BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 661/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 2007 wird als unzul344s-sig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Der Angeklagte hat wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts ger374gt. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2007 ausgef374hrt: 2 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsnieder-schrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und Rechtsmittelbeleh-rung nebst zus344tzlicher Belehrung f374r den Fall einer Urteilsab-sprache erkl344rt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels gegen das Urteil verzichten (Protokollband, Sitzungspro-tokoll vom 22. Juni 2007, S. 11). Diese Erkl344rung wurde ge- - 3 - m344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grund-s344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; Meyer-Go337ner, StPO, 50. Aufl., 247 302 Rdn. 21; jew. m.w.N.). Der Angeklagte hat nachweislich des Sitzungsprotokolls erkl344rt, dass er die Beleh-rung verstanden hat. In seiner Revisionsrechtfertigung f374hrt er aus, dass er aus Angst, nach der Urteilsverk374ndung nicht aus der Haft entlassen zu werden, erkl344rt habe, gegen das Urteil keine Revision einlegen zu wollen. Der Angeklagte - wie auch sein damaliger Verteidiger - waren mit der gerichtlichen Ver-fahrensweise und dem ergangenen Urteil einverstanden und haben deshalb auf Rechtsmittel verzichtet. Bereits nach den Schlussvortr344gen bedankte sich der Angeklagte bei dem Ge-richt (Protokollband, Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2007, S. 10). Seine Behauptung, er habe nicht verstanden, dass er nach dem erkl344rten Rechtsmittelverzicht keine M366glichkeit mehr habe, gegen das Urteil vorzugehen, ist damit widerlegt. Die Unzul344ssigkeit der Revision schlie337t zugleich jede M366g-lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329)." - 4 - Dem tritt der Senat bei. Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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