BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 662/08 vom 17. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 19. August 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 F344llen in Tateinheit mit unerlaub-tem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (nach den Feststellungen: in nicht geringer Menge) in 18 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von 10.300 200 angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiel-len Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel f374hrt zur Auf-hebung des Urteils. 1 1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg. Denn die Beweisw374rdigung in dem angefochtenen Urteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar ist die Beweisw374rdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht grunds344tzlich hinzunehmen; dies gilt aber 2 - 3 - nicht, wenn sie - wie hier - L374cken aufweist (Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 337 Rdn. 27, 29 m.w.N.). a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen f374hrte der An-geklagte zwischen Januar 2006 und Juni 2007 mindestens einmal im Monat aus den Niederlanden jeweils 500 Gramm Heroin nach Deutschland ein, streck-te dieses auf 1,5 Kilogramm und ver344u337erte es f374r 25 200 pro Gramm an diverse Abnehmer, in zwei F344llen (im Mai und Juni 2007) in einer Menge von 5 bzw. 8 Gramm an den Zeugen B. . 3 Die Verurteilung st374tzt die Strafkammer auf die Aussagen des Zeugen B. in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren sowie darauf, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehe-frau eine gro337e Menge Verpackungsmaterial, teilweise in Folie eingepackte 10.300 200, an denen ein positiver Drogentest durchgef374hrt wurde, und ein Notiz-zettel mit der Telefonnummer eines 204polizeibekannten Drogenkonsumenten223 sichergestellt wurden. 4 b) Die Beweisw374rdigung der Strafkammer weist in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf. 5 aa) Es fehlt schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussage des Zeugen B. im Ermittlungsverfahren. 6 In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch 374ber-wiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen 374berf374hrt werden soll, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Um-st344nde, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei- 7 - 4 - ne 334berlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 261 Rdn. 11a m.w.N.). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden erfor-derlich, neben den Umst344nden der Entstehung auch den n344heren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussage darzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der Aus-kunftsperson die Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der Taten beruhen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. So hat der Zeuge B. , der in der Hauptverhandlung teilweise von seinem Aus-kunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO Gebrauch gemacht hat, dort nach den Mitteilungen des Urteils weder die festgestellte Anzahl der Einkaufsfahrten des Angeklagten in die Niederlande noch die dabei erworbenen Rauschgift-mengen oder die weiteren Einzelheiten der Ank344ufe (Ort, Lieferanten) best344tigt. Auch die Angaben des Zeugen zu den Drogenverk344ufen des Angeklagten in Deutschland beruhten 374berwiegend auf Berichten eines im Urteil namentlich nicht benannten 204Bekannten223. Vor diesem Hintergrund sowie den teilweise we-nig aussagekr344ftigen weiteren Beweisanzeichen f374r die Schuld des Angeklagten war es unerl344sslich, im Urteil die 204sehr detaillierte223 Aussage des Zeugen bei dessen polizeilicher Vernehmung, auf die sich die Strafkammer 204insbesondere223 gest374tzt hat, mit ihrem n344heren Inhalt wiederzugeben. 8 bb) Daneben ist auch die W374rdigung der Aussage des Zeugen B. nicht frei von M344ngeln. 9 F374r die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Bet344ubungsmittelstrafrechts ist es regelm344337ig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Ver- 10 - 5 - fahren im Hinblick auf 247 31 BtMG entlasten wollte. Ist ein tatbeteiligter Zeuge, auf dessen belastende Aussage die 334berf374hrung des Angeklagten entschei-dend gest374tzt wird, wie ersichtlich hier (UA 8) bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Bet344ubungsmittelstraftat verurteilt worden, muss die Beweisw374r-digung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufkl344rungsgehilfe 204verdient223 hat oder nicht (BGH aaO). Daran fehlt es vor-liegend. Hinzu kommt, dass die Strafkammer wegen des vom Zeugen B. in der Hauptverhandlung ausge374bten Auskunftsverweigerungsrechts nach 247 55 StPO seine 334berzeugung in weiten Teilen nicht auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung gest374tzt hat, die dort von allen Seiten h344tten hinterfragt wer-den k366nnen, sondern nur mittelbar auf eine Aussage, die er in seiner polizeili-chen Vernehmung get344tigt hatte. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stel-len oder stellen zu lassen, nicht aus374ben, weil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser Umstand schon deshalb bei der Beweisw374rdigung bedacht werden, weil die durch die Vernehmung der Verh366rsperson eingef374hrte Aussage bei Fehlen ei-nes kontradiktorischen Verh366rs nur beschr344nkt hinterfragt und vervollst344ndigt werden kann (BGH NStZ 2004, 691, 692 m.w.N.). 11 2. F374r den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass die dem angeordneten Verfall zugrunde liegende Feststellung, das Geld sei aus der Begehung der (abgeurteilten) Straftaten erlangt, schon deshalb der n344heren Begr374ndung bedarf, weil die Sicherstellung des Geldes erst mehrere Monate nach der letzten Tat erfolgte (zur Abgrenzung und zu den Vorausset- 12 - 6 - zungen eines m366glicherweise in Betracht kommenden Verfalls von Wertersatz: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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