BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/02 vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 StGB) nicht ausreichend dargetan hat. - 3 - 1. Tat zum Nachteil W. ( Fall II.1 der Urteilsgrnde) Das Landgericht nimmt an, daû der Angeklagte die Geschdigte bei der Ausbung der Prostitution "berwacht" und "Maûnahmen" getroffen hat, die die Geschdigte "davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben" (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt. StGB). Der Tatbestand der dirigierenden Zuhlterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einfluûnahme auf die Prostitutionsausbung voraus; eine bloûe Untersttzung reicht nicht aus. Das Verhalten muû vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhngigkeit vom Tter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeintrchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausbung anzuhalten oder ihre Entsche i - dungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH StV 2000, 357, 361; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; Senatsbeschluû vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01). Daû es sich hier so verhlt, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde nicht mit gengender Sicherheit entnommen werden. a) Soweit es das Überwachen im Sinne der ersten Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anlangt, teilt das Urteil nicht mit, daû der Angeklagte irgendwelche organisatorischen Maûnahmen getroffen hat, die dazu dienten, die Geschdigte zu kontrollieren und bei der Prostitutionsausbung zu beau f - sichtigen (zum Begriff des Überwachens Horn in SK-StGB 6. Aufl. 42. Lfg. § 181 a Rdn. 11; Laufhtte in LK-StGB 11. Aufl. § 181 a Rdn. 5; jew. m.Rspr.Nachw.). Zwar heiût es dazu im Rahmen der rechtlichen Wrdigung, der Angeklagte sei "regelmûig vorbeigekommen ..., um zu sehen, ob sie g e - arbeitet hat" (UA 45). Doch findet dies keine Grundlage in den insoweit getro f - fenen Feststellungen. Denn danach erhielt er von der Geschdigten zwar j e - - 4 - weils 100 bis 200 DM ausgehndigt, dies allerdings nur " wenn er vorbeikam" (UA 12, ebenso UA 28; Hervorhebung durch den Senat), ohne daû die Hufi g - keit der Besuche festgestellt werden konnte. Damit ist nicht belegt, wie es das Merkmal des berwachens voraussetzt, daû der Angeklagte kontrollierte, wie und was die Geschdigte verdiente (vgl. BGH NStZ 1982, 379; 1986, 358 f. m.krit.Anm. Nitze; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 181 a Rdn. 6 a). Im brigen sind die dazu bisher getroffenen Feststellungen so allgemein gehalten, daû sie auch deshalb dem Senat nicht die Prfung erlauben, ob das Landgericht und zwar auch in der gebotenen zusammenfassenden Wrd i - gung der einzelnen Maûnahmen des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210) die Voraussetzungen der angewendeten Tatbestandsalternative zu Recht angenommen hat. So erwhnt das Urteil zwar, der Angeklagte habe die Geschdigte ªbei Widerspruch oder Ungehorsam (geschlagen), zunehmend auch ohne besonderen Anlaûº (UA 12). Einzelheiten hierzu teilt das Urteil aber nicht mit. Deshalb bleibt nicht nur offen, welche und gegebenenfalls wie viele Krperverletzungshandlungen dem Schuldspruch in diesem Fall zugrunde li e - gen. Vielmehr fehlt auch der Nachweis, daû objektiv und auch subjektiv der notwendige Zusammenhang dieser ªMaûnahmenº des Angeklagten gerade mit der Ausbung der Prostitution durch die Geschdigte besteht (berwachen ªbei der Ausbung der Prostitutionº). b) Die Feststellungen belegen auch nicht, daû der Angeklagte im Sinne der 3. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB Maûnahmen getroffen hat, die die Geschdigte davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfaût werden hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeintrchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der - 5 - Prostitution zu verbauen (Lenckner/Perron in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 181 a Rdn. 10). Insoweit fehlt es an jeglichem Hinweis, daû die Geschdigte berhaupt beabsichtigte, aus der Prostitution auszusteigen. Ob dies schon fr sich der Annahme dieser Tatbestandsalternative entgegensteht (verneinend Horn aaO Rdn. 13; Lenckner/Perron aaO; Laufhtte aaO Rdn. 7), bedarf hier keiner Entscheidung. Voraussetzung wre jedenfalls, daû die Geschdigte sich vom Angeklagten gerade in der Prostitution durch Zwang oder Drohung festg e - halten fhlte (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Daû die Geschdigte sich von dem Angeklagten trennen wollte, gengt jedenfalls nicht. c) Fr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daû das Landgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Recht die 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht angenommen hat, weil ein Bestimmen "anderer Umstnde der Prostitutionsausbung" noch