaben der J. R. zu einer anderen Beweisw374rdigung gelangt w344re. 5 - 5 - 3. 334ber die Sache ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden. F374r das weitere Verfahren weist der Senat mit Blick auf UA 15 vorsorglich darauf hin, dass die im Bundeszentralregister getilgte fr374here Verurteilung des Angeklagten gem344337 247 51 Abs. 1 BZRG auch nicht bei der Beweisw374rdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden darf. 6 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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