BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 660/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2011 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Pa-derborn vom 21. September 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat zwar nicht erkenn-bar bedacht, dass eine doppelte Milderung des Strafrahmens des 247 177 Abs. 2 StGB (hier nach 247 21 und 247 23 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit 247 49 Abs. 1 StGB) zu einem f374r den Angeklagten g374nstigeren Straf-rahmen f374hrt, als die von ihr vorgenommene einfache Milderung des Strafrahmens des 247 177 Abs. 1 StGB gem344337 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB nach "Verbrauch" des zweiten vertypten Milderungsgrundes f374r den Entfall der Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB. Der Senat schlie337t jedoch aus, dass die vom Landgericht verh344ngte, nicht an den Grenzen des Strafrahmens ausgerichtete Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren hierauf beruht. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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