nicht darin zu erblicken ist, daû die Geschdigte dem Angeklagten "die Gelder nicht freiwillig gegeben hat, ... sondern nur, weil der Angeklagte sie mit Schlgen und Dr o - hungen unter Druck gesetzt hat" (UA 28). Ob der Angeklagte sich insoweit der Erpressung oder ruberischen Erpressung schuldig gemacht hat, wird der neue Tatrichter zu prfen haben, es sei denn, daû er Anlaû sieht, das Verfahren i n - soweit mit Blick auf den Zeitablauf und die ± angesichts der zahlreichen W i - dersprche in der Aussage der Geschdigten als der im wesentlichen einzigen unmittelbaren Belastungszeugin ± Schwierigkeit der Beweislage nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. - 6 - 2. Tat zum Nachteil B. (Fall II. 2 der Urteilsgrnde) Das Urteil hlt rechtlicher Prfung auch nicht stand, soweit das Landg e - richt den Angeklagten sowohl der ausbeuterischen als auch der dirigistischen Zuhlterei zum Nachteil der Geschdigten B. nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB fr schuldig befunden hat. a) Die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhlterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind nicht hinreichend dargetan. Der Begriff der Ausbeutung ve r - langt ein planmûiges und eigenschtiges Ausnutzen der Prostitutionsau s - bung als Erwerbsquelle, das zu einer sprbaren Verschlechterung der wir t - schaftlichen Lage der Prostituierten fhrt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 2 Nr. 2 Ausbeuten 1 und StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 3). Die Beantwortung der Frage, ob eine sprbare Verschlechterung der Vermgen s - lage in diesem Sinne vorliegt, setzt grundstzlich Feststellungen zur Hhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. BGH NStZ 1989, 67 f.; Laufhtte in LK aaO Rdn. 3 m.w.N.). Jedenfalls fr den Anfang des nach dem Urteil angenommenen Tatzeitraumes belegen die Feststellungen ein Ausbe u - ten in diesem Sinne nicht. Danach hat der Angeklagte zumindest bis zum Au s - scheiden von "Jenny" aus dem von ihr zusammen mit der Geschdigten B. betriebenen Wohnungsbordell im Mrz 2000 aufgrund einer Vereinbarung mit der Geschdigten die Hlfte der Einnahmen von "J. " erhalten sollen und tatschlich "in der Folgezeit von der Zeugin B. 100, 00 - 300,00 DM tglich ausgehndigt" bekommen. Demgegenber behielt die Geschdigte aber "ihre eigenen Einnahmen, die zwischen 8.000,00 - 10.000,00 DM pro Monat lagen, fr sich" (UA 16), wobei nach dem Zweifelsgrundsatz die von dem A n - geklagten vereinnahmten Gelder mit dem Mindest- und die der Geschdigten - 7 - verbleibenden Einnahmen aus der Prostitution mit dem in Betracht kommenden Hchstbetrag anzusetzen sind. Abgesehen davon, daû das Landgericht nicht klren konnte, wie hoch die Einnahmen von "J. " gen au waren (UA 16, 39), gengen diese Angaben nicht, um eine fhlbare Beschneidung des Leben s - standards der Geschdigten, den sie sonst gehabt htte (vgl. Lenckner/Perron aaO Rdn. 4 m.N.), feststellen zu knnen. Die Rechtsprechung hat dies ang e - nommen, wenn die Abgaben 50 % der Einnahmen ausmachen (vgl. BGH NStZ 1989, 67 f.; 1999, 350, 351). Daû es sich so verhlt, liegt hier jedenfalls nicht so nahe, daû auf eine nhere Errterung verzichtet werden konnte. Es belegt die Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht, daû die Geschdigte ab Mitte November 1999 monatlich 200 DM auf e i - nen Sparkassenkredit des Angeklagten und dessen "Handy-Unkosten von 300,00 - 500,00 DM im Monat" (UA 19) bezahlte und das Landgericht ohne Angabe genauer Betrge feststellt, daû die Geschdigte seit April 2000 "fr smtliche Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten" aufkam (UA 21). Bei all diesen Leistungen kann zudem nicht auûer Betracht bleiben, daû es die G e - schdigte selbst war, die den Angeklagten an sich zu binden suchte, die ihm deshalb von sich aus die finanzielle Beteiligung anbot und die sich auch zur bernahme seiner Zahlungsverpflichtungen veranlaût sah, nachdem der A n - geklagte im Einvernehmen mit ihr seine eigene Erwerbsttigkit aufgegeben hatte, damit er sich mehr um sie kmmern knne. Das Einvernehmen stellt zwar fr sich das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage (Laufhtte aaO Rdn. 4). Wohl aber begrndet die besondere Beziehung zwischen der G e - schdigten und dem Angeklagten Zweifel, daû die Geschdigte die finanziellen Leistungen auf der Grundlage eines Abhngigkeitsverhltnisses erbracht hat. Darauf kommt es jedoch an, weil das bloûe Ausgehaltenwerden selbst bei e r - - 8 - heblichen Leistungen nicht gengt (BGH NStZ 1982, 507; 1983, 220). Soweit die Geschdigte dem Angeklagten schlieûlich Vermgenswerte, insbesondere Fahrzeuge, "schenkte" (UA 20, 21), die sie im Rahmen der Auseinanderse t - zung mit ihrem Ehemann von diesem erhalten hatte, steht dies in keinem e r - kennbaren Zusammenhang mit ihrer Prostitutionsausbung und hat schon deshalb fr die Frage der Ausbeutung auûer Betracht zu bleiben. b) Die Feststellungen belegen aber auch nicht die Annahme dirigiere n - der Zuhlterei nach den vom Landgericht angenommenen Tatbestandsvaria n - ten der Nr. 2 des § 181 a Abs. 1 StGB. Die Feststellungen ergeben allerdings, daû - was die Revision auch nicht in Zweifel zieht - die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschdigten auch "von Gewalt geprgt" war (UA 22). Das Urteil macht aber nicht deutlich, worin das Landgericht eine "berwachung" der Geschdigten im Sinne diese Vorschrift sieht. Daû er der Geschdigten verbot auszugehen (UA 22), gengt fr sich noch nicht, zumal es ihr ersichtlich trotz des ªVerbotsº ohne weiteres mglich war, die Wohnung zu verlassen (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Soweit das Landgericht darin zugleich Maûnahmen sieht, die dazu dienen sollten, sie im Sinne der 3. Alternative von der Aufgabe der Prostitution abzuhalten (UA 45), steht dem schon entgegen, daû es gerade nicht feststellen konnte, "daû der Angeklagte konkret versucht htte, die Zeugin B. an einem Ausstieg aus der Prostitution zu hindernº (UA 44). Deshalb kann auch keine der fnf im einzelnen festgestellten ttlichen bergriffe als eine solche tatbestandsmûige Maûnahme angesehen werden, weil dem Angeklagten bei keiner dieser Auseinandersetzungen bekannt war, daû die Geschdigte einen Ausstieg plante (UA 44). Zudem wies der jeweils aktuelle Anlaû fr die Ttlichkeiten nach den dazu getroffenen Feststellungen - 9 - auch nicht den spezifischen Zusammenhang mit der Ausbung der Prostitution aus. c) Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Prfung, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die noch nicht notwendigerweise deshalb ausscheidet, weil sich die Geschdigte B. nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Angeklagten im w e - sentlichen freiwillig unterworfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lac k - ner/Khl StGB 24. Aufl. § 181 a Rdn. 4). Im brigen wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, den Tatzeitraum des vom Schuldspruch erfaûten ta t - bestandmûigen Verhaltens genau zu bestimmen und das Konkurrenzverhl t - nis der jeweils fr sich rechtsfehlerfrei festgestellten Krperverletzungshan d - lungen klarzustellen. Der Angeklagte ist zwar nicht dadurch beschwert, daû das Landgericht ihn nur wegen rechtlich einer Tat der Krperverletzung veru r - teilt hat. Es bleibt aber offen, ob dem Schuldspruch smtliche geschilderten Krperverletzungshandlungen zugrundeliegen, was im Schuldspruch kenntlich zumachen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 26 m.N.). Im brigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, daû nicht jede K r - perverletzung, die gelegentlich einer zuhlterischen Beziehung erfolgt, deshalb in Tateinheit zu § 181 a StGB steht. 3. Schlieûlich hlt auch der Maûregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB der rechtlichen Prfung nicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung der Maûregel damit begrndet, der Angeklagte habe "seine Fahrerlaubnis mi û - braucht", indem er sein Fahrzeug genutzt habe, "um die Geschdigten an a b - gelegene Orte zu verbringen und sie dort krperlich zu miûhandeln" (UA 49). Diese Erwgung trgt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Voraussetzung - 10 - ist, daû der Tter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Fhren eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfhrers begangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusammenhang der dem Angeklagten angelasteten Straftaten mit dem Fhren eines Kraftfahrzeugs ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung b e - steht ein solcher Zusammenhang nicht schon dann, wenn der Tter mit seinem Fahrzeug zum Tatort fhrt, sofern dadurch nicht die tatbestandliche Handlung selbst gefrdert wird (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Ob hiernach durch die Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren fr die Allgemeinheit erwac h - sen wrden, denen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begegnen ist (vgl. BGHR aaO Entziehung 5), bedarf einer Gesamtwrdigung der Umstnde des Einzelfalls. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Entziehung der Fah r - erlaubnis anordnen, bedrfte auch die Bemessung der Dauer der Sperrfrist nach § 69 a einer eingehenderen Begrndung. Maûstab ist allein die vorau s - sichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Tters zum Fhren eines Kraftfahr- - 11 - zeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die Tatschuld "angeme s - sen" (UA 49) ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 f). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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